Artikel-Informationen
erstellt am:
07.05.2009
zuletzt aktualisiert am:
02.11.2017
Die Aufgabe der Obersten Bodenschutzbehörde obliegt in Niedersachsen gemäß Niedersächsischem Bodenschutzgesetz (NBodSchG) dem zuständigen Fachministerium. Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg.
Das NBodSchG regelt insbesondere Zuständigkeiten, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie Betretungsrechte der Behörden und schafft die rechtliche Grundlage für behördliche Altlastenverzeichnisse (LBEG) sowie für das Niedersächsische Bodeninformationssystem NIBIS.
Die Anforderungen an die Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG bzw. § 3 NBodSchG wird in Niedersachsen mit der „Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten“ geregelt
Den unteren Bodenschutzbehörden wird durch das NBodSchG (nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 des BBodSchG) die Möglichkeit eingeräumt, durch Verordnung Gebiete als Bodenplanungsgebiete zu bestimmen, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind. Ziel ist es, in diesen räumlich abgegrenzten Gebieten, die dort erforderlichen Maßnahmen des Bodenschutzes nach einheitlichen Maßstäben festzusetzen und aufeinander abzustimmen.
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07.05.2009
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02.11.2017