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Antwort auf die mündliche Anfrage zu: Sicherheitsüberprüfungen von Windkraftanlagen

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Gabriela König, Horst Kortlang, Dr. Gero Hocker, Hillgriet Eilers und Almuth von Below-Neufeldt (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der/des Abgeordneten

Im Dezember und Januar gab es in Norddeutschland eine Reihe von Unfällen mit Windkraftanlagen, die bei Stürmen zusammenbrachen. Presseberichten zufolge wird vermutet, dass fehlerhafte Abschalteinrichtungen die Ursache für die Unfälle sein könnten.

Vorbemerkung der Landesregierung

Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragestellung nicht auf kleine baurechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen bezieht, sondern auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von diesen Anlagen sind gemäß Nr. 8.1 a) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 27. Oktober 2009 die Landkreise/kreisfreien Städte/großen selbstständigen Städte zuständig, die zur Beantwortung der Fragen kurzfristig um Bericht­erstattung gebeten wurden. Im Rahmen der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit haben jedoch nicht alle Gebietskörperschaften berichtet, so dass die tatsächlichen Zahlen ggf. abweichen können.

Hinsichtlich der in der jüngsten Presse beschriebenen abgeknickten Windradmasten liegen noch keine Abschlussgutachten vor. Erst dann können ggf. erforderliche Schlussfolgerungen gezogen werden.

1. Wie oft werden Windkraftanlagen von wem auf ihre Sicherheit hin überprüft?

Aus der im Rahmen des Bauordnungsrechts als Technische Baubestimmung eingeführten Richtlinie für Windenergieanlagen ergeben sich folgende Regelungen:

Vor Inbetriebnahme ist seitens der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder des Prüfingenieurs für Baustatik zu bescheinigen, dass die Windenergieanlage nach den geprüften bautechnischen Unterlagen errichtet worden ist. Die Abnahme der Maschine erfolgt auf der Grundlage der im Genehmigungsverfahren vorzulegenden gutachtlichen Stellungnahme zur Maschine.

Zudem sind wiederkehrende Prüfungen in regelmäßigen Intervallen durch Sachverständige an Maschine und Rotorblättern sowie an der Tragstruktur (Turm und zugängliche Bereiche der Fundamente) durchzuführen. Die Prüfintervalle hierfür ergeben sich aus den gutachtlichen Stellungnahmen zur Maschine. Sie betragen höchstens zwei Jahre, dürfen jedoch auf vier Jahre verlängert werden, wenn durch autorisierte Sachkundige eine mindestens jährliche Überwachung und Wartung der Windenergieanlage durchgeführt wird. Die Einhaltung wiederkehrender Prüfungen ist behördlich zu überwachen.

Bei den wiederkehrenden Prüfungen ist die Maschine, einschließlich der elektrotechnischen Einrichtungen des Betriebsführungs- und Sicherheitssystems sowie der Rotorblätter, im Hinblick auf einen mängelfreien Zustand zu untersuchen. Dabei müssen die Prüfungen nach den Vorgaben des im Genehmigungsverfahren begutachteten Wartungspflichtenbuchs und ggf. weiterer Forderungen in anderen Gutachten durchgeführt werden. Es ist sicherzustellen, dass die sicherheitsrelevanten Grenzwerte entsprechend der begutachteten Ausführungs­unterlagen eingehalten werden. Für den Turm und das Fundament (Fundamentkeller und Sockel) ist mindestens eine Sichtprüfung durchzuführen, wobei die einzelnen Bauteile aus unmittelbarer Nähe zu untersuchen sind. Es ist zu prüfen, ob die Turmkonstruktion im Hinblick auf die Standsicherheit Schäden (z. B. Korrosion, Risse, Abplatzungen in den tragenden Stahl- bzw. Betonkonstruktionen) oder unzulässige Veränderungen gegenüber der genehmigten Ausführung (z. B. bezüglich der Vorspannung der Schrauben, der zulässigen Schiefstellung, der erforderlichen Erdauflast auf dem Fundament) aufweist. Bei planmäßig vorgespannten Schrauben ist mindestens eine Sicht- und Lockerheitskontrolle durchzuführen.

Der Hersteller hat aufgrund der EU-Binnenmarktrichtlinie 2006/42/EG über Maschinen beim Inverkehrbringen der Windenergieanlage eine Betriebsanleitung beizufügen, in der erforderliche Angaben zur Inbetriebnahme und zum Betrieb, zu denen auch Prüf- und Wartungsarbeiten gehören, anzugeben sind.

2. Wie viele Windkraftanlagen wurden in den vergangenen drei Jahren wegen sicherheitstechnischer Mängel ganz oder vorübergehend stillgelegt?

Nach den hier vorliegenden Berichten der Gebietskörperschaften wurde von der zuständigen Behörde eine Anlage aufgrund statischer Mängel am Fundament 2015 vorübergehend stillgelegt. Eine weitere Anlage wurde aufgrund eines Schadens (Mastbruch) an einer vergleichbaren Anlage stillgelegt. Ob vorübergehend oder endgültig wird noch entschieden.

3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Schadensmeldepflicht für Windkraftanlagen notwendig wäre und, wenn nein, weshalb nicht?

Durch Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 12.02.2014 wurden die unteren Bauaufsichts-und unteren Immissionsschutzbehörden darauf hingewiesen, dass Schadensereignisse, deren Ursache nachweislich durch die Beschaffenheit der Windkraftenergieanlage begründet ist, den zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern als Marktaufsichtsbehörde für das Produktsicherheitsgesetz zu melden sind. Damit soll erreicht werden, dass herstellerseitig erforderliche Korrekturmaßnahmen getroffen werden können. Das in diesem Fall anzuwendende europaweite Informationssystem stellt sicher, dass Marktüberwachungs­behörden auch nicht deutscher Hersteller entsprechende Informationen erhalten und gemäß europäischer Vorgaben notwendige Maßnahmen ergreifen können.

Ein darüber hinausgehender Bedarf für eine bauordnungs- oder immissionsschutzrechtlich geregelte Meldepflicht der Anlagenbetreiber gegenüber den Bauaufsichts- oder Immissionsschutzbehörden besteht nicht und ist auch nicht beabsichtigt, zumal sie nur auf Niedersachsen begrenzt wäre.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
07.04.2017
zuletzt aktualisiert am:
11.04.2017

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