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Antwort auf die mündliche Anfrage: Weshalb wurde die Maßgabe der Ablehnung des Windparks in Beckeln zurückgenommen?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Gero Hocker und Dr. Stefan Birkner (FDP) geantwortet

Vorbemerkung der Abgeordneten

In Beckeln, einer Gemeinde in der Samtgemeinde Harpstedt (LK Oldenburg), wollen Investoren seit einigen Jahren einen Windpark bauen. Dies wurde von der zuständigen Fachbehörde bisher abgelehnt, da in dem betreffenden Gebiet Schwarzstörche nachgewiesen wurden. Nach der Arbeitshilfe des Niedersächsischen Landkreistages ist um einen Schwarzstorchbrutplatz ein Mindestabstand von 3 000 m einzuhalten sowie ein Radius von 10 000 m freizuhalten, in dem zu prüfen ist, ob Nahrungshabitate vorhanden sind.

Nun wurde die Maßgabe der Ablehnung des Windparks zurückgenommen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Der Ausgangspunkt für die Erörterung des genannten Bebauungsplans der Gemeinde Beckeln liegt mittlerweile über 10 Jahre zurück. Eine Maßgabe der Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 25.04.2002 (Az.: 204d-21101-58008/2) hinderte die Gemeinde Beckeln bisher in der Bauleitplanung den beabsichtigten Windpark zu realisieren: „Die Teilfläche B 1 wird unter der Bedingung genehmigt, dass im Aufstellungsverfahren des noch erforderlichen Bebauungsplans das Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Landesamt für Ökologie (NLÖ) hinsichtlich der Verträglichkeit mit dem in der Region ansässigen Schwarzstorch-Vorkommen erzielt wird. Kann das Einvernehmen mit dem NLÖ nicht erreicht werden, gilt die Genehmigung der Teilfläche B 1 als nicht erteilt.“ Der Schwarzstorch brütete im Zeitraum 1999 - 2001 in der Nähe des geplanten Anlagenstandortes, seither gibt es nur vereinzelte Nachweise ohne Brut.

Die Gemeinde Beckeln hat sich Anfang des Jahres 2015 mit der Bitte um „Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht“ an das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) gewandt. In genau diesem Rahmen wurde die Nichterteilung des Einvernehmens durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWK) als Nachfolgebehörde des NLÖ geprüft, und zwar mit dem Ergebnis, dass der im Entwurf vorliegende Artenschutz-Leitfaden des MU zum geplanten Windenergieerlass zu berücksichtigen sei. Der Leitfaden sieht vor, dass unbesetzte Wechselhorste des Schwarzstorchs bis maximal fünf Jahre zu betrachten sind. Dieser Fünf-Jahres-Zeitraum ist auch in anderen Bundesländern üblich.

Da es im vorliegenden Fall um einen Zeitraum von über zehn Jahren geht, wurde dem NLWKN im Juni 2015 vom zuständigen Fachreferat des MU mitgeteilt, dass das Einvernehmen zu erteilen sei. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schwarzstorchansiedlung den Belangen des Vogelartenschutzes Rechnung zu tragen ist. Das Einvernehmen wurde durch den NLWKN im Juli 2015 erteilt. Insofern ist der Maßgabe der Bezirksregierung Weser-Ems vom 2002 Rechnung getragen worden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis, dass aktuell zunächst die Realisierung der Bauleitplanung erörtert wird. Im Fall einer möglichen Planung und Antragstellung für einen Windpark werden die Umweltverträglichkeit und insbesondere die Umsetzung des Artenschutzes dann in dem konkreten Fall zu prüfen sein.

Der Ausbau der Windenergie in Niedersachsen erfolgt unter strenger Wahrung der fachlichen und rechtlichen Vorgaben des Artenschutzes. Die Erhaltung und die Pflege der Vielfalt der heimischen Tierwelt ist dabei oberstes Schutzziel aller Maßnahmen.

1. Welche neuen Erkenntnisse haben dazu geführt, dass die Maßgabe der Ablehnungdes Windparks in Beckeln trotz nachgewiesenen Schwarzstorchaufkommens zurückgenommen wurde?

Brutvorkommen des Schwarzstorches bestehen in dem in Rede stehenden Raum seit über zehn Jahren nicht mehr (siehe auch Ausführungen in der Vorbemerkung).

2. Inwieweit entspricht es der Tatsache, dass das Umweltministerium Einfluss auf die Fachbehörde genommen hat, die Maßgabe der Ablehnung des Windparks aus naturschutzrechtlichen Gründen zurückzunehmen, woraufhin die Behörde die Rücknahme der Maßgabe erklärte?

Das MU hat dem NLWKN im Juni 2015 mitgeteilt, dass die Nichterteilung des Einvernehmens für den erforderlichen Bebauungsplan unter Berücksichtigung des im Entwurf vorliegenden Artenschutz-Leitfadens und einer inzwischen mehr als zehnjährigen Abwesenheit von Schwarzstorchbruten im Planungsraum nicht aufrechterhalten werden kann. Ausgangspunkt für dieses Schreiben war die Bitte der Gemeinde Beckeln um „Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht“ (siehe auch Vorbemerkung).

3. Ist der Windpark nach Auffassung der Landesregierung genehmigungsfähig, wenn ja, weshalb?

Ob und wie der Windpark genehmigt werden kann, ist von den zuständigen Stellen nach Vorlage enstsprechender Planungs- und Antragsunterlagen zu entscheiden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.09.2015

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