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Altfahrzeuge

Durch die Richtlinie über Altfahrzeuge (2000/53/EG) vom 18. September 2000 wurde innerhalb der EU ein einheitlicher Rechtsrahmen zur umweltgerechten Entsorgung von Altfahrzeugen unter Berücksichtigung des Prinzips der Produktverantwortung der Hersteller geschaffen. Sie sieht zentrale Maßnahmen der Abfallvermeidung vor, welche durch die Hersteller gemeinsam mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie umzusetzen sind, wie:

  • die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen und bei der Ausstattung von Fahrzeugen einzuschränken
  • bereits bei der Konstruktion und Produktion der Fahrzeuge den Ansprüchen an Demontage und Wiederverwendung sowie Recycling Rechnung zu tragen
  • bei der Fahrzeugproduktion die Verwendung von Recyclingmaterial nachzuweisen und

sicherzustellen, dass Bauteile von Fahrzeugen und deren Ersatzteile, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden kein Quecksilber, sechswertiges Chrom, Cadmium oder Blei (mit Ausnahme der in Anhang II zur Altfahrzeug-Richtlinie aufgeführten Anwendungen) enthalten. Anhang II wird aufgrund technischen und wissenschaftlichen Fortschrittes stetig angepasst.

Wesentliche Eckpunkte der Richtlinie sind die seit 2006 verbindlich einzuhaltenden Quoten für die Wiederverwendung und Verwertung (stofflich und energetisch), sowie zusätzlich für die Wiederverwendung und stoffliche Verwertung. Diese Quoten wurden 2015 verschärft:

Für die Wiederverwendung und Verwertung war 2006 eine Gesamtquote bezogen auf das durchschnittliche Fahrzeuggewicht von 85 % einzuhalten. Die Quote wurde 2015 auf 95 % angehoben. Somit dürfen nur noch 5% des Altfahrzeuggewichts beseitigt werden.

Die Unterquote für eine Wiederverwendung und stoffliche Verwertung (bezogen auf das durchschnittliche Fahrzeuggewicht) betrug 2006 80 % und wurde 2015 auf 85 % angehoben.

Die derzeit gültigen Quoten werden in der Bundesrepublik Deutschland sicher eingehalten.

Die Altfahrzeug-Richtlinie formuliert technische Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen.

Nationale Umsetzung in Deutschland durch das Altfahrzeug-Gesetz

Das Altfahrzeug-Gesetz, das am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, fasst als Artikelgesetz alle zur Umsetzung der Altfahrzeug-Richtlinie erforderlichen Änderungen in den betroffenen deutschen Rechtsnormen vom Handelsrecht bis zum Straßenverkehrsrecht zusammen.

Für Deutschland kam die besondere Situation hinzu, dass schon seit 1998 mit der Altautoverordnung eine eigenständige nationale Regelung bestand. Ziel der Altautoverordnung war bereits die weitgehende stoffliche Verwertung von Kraftfahrzeugen und der darin enthaltenen Wertstoffe sowie eine umfassende Schadstoffentfrachtung und Trockenlegung. Daher war ein zentraler Artikel des Altfahrzeug-Gesetzes die Änderung der Altautoverordnung, die seither Altfahrzeug-Verordnung heißt.

Die Altfahrzeug-Verordnung wendet sich sowohl an die Wirtschaftsbeteiligten - vom Hersteller über Handel, Werkstatten und Zulieferindustrie bis hin zur Entsorgungswirtschaft- als auch an die Letzthalter von PKW und leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen. Es werden den Wirtschaftsbeteiligten unterschiedliche Pflichten zugeordnet, die Rolle der Sachverständigen als Zertifizierer definiert sowie Mindestanforderungen an die Behandlung über alle Stufen der Entsorgung gestellt.

