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AUKM - AN 9 "Anlage von Feldvogelinseln (Kiebitzinseln)"

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Der Bestand des Kiebitzes ist in seinen wichtigen Brutgebieten im nordwestlichen Mitteleuropa und speziell auch in Nordwestdeutschland seit Jahrzehnten rückläufig. In der Roten Liste der Brutvögel Niedersachsens und Bremens ist der Kiebitz als „gefährdet“ eingestuft. Zwischen 1992 und 2016 sind die Kiebitzbestände in Deutschland um ca. 90 Prozent zurückgegangen. Der hauptsächliche Grund hierfür ist die hochintensive Landwirtschaft, die Feuchtwiesen trockenlegt und zu Ackerland macht oder die Bewirtschaftung nicht an die Bedürfnisse der Wiesenbrüter anpasst.

Im Ackerland kann ein Schutz von Kiebitzen durch die Anlage von sogenannten „Kiebitzinseln“ (Kurzzeitbrachen innerhalb von Ackerschlägen) erreicht werden. Hierbei sollen die Brachen gezielt auf solchen Ackerschlägen angelegt werden, die natürlicherweise Kiebitzen einen Lebensraum bieten (z.B. Feucht- und Nassstellen). Feucht- und Nassstellen sollten zur Verbesserung der Biodiversität unbedingt erhalten, wiederhergestellt oder neu geschaffen werden. Brachfläche bietet daneben auch Lebensraum für weitere Tier- und Pflanzenarten (z.B. das Rebhuhn).

Gefördert wird die Anlage von Feldvogelinseln als Brut-, Nahrungs- und Rückzugsfläche für Kiebitze und andere Feldvögel durch Einhaltung einer Bewirtschaftungsruhe auf geeigneten Ackerflächen.

Die Feldvogelinsel wird als einjährige Brache durch Selbstbegrünung auf Acker angelegt. Eine Stoppelbrache im ersten Verpflichtungsjahr ist zulässig. Die Feldvogelinsel muss mindestens eine Größe von 0,5 ha aufweisen. Im Zeitraum ab dem 21. März bis einschließlich 15. August ist eine Bewirtschaftungsruhe einzuhalten. Die Nutzung des Aufwuchses und eine Bodenbearbeitung der Fläche sind ab dem 16. August zulässig. Das Mähgut ist von der Verpflichtungsfläche abzufahren. Ab dem 16. September bis einschließlich 31. Dezember ist eine Bodenbearbeitung durch Grubbern oder Pflügen durchzuführen. Die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln sowie der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln ist im Zeitraum ab dem 21. März bis einschließlich 15. August untersagt.

Kiebitzinseln ergänzen als mehrjährige lagegenaue Verpflichtung die Ökoregelung 1a aus der ersten Säule der Agrarförderung, die aufgrund der Jährlichkeit flexibler auf die Anforderung der Landwirtschaft reagieren kann.

Gefördert werden können Ackerflächen innerhalb einer festgelegten und jährlich angepassten Förderkulisse. Die derzeit gültige Förderkulisse der Maßnahmen kann in den Umweltkarten Niedersachsen eingesehen werden:

https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten/?lang=de&topic=Natur&bgLayer=TopographieGrau&catalogNodes=

Sonstiges

Weitere Fragen zu den konkreten Bewirtschaftungsbedingungen und Förderhöhen entnehmen Sie bitte dem zum Download beigefügten jeweiligen Merkblatt (s.o.) oder wenden sich an die für Sie zuständige UNB bzw. die für Sie zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Informationen insbesondere zur administrativen Abwicklung, wie z.B. zu Allgemeinen Teilnahmebedingungen, Antragsformularen, Muster für förderspezifische Aufzeichnungen einschl. erläuterndem Merkblatt, Frage-Antwort-Katalog etc. finden Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.


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Kiebitz, NLWKN   Bildrechte: NLWKN

Kiebitz

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.03.2022
zuletzt aktualisiert am:
08.01.2024

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