Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen klar Logo

Antwort auf die mündliche Anfrage: Will Minister Wenzel Eigentumsrechte beschneiden?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Jörg Bode und Dr. Stefan Birkner (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Presseberichten zufolge hat Umweltminister Wenzel am Rande eines Besuchs in Uelzen die Landesjägerschaft Niedersachsen aufgefordert, im Falle einer Wolfsvergrämung dem Beauftragten die Freigabe für alle betroffenen Reviere zu erteilen. „Es könne nicht sein, dass man in einem solchen Fall jeden einzelnen Jagdpächter fragen müsse“, so Wenzel. Die Landesjägerschaft entgegnete dieser Aufforderung mit dem Hinweis, dass sie dazu gar nicht befugt sei.

Zudem gab Minister Wenzel bekannt, eine „Wolfs-Taskforce“ einzurichten, die im Bedarfsfall aktiviert werden solle.

Vorbemerkung der Landesregierung

Das Wolfsmanagement in Niedersachsen wird kontinuierlich weiterentwickelt und ausgehend von den jeweils neuen Erfahrungen und Herausforderungen im Umgang mit dem Wolf an die neuen Aufgabenstellungen angepasst.

Die positiven Aspekte der Rückkehr des Wolfes werden in gleicher Weise zur Grundlage für die Weiterentwicklung des Wolfskonzeptes in Niedersachsen herangezogen wie die Probleme und möglichen Gefährdungen, die mit der Rückkehr des Wolfes verbunden sein können.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz – NJagdG – (Jagdschutz) sind die Jagdschutzberechtigten in ihrem Jagdbezirk befugt, Personen, die … außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden …, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustellen. Wenn die Vorschrift auch auf Personen bezogen wird, die auf Veranlassung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz mit der Wolfsvergrämung beauftragt sind und dabei eine Jagdwaffe führen, kann mit einer ungestörten Durchführung der Wolfsvergrämung jedenfalls in den Jagdbezirken nicht gerechnet werden, in denen der Jagdausübungsberechtigte / Jagdschutzberechtigte nicht vorher über die Maßnahme informiert worden ist und diese gebilligt hat.

Wölfe sind hoch mobil. Ihr gemeinde- und kreisübergreifender Bewegungsraum ist nicht zuverlässig zu prognostizieren. Vergrämungsmaßnahmen müssen je nach Situation auch kurzfristig – und damit ohne eine auch zeitlich langwierige Vorbereitung – durchgeführt werden können. Alle im Zuge einer Vergrämungsmaßnahme möglicherweise räumlich berührten Jagdausübungsberechtigten / Jagdschutzberechtigten im Voraus individuell zu informieren, kann unter diesen Umständen nicht sichergestellt werden. Eine öffentliche Information scheidet in der Regel schon deshalb aus, weil dann mit Beeinträchtigungen durch Schaulustige gerechnet werden muss. Die Vergrämungsmaßnahme kann u. U. dann räumlich begrenzt nur in den Revieren durchgeführt werden, für die eine entsprechende Billigung vorliegt. Die Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen wird damit erschwert.

1. Inwieweit rechtfertigt nach Auffassung der Landesregierung eine Wolfsvergrämung einen Einschnitt in die Eigentumsrechte der Jagdpächter?

Bei einer Vergrämung verhaltensauffällig gewordener Wölfe in der freien Wildbahn handelt es sich nicht um eine Jagdausübung im Sinne von § 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz, schon weil der Wolf nicht dem Jagdrecht unterliegt. Ein Einschnitt in das Eigentumsrecht des Jagdpächters, namentlich sein Jagdausübungsrecht, findet damit bei einer einem Wolf geltenden Vergrämungsmaßnahme nicht statt.

2. Ist die Landesjägerschaft nach Auffassung der Landesregierung befugt, Freigaben zu erteilen?

Soweit mit einer „Freigabe“ die in den Vorbemerkungen angesprochene Billigung im Zusammenhang mit § 29 Abs. 1 Nr. 1 NJagdG gemeint ist, wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Die Frage, ob die Niedersächsische Landesjägerschaft e.V. eine solche erteilen kann, stellt sich nicht.

3. Wer soll Mitglied der „Wolfs-Taskforce“ sein, und welche Rechte soll sie bekommen?

Es soll ein Herdenschutzteam zusammengestellt werden, um Tierhalter und Tierhalterinnen, die von Nutztierschäden durch einen Wolf betroffen sind, noch besser und schneller vor Ort zu unterstützen. Das Herdenschutzteam wird sich voraussichtlich aus professionellen Experten und Ehrenamtlichen zusammensetzten, auch ein Schäfer mit Herdenschutzhunden ist vorgesehen. Die genaue Zusammensetzung und die rechtlichen Rahmenbedingungen stehen noch nicht fest.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.02.2017
zuletzt aktualisiert am:
13.02.2017

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln