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Ganderkesee - St. Hülfe: Teilverkabelung zum Schutz der Bevölkerung soll im Verfahren angeordnet werden

Pressemitteilung 74/2012

HANNOVER. Das Land Niedersachsen und die TenneT haben sich in einem Vergleich vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf verständigt, dass das Planfeststellungsverfahren für den dringend notwendigen Netzausbau von Ganderkesee nach St. Hülfe unverzüglich begonnen werden soll.

Niedersachsens Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Birkner sagte: „Die Firma TenneT weigert sich, die Teilverkabelungen auf allen Abschnitten zu beantragen, wo sie nach Gesetzeslage zum Schutz der Bevölkerung angebracht sind. Diese uneinsichtige Haltung darf indes nicht dazu führen, dass der dringend benötigte Netzausbau weiter auf unabsehbare Zeit verzögert wird. In diesem Fall wird die Genehmigungsbehörde die rechtlich notwendigen Teilverkabelungsabschnitte jetzt im Zuge des Planfeststellungsverfahrens anordnen. Hätte das Land den unvollständigen Antrag einfach abgelehnt, hätte dies zu einem totalen Stillstand der Planungen auf der Strecke Ganderkesee-St-Hülfe geführt.“

Das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) sehe aber die Möglichkeit einer Anordnung von Teilverkabelungsabschnitten vor. Birkner weiter: „Wichtig ist, dass die Bevölkerung auf allen Abschnitten in gleicher Weise geschützt wird. Dafür hat sich Niedersachsen immer eingesetzt. Wichtig ist aber auch, dass der Netzausbau nicht auf unabsehbare Zeit auf die lange Bank geschoben wird. Ich gehe davon aus, dass die Netzbetreiber sehen, dass es besser ist, bei künftigen Netzausbauprojekten gleich vollständige Unterlagen einzureichen.“

Die TenneT TSO GmbH hat im Juli vergangenen Jahres beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die für die Planfeststellung der Leitung zuständige Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) auf Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens für die 380 kV-Höchstspannungsleitung Ganderkesee nach St. Hülfe verklagt. Die NLStBV hatte das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingeleitet, da der Antrag nicht die notwendigen Teilverkabelungsabschnitte enthielt. Daher waren die Antragsunterlagen unvollständig und formal nicht auslegungsfähig.

Nach den Regelungen des Energieleitungsausbaugesetzes EnLAG können bei unvermeidlichen Annäherungen an Wohnsiedlungen die Leitungstrassen als Erdkabel errichtet werden. Dies ist der Fall, wenn die Leitung näher als 400 Meter an Wohnsiedlungen heranreicht. Entgegen der Aufforderung des Landes, diese Teilverkabelung zum vorsorgenden Schutz der betroffenen Bevölkerung zu beantragen, hatte die TenneT dies jedoch teilweise verweigert.

Stattdessen hat TenneT im Antrag lediglich zwei Erdkabelabschnitte entsprechend der gesetzlichen Regelungen im Norden der geplanten Leitung beantragt. Im übrigen Verlauf der Leitung hat die TenneT TSO GmbH bei ihrem Antrag die Vorgaben des EnLAG allerdings nicht beachtet. Die Antragsunterlagen wurden im Verfahren von TenneT allerdings soweit nachgebessert, dass in den Antragsunterlagen zumindest mögliche Teilverkabelungsabschnitte dargestellt werden.

Das Land Niedersachsen wird vor Gericht vertreten durch die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV). Der Vergleich steht derzeit noch unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Beteiligten.

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.09.2012

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