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Antwort auf die mündliche Anfrage zu: Das neue Strahlenschutzgesetz und die Folgen - Fortsetzung (Teil 1)

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Dr. Gero Hocker (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Während die Landesregierung noch im ersten Bundesratsdurchgang im Einklang mit dem Landkreistag im Hinblick auf die Entsorgung radioaktiv kontaminierter Abfälle in atomaren Notfallsituationen Kritik an dem Strahlenschutzgesetz des Bundes geübt und entsprechende Änderungen an dem Gesetz gefordert hat, hat sie diese im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgegeben und dem fraglichen Gesetz nunmehr zugestimmt. Finanzielle Unterstützung will die Landesregierung den Kommunen für den mit dem neuen Gesetz verbundenen Vollzugsaufwand nicht zubilligen, weil es sich vorliegend um keine neue Aufgabe der Kommunen handele. Dem steht allerdings entgegen, dass die Entsorgung radioaktiv kontaminierter Abfälle in Krisenfällen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung im Unterschied zur bisherigen Rechtslage künftig explizit ausgeschlossen ist. Wie teuer dies das Land, die Kommunen und die Abfallgebührenzahler zu stehen kommt, weiß die Landesregierung nicht zu sagen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Landesregierung hat dem neuen Strahlenschutzgesetz unter Abwägung aller Interessen zugestimmt. Ungeachtet einiger Kritikpunkte enthält das Gesetz eine Reihe wichtiger neuer Regelungen im Interesse der Länder, die zum Teil erst nach beharrlichen Verhandlungen mit dem Bund in den Gesetzentwurf übernommen wurden. Dies sind beispielsweise die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Radon. Da bislang überhaupt keine Normen zum Schutz der Bevölkerung vor Radon bestehen, sind die geplanten Regelungen Grundvoraussetzung dafür, um in den nächsten Jahren überhaupt erste Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. In dem Gesetz wurden auch lange überfällige Regelungen zur Sanierung radiologischer Altlasten getroffen. Zu nennen ist auch die Einführung einer Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Sicherheitsleistung von Betrieben, die über eine strahlenschutzrechtliche Umgangsgenehmigung verfügen, damit das Land im Falle von Firmeninsolvenzen nicht für Entsorgungskosten aufkommen muss. Ohne das neue Strahlenschutzgesetz gäbe es keine Rechtsgrundlage zur Übernahme der Kosten für zusätzliche Jodtabletten durch den Bund. Letztlich müsste das Land die Kosten für Jodtabletten selbst tragen.

1. Welche Erklärung hat die Landesregierung dafür, dass die Kommunen laut Äußerung des Landkreistages weder personell, strukturell noch finanziell auf die Entsorgung radioaktiv kontaminierter Abfälle für Krisenfälle eingerichtet sind, obwohl es sich dabei um keine neue Aufgabe handeln soll?

Nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl hat der Bund das Strahlenschutzvorsorgesetz erlassen. Bei der Verabschiedung des Gesetzes im Deutschen Bundestag hat der damalige Bundesumweltminister ausgeführt: „Dieser Gesetzentwurf schafft die Grundlage für ein umfassendes System zur ständigen Erfassung der Strahlenbelastung der Umwelt, und er schafft die Voraussetzungen, künftig Grenzwerte der Strahlenbelastung zum vorsorgenden Gesundheitsschutz der Bevölkerung bundeseinheitlich festzulegen. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird es einen Grenzwertwirrwarr und einen Empfehlungswirrwarr in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr geben.“ (Plenarprotokoll der 256. Sitzung vom 11.12.1896, S. 20067).

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme ausdrücklich das Fehlen einer Entsorgungsregelung beanstandet und deshalb eine Ergänzung in § 7 des Gesetzentwurfs zur Verwertung oder Beseitigung von radioaktiv kontaminierten Abfällen gefordert, um eine sonst bestehende Regelungslücke zu schließen (Ziffer 20 der BR-Drucksache 428/86(Beschluss)). Dem ist der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 3 Strahlenschutzvorsorgegesetz gefolgt.

Der Erlass von Verordnungen nach § 6 sowie von Verordnungen zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Dosiswerte oder Kontaminationswerte bei der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach § 7 Abs. 3 hätte nach § 10 des noch geltenden Strahlenschutzvorsorgegesetzes die Bundesauftragsverwaltung zur Folge gehabt. Das neue Strahlenschutzgesetz sieht hingegen die Bundesauftragsverwaltung insoweit nicht mehr vor.

Aufgrund der Entstehungsgeschichte konnten die kommunalen Entsorgungsträger davon ausgehen, dass der Bund bei einer atomaren Notfalllage auch von der Verordnungsermächtigung in § 7Abs. 3 Strahlenschutzvorsorgegesetz Gebrauch gemacht hätte, um einen bundeseinheitlichen Vollzug im Hinblick auf die Entsorgung radioaktiv kontaminierter Abfälle sicherzustellen.

Der Inhalt solcher Regelungen ist allerdings in § 7 Abs. 3 StrlVG nicht vorgegeben. Auch bei einer solchen Regelung wäre es nicht ausgeschlossen gewesen, dass im Vollzug durch Bundesauftragsverwaltung auch vorhandene Entsorgungsstrukturen mit eingebunden worden wären.

2. Welche konkreten Maßnahmen hat die Landesregierung getroffen, um auf einen entsprechenden radioaktiven Notfall hinreichend vorbereitet zu sein?

Die Rahmenbedingungen für die Ergreifung konkreter Maßnahmen sind derzeit noch nicht gegeben. Das Strahlenschutzgesetz bietet erst die Rechtsgrundlage für die Erstellung von Notfallplänen und den Erlass von Rechtsverordnungen für die Entsorgung kontaminierter Abfälle. Der Bund hat zugesichert, die Länder in die Erstellung miteinzubeziehen.

Dabei wird die Landesregierung durch Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände dafür Sorge tragen, dass die Möglichkeiten und Grenzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsprechend gewürdigt werden.

Davon abgesehen ist anzumerken, dass im Rahmen des Katastrophenschutzes selbstverständlich Vorbereitungen für einen Notfall in Form von allgemeinen Plänen und Sonder-plänen getroffen sind. Diese Pläne sind im Rahmen von Katastrophenschutzübungen geprüft.

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.06.2017

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