Rücknahmepflicht

Hersteller (hierzu zählen auch gewerbliche Importeure) sind verpflichtet Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter unentgeltlich zurückzunehmen. Seit dem 1. Juli 2007 gilt das grundsätzlich für alle Altfahrzeuge. Dementsprechend haben Fahrzeughersteller ein flächendeckendes Rücknahmenetz zu schaffen, welches es jedem Letzthalter erlaubt, in einem Umkreis von 50 km von seinem Wohnort das Altfahrzeug einem für die Annahme oder Behandlung von Altfahrzeugen zertifizierten Betrieb zu überlassen. Eine wesentliche Bedingung für die Kostenfreiheit ist, dass Fahrzeuge nicht ihrer werthaltigen Teile beraubt werden.

Pflichten zur Information

Damit die Verwertung, insbesondere das Recycling unterstützt wird und die Wirtschaftsbeteiligten die Quoteneinhaltung sicherstellen können, sind Hersteller verpflichtet, Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden sowie den zertifizierten Behandlungsbetrieben Demontageinformationen zur Verfügung zu stellen.

Damit potentielle Fahrzeugkäufer sich über umweltrelevante Fakten informieren und diese in ihre Kaufentscheidung einbeziehen können, sind Hersteller auch verpflichtet Verbraucher angemessen zu informieren.

Über die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) sind die Hersteller verpflichtet, einen einheitlichen Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch zu erstellen und an Händler, Verbraucher und sonstige Interessenten zu verteilen. Händler sind verpflichtet diese Informationen am Verkaufsort durch vorgegebene Hinweise (Pkw-Energielabel) an den Fahrzeugen und durch Aushänge für alle zum Kauf oder Leasing angebotenen Fahrzeuge deutlich sichtbar zur Verfügung zu stellen.

Überlassungspflichten

Zur Schließung von Kreisläufen korrespondieren mit der Rücknahmepflicht der Hersteller die Überlassungspflichten der Letzthalter, sowie die Verpflichtung des zertifizierten Demontagebetriebes, dem Letzthalter durch Ausstellung eines Verwertungsnachweises die ordnungsgemäße Entsorgung entlang der Behandlungskette zu bescheinigen. Demontagebetriebe sind ihrerseits verpflichtet, Altfahrzeuge nur von zertifizierten Betrieben anzunehmen und ausschließlich an zertifizierte Schredderanlagen weiterzugeben.

Qualitätssicherung bei der Schließung von Kreisläufen

Alle Betriebe, die Altfahrzeuge gemäß den Vorgaben des Anhanges zur AltfahrzeugV annehmen oder behandeln, müssen sich zertifizieren lassen.

Betriebe die Altfahrzeuge lediglich annehmen ohne sie zu behandeln, um sie zugelassenen Demontagebetrieben zuzuführen werden, wenn sie Kfz Werkstätten sind, durch die Kfz-Innungen zertifiziert.

Demontagebetriebe, Schredderanlagen und Anlagen zur weiteren Behandlung nach dem Schreddern sind von öffentlich bestellten Sachverständigen oder von zugelassenen Umweltgutachtern zu zertifizieren. Die Zertifizierung gilt für längstens 18 Monate und ist jährlich zu erneuern.

Die Länder haben eine gemeinsame Stelle eingerichtet, an welche die Sachverständigen die von ihnen erteilten Zertifizierungen sowie deren Entzug melden müssen. Die Liste der zertifizierten Betriebe wird ständig aktualisiert und ist gemäß der Vorgabe der AltfahrzeugV öffentlich zugänglich.

Der Internetauftritt der gemeinsamen Stelle der Länder mit der Liste der zertifizierten Betriebe kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://www.altfahrzeugstelle.de/

Die zertifizierten Demontagebetriebe in Deutschland haben in den letzten Jahren ca. 500 000 Altfahrzeuge ordnungsgemäß trockengelegt und von Schadstoffen entfrachtet sowie Ersatzteile gewonnen und vorgehalten. Auf niedersächsische Betriebe entfielen ca. 10 % des Aufkommens.



Artikel-Informationen

erstellt am:
07.03.2006
zuletzt aktualisiert am:
19.04.2017

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