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Antwort auf die mündliche Anfrage zur Umlagerung des Asse-Mülls in den Schacht Konrad

PI 90/2014

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Frank Oesterhelweg und Rudolf Götz (CDU) geantwortet.

Die Abgeordneten hatten gefragt:

1. Inwieweit ist der Schacht Konrad nach Kenntnis der Landesregierung zur Lagerung des radioaktiven Abfalls aus dem Atommülllager Asse geeignet?

2. Welche Vorschläge hat die Landesregierung über alternative Orte für eine Umlagerung des radioaktiven Abfalls, welcher sich momentan noch im Atommülllager Asse befindet?

3. Welche Meinung hat die Landesregierung zu den Aussagen Gabriels, wonach es keine Alternative zum Endlager Schacht Konrad gibt?

Minister Wenzel beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Vorbemerkungen:

Die nach dem Atomgesetz im Zuge der Stilllegung der Schachtanlage Asse II vorrangig zu betreibende Rückholung der radioaktiven Abfälle setzt neben ihrer technischen Machbarkeit zwingend voraus, dass der Bund, hier das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als verantwortlicher Betreiber der Asse sowohl eine Konditionierung der rückgeholten Abfälle mit nachfolgender Zwischenlagerung als auch die Endlagerung der konditionierten Abfälle gewährleisten muss. Eine endlagergerechte Konditionierung schließt die radiologische und die stoffliche Beschreibung der dann hergestellten Abfallgebinde mit ein.

Unbeschadet der noch ausstehenden Entscheidung des Bundes über den Standort eines künftigen Zwischen- und Konditionierungslagers für die rückgeholten Asse-Abfälle, gibt es nach bisher offiziellen Verlautbarungen des Bundes noch kein Zielendlager und damit auch keine Entsorgungsoption für die Asse-Abfälle. Der Bund muss zudem klären, ob einerseits das Radionuklidspektrum, andererseits das nach der Konditionierung anfallende Volumen der Asse-Abfälle eine Endlagerung im künftigen Endlager Konrad rechtlich überhaupt zulässt.

Nach vorliegenden, vom BfS beauftragten Studien der GNS wird das Volumen der endzulagernden Gebinde mit Asse-Abfällen auf mindestens 145.000 m³ geschätzt. Den Gesamtanfall aller radioaktiven Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeleistung in Deutschland (ausschließlich Asse-Abfälle), berechnet als konditionierte Abfallgebinde, prognostiziert der Bund bis zum Jahre 2040 auf ein Gesamtabfallvolumen von 275.000 m³. Dieses Volumen wird sich in den Folgejahrzehnten an 300.000 m³ asymptotisch annähern.
Das für das Endlager Konrad maximal zulässige Abfallgebindevolumen zur Entsorgung ist auf 303.000 m³ planfestgestellt.

Bei einem viele Jahrzehnte umfassenden Vorhaben wie der Errichtung, des Betriebs und der Schließung des Endlagers Schacht Konrad muss davon ausgegangen werden, dass sich der Stand von Wissenschaft und Technik weiterentwickelt und somit ggf. neue Rahmenbedingungen zur Einhaltung der Schutzziele entstehen oder geschaffen werden. Die Forderungen der Landesregierung richten sich daher im Schwerpunkt auf den Stand von Wissenschaft und Technik des künftigen Endlagers Konrad, auf dessen Einlagerungskonzept, insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen zum Standorterkundungsgesetz, ferner auf die Rückholbarkeit der Abfälle sowie die Möglichkeiten der Fehlerkorrektur.

Die Niedersächsische Landesregierung sieht das BfS als Vorhabenträger in der Pflicht, aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik bei der Errichtung eines Bundesendlagers den Forderungen und Fragen der Landeregierung nachzugehen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Zuständig für die Entscheidung bezüglich der Eignung des Endlagers Konrad zur künftigen Einlagerung von Asse-Abfällen ist der Bund; im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 2:

Die Landesregierung hat dem Bund weder Vorschläge zur künftigen Endlagerung der Asse-Abfälle im Endlager Konrad, noch für alternative Endlagermöglichkeiten unterbreitet.

Zu 3:

Siehe Antwort zu 2.); im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen verwiesen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.06.2014

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