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Antwort auf die mündliche Anfrage zum Ermittlungsbericht zur Explosion der Chemiefabrik in Ritterhude: Mögliche Amtspflichtverletzungen des Landkreises Osterholz mit Blick auf die Genehmigungspraxis für Tanklager

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage des Abgeordneten Reinhold Hilbers und Martin Bäumer (CDU) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Am 16. Mai 2015 berichtete das Osterholzer Kreisblatt unter der Überschrift „Ein Fall voller Fehler und Irrtümer“ über den sogenannten Abschlussbericht der Koordinierungsgruppe der Landesregierung zum Fall „Organo Fluid“.

Der Artikel geht auch auf mögliche Pflichtverletzungen des Landkreises Osterholz ein: „Auch der Landkreis Osterholz hat laut Koordinierungsgruppe nicht alles korrekt erkannt. So hatte die Firma beispielsweise im Verlauf der Jahre die Kunststoffbehälter (IBCs), in denen sie die Stoffe für einen 72-stündigen Betrieb ihrer Anlage bereithielt, durch Tanks ersetzt. Dieser Tausch hätte angezeigt, eine Baugenehmigung dafür beantragt werden müssen. Das sei ausgeblieben, stellt die Koordinierungsgruppe fest. Eine Kontrolle der fünf Tanks fand nicht statt - auch deshalb nicht, weil der Landkreis bei einer Ortsbesichtigung davon ausging, dass diese in die Zuständigkeit des Gewerbeaufsichtsamtes fielen.“

1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über den konkreten Zeitraum, in dem der Betreiber der Chemiefabrik Ritterhude die Kunststoffbehälter (IBCs) durch Tanks ersetzt hat?

2. Hat der Landkreis Osterholz nach der in dem Artikel genannten Ortsbesichtigung Kontakt mit dem Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven aufgenommen, um die rechtliche Zuständigkeit für die Kontrollen der Tanklager zu klären?

3. Wenn nein: Wie sind mögliche Versäumnisse des Landkreises Osterholz rechtlich zu bewerten?

Vorbemerkung der Landesregierung

Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden nach § 58 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ist es, darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Pflicht zur ständigen systematischen, lückenlosen Überwachung des gesamten vorhandenen baulichen Bestandes und jeder Bautätigkeit. Die Aufgabe besteht vielmehr darin, im Rahmen der alltäglichen Aufgabenwahrnehmung als Bauaufsichtsbehörde insgesamt und der sich dabei ergebenden Erkenntnisse besonders aufmerksam zu sein und „die Augen offen zu halten“. Ergeben sich auf diesem Wege oder aus Anzeigen oder Hinweisen von anderen öffentlichen Stellen, von Nachbarn oder der allgemeinen Bevölkerung Erkenntnisse hinsichtlich eines ernstzunehmenden Verdachts auf Verstöße gegen das öffentliche Baurecht, hat die Bauaufsichtsbehörde dem nachzugehen.

Zum in der Fragestellung zitierten Artikel im Osterholzer Kreisblatt ist anzumerken, dass Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe mit einem Inhalt von mehr als 1 m3 bis zum 31.10.2012 nur dann baugenehmigungsbedürftig waren, wenn sie sich nicht in Gebäuden oder im Erdreich befanden. Ein Tausch von Behältern zur Lagerung wassergefährdender Stoffe innerhalb von Gebäuden hätte demnach keiner Baugenehmigung bedurft.

1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über den konkreten Zeitraum, in dem der Betreiber der Chemiefabrik Ritterhude die Kunststoffbehälter (IBCs) durch Tanks ersetzt hat?

Wann welche Container/IBC durch welche Tanks ersetzt worden sind, lässt sich nicht konkret benennen, da für die an den Anlagen vom Betreiber vorgenommenen Änderungen nicht immer Änderungsanzeigen vorliegen. Nach Angaben des Betreibers sind Container/IBC bis Mitte 2002 durch Tanks ersetzt worden. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.

2. Hat der Landkreis Osterholz nach der in dem Artikel genannten Ortsbesichtigung Kontakt mit dem Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven aufgenommen, um die rechtliche Zuständigkeit für die Kontrollen der Tanklager zu klären?

Der Landkreis Osterholz hat berichtet, dass er nach der in der Fragestellung genannten Ortsbesichtigung im Jahre 2005 keinen Kontakt zum Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven hinsichtlich der unter Frage 1 angesprochenen Behälter aufgenommen habe.

Aus den vorgelegten Akten des Landkreises ist jedoch bekannt, dass aufgrund einer Eingabe der IG–Kiepelbergstraße u. a. wegen der Behälter im sogenannten Freilager der Landkreis Osterholz als untere Bauaufsichtsbehörde im Vorfeld eines Gesprächs mit der IG–Kiepelbergstraße im August 2010 Kontakt mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven aufgenommen hat. Ergebnis war, dass der Landkreis die Zuständigkeit für die Überwachung und die Erteilung von Genehmigungen bzw. Erlaubnissen der Behälter beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven gesehen hat.

3. Wenn nein: Wie sind mögliche Versäumnisse des Landkreises Osterholz rechtlich zu bewerten?

Seitens des Betriebes wurden für die fünf Tanks zu keinem Zeitpunkt Bauanträge gestellt. Dass diese Tanks aufgrund ihres Standorts in einem nicht-überdachten Bereich einer separaten Baugenehmigung bedurften, hat die Kreisverwaltung in der Vergangenheit irrtümlich nicht erkannt. Zu diesem Irrtum hat sicherlich beigetragen, dass der relevante nicht-überdachte Bereich des Betriebsgeländes, in dem die fünf Tanks stehen, fälschlich in sämtlichen amtlichen Katasterunterlagen und Lageplänen mit derselben Schraffur für Gebäude wie die tatsächlich überdachten Bereiche versehen war. Dies rührt vermutlich daher, dass der Bereich von hohen Außenwänden umgegeben und dadurch von außen nicht einsehbar war.

Dass der Landkreis die fünf ungenehmigten Behälter nicht aufgegriffen hat, ist möglicherweise auch darauf zurückzuführen, dass er die Zuständigkeit für die Überwachung beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven gesehen hat. Dieser Irrtum ist, wie auch im Bericht der Koordinierungsgruppe so bewertet, fachaufsichtlich zu beanstanden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.06.2015

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