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Antwort auf die mündliche Anfrage: Was bedeutet das geplante neue Wassergesetz für die Landwirtschaft?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Hillgriet Eilers, Hermann Grupe, Jörg Bode und Dr. Stefan Birkner (FDP) geantwortet.

Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung

Vorbemerkung der/des Abgeordneten

Die Land&Forst berichtete am 19. Januar 2017 über das von der Landesregierung geplante neue Wassergesetz (Seite 12). Demnach gelte zum Schutz der Gewässer vor Nährstoff- und Pflanzenschutzmitteleinträgen das bundesweit einheitliche landwirtschaftliche Fachrecht, das Ausbringungsverbote anhand der Gegebenheiten vor Ort (Hangneigung) vorschreibe. Über diese Regelung wolle das Land Niedersachsen im neuen Wassergesetz durch ein totales Pflanzenschutz- und Düngeverbot auf einem 5 m breiten Streifen entlang aller Gewässer unabhängig von deren tatsächlicher Wasserführung und Bedeutung deutlich hinausgehen. In der Folge werde durch diese Nutzungseinschränkung ein massiver Wertverlust der landwirtschaftlichen Flächen verursacht und Acker- sowie Grünland in pflegebedürftiges Ödland umgewandelt. Nach Berechnungen des Landvolks Niedersachsen auf Basis von Daten des Umweltministeriums seien von dem geplanten Gesetz 80 000 ha landwirtschaftliche Fläche in Niedersachsen betroffen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und zur Änderung und Aufhebung anderer Gesetze und Verordnungen vorgelegt und dazu nach § 31 GGO die Verbandsbeteiligung durchgeführt. Nach Auswertung der umfangreichen Stellungnahmen wird dem Kabinett ein Vorschlag vorgelegt, wie das Gesetz in den Landtag eingebracht wird. Eine abschließende Entscheidung der Landesregierung bleibt abzuwarten."

Nach dem vorliegenden Entwurf sollen unter anderem verschiedene Änderungen der Regelungen zur Reinhaltung und Entwicklung der Gewässer erfolgen und damit ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie geleistet werden. Durch eine Änderung von § 58 Abs. 1 NWG, der bislang vorsieht, dass an Gewässern dritter Ordnung kein Gewässerrandstreifen besteht, soll das NWG an die Regelung nach § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) angepasst werden. Damit würde auch im Außenbereich an allen oberirdischen Gewässern ein fünf Meter breiter Randstreifen (§ 38 Abs. 3 WHG) bestehen. Ergänzend zu § 38 Abs. 4 Nr. 3 WHG sieht der Entwurf vor, in Niedersachsen auch die Verwendung von Pflanzschutz- und Düngemitteln zu verbieten. Dies soll dazu dienen, Belastungen der Gewässer durch diffuse Quellen sowie Stoffeinträge zu verringern. Ergebnisse hierzu vorliegender Untersuchungen haben ergeben, dass das landwirtschaftliche Fachrecht insbesondere in Gebieten mit intensiver Landwirtschaft allein nicht ausreicht, um die Bewirtschaftungsziele nach WHG zu erreichen. § 3 Abs. 9 der Düngeverordnung stellt insofern ausdrücklich klar, dass wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Anforderungen des Düngerechts hinausgehen, zulässig bleiben.

Nach Satz 2 des neuen Absatzes 1 soll das Verbot nicht gelten, soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in einer Verordnung nach § 36 Abs. 6 PflSchG zulässig ist. Nach dieser Vorschrift können in bestimmten Gebieten für Pflanzenschutzmittel von den mit der jeweiligen Zulassung festgesetzten Auflagen und Anwendungsbestimmungen abweichende Anforderungen hinsichtlich der Anwendung festgelegt werden. Dabei ist durch geeignete Risikominderungsmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser und keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, entstehen. In solchem Fall erscheint ein wasserrechtliches Verbot nicht begründbar. In Niedersachsen liegt ein solcher Fall im Alten Land vor.

Die in der Vorbemerkung genannte und vom Landvolk ermittelte Größenordnung betroffener Nutzfläche trifft in der Form nicht zu. Infolge von Regelungen z.B. zur Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie der guten fachlichen Praxis liegen schon bisher zu beachtende Einschränkungen vor. Darüber hinaus sind hier auch praktische Einschränkungen in Form nasser Standorte oder der dauerhaften Einrichtung von Unterhaltungsstreifen aufgrund verbandlicher Satzungen zu beachten. Bei einer Anzahl von ca. 39500 landwirtschaftlichen Betrieben reduziert sich damit die flächenbezogene Betroffenheit durch die neue Regelung deutlich. In Verbindung mit dem Umstand, dass ein Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln nicht mit einer Einstellung der Bewirtschaftung einhergeht, ist die künftige Einschränkung der in Rede stehenden Anwendungen insbesondere auch im Hinblick auf die dringend erforderliche Minimierung von Stoffeinträgen in der Sache angemessen.

1. Macht es nach Auffassung der Landesregierung Sinn, auf einem 5 m breiten Streifen an allen wasserführenden und nicht wasserführenden Gewässern ein vollkommenes Pflanzenschutz- und Düngeverbot unabhängig von den örtlichen Gegebenheiten (Hangneigung, Bodenstruktur, Wasserführung der Gewässer usw.) durchzusetzen?

Hinsichtlich der Notwendigkeit der Regelungen und der nach dem Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelung für Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Aus Sicht der Landesregierung kann in Gebieten mit hoher Gewässerdichte bzw. intensiv genutzten Sonderkulturen eine Beeinträchtigung der bisherigen Nutzung durch eine Randstreifenregelung von 5 m an Gewässern dritter Ordnung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher kann die zuständige Wasserbehörde nach § 38 Abs. 3 Satz 2 WHG Gewässerrandstreifen aufheben und die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend festsetzen. Bei der Entscheidung sind auch die in der Frage beispielhaft genannten örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Hier sind auch Regelungen über eine Allgemeinverfügung für eine Mehrzahl von Gewässern möglich. Außerdem kann die zuständige Wasserbehörde nach § 38 Abs. 5 WHG Befreiungen erteilen. Die Erteilung von Befreiungen ist nach dem Gesetzentwurf auch für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln möglich.

2. Würde das neue Wassergesetz mit der geplanten 5-m-Regelung durch das faktische Bewirtschaftungsverbot auf den betreffenden Flächen und die damit einhergehende Flächenverknappung nach Auffassung der Landesregierung die von der Landesregierung geplante Pacht- und Kaufpreisbremse für landwirtschaftliche Flächen konterkarieren?

Nein. Die geplante Pacht- und Kaufpreisbremse dämpft den Anstieg der Bodenpreise und stärkt die bäuerliche Landwirtschaft.

3. Ist es nach Auffassung der Landesregierung möglich, statt der aktuell geplanten ordnungsrechtlichen Regelungen Maßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes umzusetzen, die auf die Gegebenheiten vor Ort eingehen, gemeinsam mit den Landwirten umgesetzt werden und einen vergleichbaren Nutzen für die Umwelt bringen?

Die hier in Rede stehenden Regelungen beruhen auf den Vorgaben des Wasser- und nicht des Naturschutzrechts. Grundsätzlich misst die Landesregierung dem kooperativen Ansatz auch auf dem Gebiet des Gewässerschützes große Bedeutung bei.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.03.2017

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