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OVG bestätigt das Verhalten des Landes bei der Erteilung der Zustimmung zum Wiederanfahren des Kernkraftwerks Grohnde nach der Revision

Presseinformation Nr. 138/2014

Das OVG bestätigt die Vorgehensweise des Landes bei der Erteilung der Zustimmung zum Wiederanfahren des Kernkraftwerks Grohnde nach der letzten Revision. Nach Auffassung des Gerichts hat die Betreiberin Fa. E.ON Kernkraft GmbH keinen Anspruch auf frühere Erteilung der Zustimmung zum Wiederanfahren glaubhaft gemacht. Das Gericht hat das Verfahren eingestellt und die Kosten der Betreiberin zu vier Fünftel und dem MU zu einem Fünftel auferlegt.

Das Gericht teilt die Auffassung des Landes, dass bei der Prüfung, ob die Betreiberin die nach den Genehmigungsauflagen erforderlichen Nachweise erbracht hat, eine Mitteilung nicht außer Betracht gelassen werden durfte, in der eine unsachgemäße Reparatur einer Armatur unmittelbar vor Abschluss der Revision behauptet worden war.

Ferner hält das Gericht den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen unzumutbaren Nachteil wegen finanzieller Einbußen der Betreiberin nicht für gegeben; allenfalls sei eine kurzfristige weitere Verzögerung der Zustimmung zum Wiederanfahren zu befürchten gewesen. Auch das Vorbringen der Betreiberin, wonach eine Verzögerung die Systemstabilität des Übertragungsnetzes in Norddeutschland gefährde, konnte nach Auffassung des Gerichts nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung führen.

Zur Kostenquote führt das Gericht aus, dass sich die Auslegung der Genehmigungsauflagen nicht ganz einfach darstelle, die Problemkreise im Rahmen einer Kostenentscheidung aber nicht mehr abschließend zu klären und über die Kosten daher nach billigem Ermessen zu entscheiden sei.


Zum Hintergrund:

Das Umweltministerium hatte unmittelbar vor dem Abschluss der letzten Revision im Kernkraftwerk Grohnde einen Hinweis erhalten, dass an einer sicherheitsrelevanten Armatur unsachgemäße Schweißarbeiten vorgenommen worden waren. Das Umweltministerium hatte daraufhin die Zustimmung zum Wiederanfahren zurückgestellt und eine umfangreiche Sachverhaltsaufklärung eingeleitet. Dabei war auch die Staatsanwaltschaft mit einbezogen worden. Nachdem sich das Ministerium davon überzeugt hatte, dass die Hinweise keine sachliche Grundlage hatten, hatte es am Abend des 20.06.2014 die Zustimmung zum Wiederanfahren erteilt. Die Betreiberin hatte bereits am Nachmittag des 20.06.2014 beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO eine vorläufige Zustimmung zum Wiederanfahren des Kernkraftwerks Grohnde zu verschaffen. Nachdem sie die Zustimmung erhalten hatte, hat sie ihren Antrag für erledigt erklärt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.10.2014

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