Nach Wasser und Luft ist seit dem 1.März 1999 auch der Boden als drittes Umweltmedium unter den unmittelbaren Schutz eines Bundesgesetzes gestellt worden. Warum hat die Diskussion um die gesetzliche Regelung des Bodenschutzes fast 30 Jahre gedauert?
Zunächst einmal ist Boden - anders als Wasser und Luft - überwiegend in privatem Besitz. Gesetzliche Regelungen zum Boden müssen viele Interessen ausgleichen. Zum anderen wird Bodenqualität nur mittelbar wahrgenommen. Wasser wird getrunken, Luft wird eingeatmet - die Verschlechterung ihrer Qualität ist für die Menschen meist unmittelbar sinnlich erfahrbar. Zum Nachweis von Bodenverunreinigungen bedarf es dagegen stets komplizierter physikalischer und chemischer Verfahren. Außerdem sind die im Boden ablaufenden Prozesse komplex und langfristig und erschweren so das schnelle Erkennen von Ursache-Wirkungs-Beziehungen.
Boden ist - trotz seiner augenscheinlichen mechanischen Stabilität und Masse - ein empfindliches Teilsystem unserer Umwelt. Auf physikalische und stoffliche Belastungen reagiert er sensibel. Boden ist Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen. Er hat eine Filterfunktion für das Grundwasser. Und er ist eine Regelgröße im Stoffhaushalt. Dem Boden kommt daher eine Schlüsselrolle im Umweltschutz zu.
Alle Nutzungen beeinflussen den Boden auf vielfältige, mitunter schädliche Weise. Doch Böden sind nicht vermehrbar, kaum erneuerbar und haben ein langes "Gedächtnis". Daher müssen sie mit höchster Priorität nach dem Prinzip der Vorsorge genutzt und geschützt werden.
Eine umfassende Bodenvorsorge - im Sinne des Schutzes natürlicher Lebensgrundlagen - ist zurzeit noch nicht erreicht. Mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem ebenfalls 1999 in Kraft gesetzten Niedersächsischen Bodenschutzgesetz ist zwar ein Meilenstein im Bodenschutz und der Altlastensanierung gesetzt, doch er stellt nur einen ersten Schritt in die richtige Richtung dar. Vorsorge bedeutet, den Boden auch für künftige Generationen vielfältig nutzbar zu erhalten.
Dieses ist nur durch die Einhaltung folgender Grundprinzipien möglich:
- Wirksamkeit auf der gesamten Fläche
Bodenschutz muss flächendeckend auf der gesamten Landesfläche erfolgen.
- Schutz der natürlichen Bodenfunktionen
Die natürlichen Bodenfunktionen sind gegenüber den Nutzungsfunktionen vorrangig zu schützen,andernfalls ist auf Dauer auch die Nutzung nicht mehr möglich.
- Begrenzung von Schadstoffeinträgen
Menschen können nicht darauf verzichten,den Boden zu nutzen,doch sind Eintragsüberschüsse nur auf niedrigstem Niveau und zeitlich befristet tolerabel. Langfristig ist eine ausgeglichene Bilanz bei allen Schadstoffen anzustreben.
- Begrenzung von nichtstofflichen Bodenbelastungen
Bodenerosion,Bodenverdichtung und Bodenversiegelung müssen vermieden,der Flächenverbrauch beschränkt werden.
Auch im Bereich des nachsorgenden Bodenschutzes sind längst noch nicht alle Ziele erreicht: Derzeit sind in Niedersachsen durch systematische Erhebungen 8.960 Altablagerungen dokumentiert. Ferner wurden auf 188 der erfassten 479 Verdachtsflächen für Rüstungsaltlasten spezifische Belastungen nachgewiesen oder sie sind mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Anzahl der Altstandorte wird landesweit auf 35.000 bis 50.000 geschätzt.
Erst in vergleichsweise wenigen Fällen sind Altlasten saniert worden. Hier wird in Zukunft der Schwerpunkt der Altlastenbearbeitung liegen. Es wird zunehmend darauf ankommen, den nachsorgenden und vorsorgenden Bodenschutz zusammenzuführen, um Nachhaltigkeit beim Umgang mit dem Boden sicherzustellen.