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Antwort auf die mündliche Anfrage: Braunschweig-Thune: Welche Genehmigungsschritte wären für einen Hallenneubau von Eckert & Ziegler erforderlich?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Gerald Heere und Miriam Staudte (Grüne) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Das OVG Lüneburg hat den Bebauungsplan für Braunschweig-Thune, der die Atommüllkonditionierung von Eckert & Ziegler betrifft, für unwirksam erklärt. Zuvor wurde bereits die Veränderungssperre der Stadt gerichtlich aufgehoben.

Die Genehmigungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung werden von Eckert & Ziegler Nuclitec seit Erteilung in 2004 nur zu einem geringen Anteil genutzt. Anwohnerinnen und Anwohner befürchten, dass dies einen erheblichen rechtlichen Vorteil für den Betreiber für den geplanten Hallenneubau und eine mögliche Erhöhung der Produktionskapazität darstellt.

Vorbemerkung der Landesregierung

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) wurde vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig am 02.02.2010 und am 17.11.2011 darüber informiert, dass bei der Stadt Braunschweig ein Bauantrag der Firma Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH für die Errichtung einer neuen Halle gestellt werden soll. Um in der neuen Halle mit radioaktiven Stoffen umgehen zu dürfen, ist eine Genehmigung gemäß § 7 Strahlenschutzverordnung erforderlich. Ein Antrag auf Ausweitung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen liegt dem MU gegenwärtig nicht vor.

1. Welche Genehmigungsschritte wären für einen Hallenneubau am Standort Braunschweig-Thune von Eckert & Ziegler nach Baurecht und Strahlenschutzrecht erforderlich?

Sollte eine Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung beantragt werden, sind die Voraussetzungen nach § 9 Strahlenschutzverordnung zu prüfen.

Die baurechtlichen Fragen sind durch die Stadt Braunschweig zu prüfen.

2. Inwiefern muss eine zusätzliche Umgangsgenehmigung beantragt werden, bzw. können die bestehenden Umgangsgenehmigungen auf eine neue Halle übertragen und dadurch künftig in höherem Umfang ausgenutzt werden?

Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen in einer neuen Halle ist ein Antrag entsprechend § 7 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung zu stellen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind die am Standort bestehenden Genehmigungen bei den radiologischen Betrachtungen als Vorbelastungen zu berücksichtigen.

3. Inwiefern ist für den geplanten Hallenneubau eine Prüfung der Umweltfolgen bzw. eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich?

Im Genehmigungsverfahren sind u. a. die Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beachten. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Prüfung des Einzelfalls bzw. eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen sein werden, hängt davon ab, ob und, wenn ja, welcher Tatbestand des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt sein wird. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich diese Frage mangels Kenntnis des konkreten Inhalts des Antrags auf Erlass einer Genehmigung gem. § 7 Strahlenschutzverordnung nicht beantworten.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.03.2017

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