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Antwort auf die mündliche Anfrage: Das neue Strahlenschutzgesetz und die Folgen (Teil 1)

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Dr. Gero Hocker (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

In seiner Pressemitteilung vom 3.Mai 2017 kritisiert der Niedersächsische Landkreistag (NLT) die nach dem neuen Strahlenschutzgesetz des Bundes zulasten der Kommunen vorgesehene Entsorgung radioaktiv kontaminierter Gegenstände in Notfallsituationen, etwa bei Atomunfällen. Die Landkreise und kreisfreien Städte seien weder personell, strukturell noch finanziell auf die Entsorgung radioaktiv verstrahlter Gegenstände in Krisenfällen eingerichtet. Anders als die Entsorgung des Hausmülls sei die atomare Krisennachsorge keine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Die Landkreise müssten sich mit hohen Kosten vorbereiten auf ein nicht vorhersehbares Krisenszenario. Es sei überhaupt nicht zu akzeptieren, dass nunmehr der Gebührenzahler vor Ort Strukturen finanzieren solle, die allein in die Verantwortung des Bundes gehörten. Der NLT erwarte daher vom Bundesrat, dass dieser in der entscheidenden Sitzung am 12. Mai 2017 das Vorhaben des Bundes, etwa durch Anrufung des Vermittlungsausschusses, stoppe.

Vorbemerkung der Landesregierung

Bereits nach Vorlage der Grunddrucksache zum Entwurf eines Gesetzes der Bundesregierung zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz) hat die Landesregierung auf Klarstellung der Reichweite der Bundesauftragsverwaltung gedrungen, um zusätzliche Belastungen der Länder und Kommunen zu vermeiden. Im Vorfeld der ersten Beratung im Bundesrat ist beim Bund erneut eine genauere Gesetzesfolgenabschätzung eingefordert worden. Aufgrund von Forderungen aus Niedersachsen und anderen Ländern nach Klarstellung der Bundesauftragsverwaltung hat sich der Bundesrat dann in seiner Stellungnahme nach Art.76 Abs. 2 GG vom 10.3.17 entsprechende Positionen zu eigen gemacht.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat in einer Erwiderung festgestellt, dass die in Artikel 15 des Gesetzentwurfs vorgesehene Änderung des § 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) nicht zu einer Erweiterung des Geltungsbereichs des Gesetzes und der Zuständigkeiten der Abfallbehörden führe, da nach dem bisherigen § 2 Abs. 2 Ziffer 6 KrWG die Vorschriften des KrWG nur dann nicht anwendbar seien, wenn eine aufgrund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes (StrVG) erlassene Verordnung bestehe. Eine solche Verordnung wurde jedoch nie erlassen.

In der Fassung des Gesetzentwurfs, die dem Bundesrat nach abschließender Beratung im Bundestag zugeleitet wurde ist klargestellt worden, dass die Festlegung von Radonvorsorgegebieten in der Bundesauftragsverwaltung verbleibt. Zudem hat die Bundesregierung in einer Protokollnotiz zugesagt, die Verordnungen nach Artikel 1 § 95 Absätze 1, 2 und 3 zeitnah vorzulegen, die Länder frühzeitig zu beteiligen und eine Evaluierung möglicher Regelungslücken vorzunehmen. Während der Bund bislang nicht verpflichtet war eine Verordnung nach StrVG vorzulegen und von dieser Kann-Regelung über Jahrzehnte hinweg keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Bundesregierung und die Länder künftig verpflichtet Notfallpläne aufzustellen. Außerdem sind Verordnungen des Bundes zur Durchführung vorgesehen.

1. Ist die Kritik des Niedersächsischen Landkreistages an dem Strahlenschutzgesetz des Bundes berechtigt?

Teilweise, siehe auch Vorbemerkung.

2. Ist die Landesregierung dem Gesetzesvorhaben in der Bundesratssitzung am 12. Mai 2017 in der vom NLT gewünschten Weise entgegengetreten?

Die Landesregierung hat frühzeitig schriftlich und in Anträgen an den Bundesrat und im Beschluss des Bundesrates Klarstellungen des Bundes eingefordert. Dem ist der Bundestag teilweise gefolgt. Zudem hat die Bundesregierung in einer Protokollnotiz zugesagt Regelungslücken zeitnah in enger Kooperation mit den Ländern zu schließen. Daher hat die Landesregierung unter Abwägung aller Interessen des Landes und seiner Kommunen zugestimmt.

3. Wie gedenkt die Landesregierung das Gesetz im Hinblick auf die vom NLT geäußerten Kritikpunkte sachgerecht und vollzugstauglich umzusetzen?

Die Bundesregierung hat zugesagt schnellstmöglich Entwürfe für Verordnungen vorzulegen, um Vollzugsfragen eindeutig zu klären. Niedersachsen wird seine Position im weiteren Verfahren einbringen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2017

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