Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung konkretisiert das Verursacherprinzip. Sie ist mit ihren Vorschriften über Vermeidung, Ausgleich, Abwägung und Ersatz bzw. Ersatzzahlung grundlegend für den Umgang mit Natur und Landschaft.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist abzugrenzen von der baurechtlichen Eingriffsregelung. Diese Abgrenzung regelt § 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Danach findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung keine Anwendung bei der Aufstellung / Änderung von Bauleitplänen, auf Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. Hier gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB). Damit findet die Eingriffsregelung vor allem auf Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) Anwendung.
Das erste und wichtigste Anliegen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen. Die Eingriffsregelung zielt insoweit insbesondere auf einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie die Ausschöpfung schadensverhütender Möglichkeiten, soweit diese verhältnismäßig sind. In dem Maße, wie Beeinträchtigungen vermieden werden, entfallen Kompensationsmaßnahmen (= Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) oder Ersatzzahlungen. Der Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen steigt mit der Schwere der Eingriffsfolgen. Der Verursacher eines Eingriffs nimmt insofern selbst Einfluss auf den Umfang der Kompensationsmaßnahmen.
Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz liegt ein Eingriff (§7 NNatG) vor, wenn die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändert wird und diese Veränderung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Ein Eingriff darf nur zugelassen werden, wenn alle Rechtsfolgen der Eingriffsregelung bewältigt werden. Dies sind:
- die Vermeidung der zu erwartenden Beeinträchtigungen (§ 8 NNatG): Bei einem Vorhaben, das einen Eingriff darstellt, muss darauf geachtet werden, dass seine Durchführung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr beeinträchtigt als für die Verwirklichung des Vorhabens unbedingt notwendig ist. Eine Beeinträchtigung ist vermeidbar, wenn das Vorhaben auch in modifizierter Weise (z. B. verschoben, verkleinert oder zu einem späteren Zeitpunkt) ausgeführt werden kann, so dass geringere oder keine Beeinträchtigungen ausgelöst werden.
- Ausgleichsmaßnahmen (§ 10 NNatG): Unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sind auszugleichen. Der erforderliche Ausgleich ist erreicht, wenn alle erheblichen Beeinträchtigungen gleichartig auf ein unerhebliches Maß gesenkt werden können. Die erheblichen Beeinträchtigungen können als ausgeglichen angesehen werden, wenn die zerstörten oder erheblich beeinträchtigten Funktionen und Werte mittelfristig, d. h. in einem Zeitraum von höchstens 25 Jahren wiederhergestellt werden können. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht unbedingt an Ort und Stelle des Eingriffs ausgeführt werden, wohl aber in dem Raum, der von dem Eingriff in Mitleidenschaft gezogen wird. Das ist fast immer ein deutlich größeres Gebiet als die für den Eingriff erforderliche Fläche.
- Abwägung (§ 11 NNatG): Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zu erwarten, die nicht vermieden und nicht ausgeglichen werden können, so ist der Eingriff unzulässig, wenn in einer Abwägung die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Rang vorgehen. In der Abwägung sind alle Anforderungen an Natur und Landschaft einzustellen. Es gibt keine Belange, die von vornherein Vorrang genießen.
- Ersatzmaßnahmen (§ 12 NNatG): Sind Eingriffe trotz nicht ausgleichbarer erheblicher Beeinträchtigungen zulässig, hat der Verursacher des Eingriffs die Funktionen und Werte von Naturhaushalt und Landschaftsbild, welche infolge des Eingriffs zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden, im vom Eingriff betroffenen Raum in möglichst ähnlicher Art und Weise (gleichwertig) wiederherzustellen
- Ersatzzahlung (§12b NNatG): An die Stelle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können Ersatzzahlungen treten, soweit diese Maßnahmen nicht möglich, die für ihre Durchführung benötigten Grundstücke nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen zu beschaffen oder die Maßnahmen mit den Darstellungen der Landschaftsplanung nicht vereinbar sind. Sind objektiv keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglich, bemisst sich die Höhe der Ersatzzahlung nach der Dauer und Schwere des Eingriffs. Sie beträgt höchstens 7 Prozent der Kosten für Planung und Ausführung des Eingriffsvorhabens einschließlich Grunderwerb. In den übrigen Fällen umfasst sie die Kosten der Planung und Durchführung der unterbliebenen Maßnahmen. Die Ersatzzahlung steht der unteren Naturschutzbehörde zu und ist für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verwenden.
Das Ziel von Kompensationsmaßnahmen ist nicht die Vergrößerung von Schutzgebieten und auch nicht vorrangig die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen. Die Kompensationsmaßnahmen sind auch nicht beliebige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sondern sie müssen auf die Bewältigung der prognostizierten konkreten erheblichen Beeinträchtigungen, die der Eingriff auslösen kann, gerichtet sein. Art und Umfang der Maßnahmen sowie die Höhe der Ersatzzahlungen müssen nachvollziehbar sein; sie unterliegen einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.
Die Eingriffsregelung wird von der Behörde angewendet, die über die Zulassung des Eingriffs entscheidet. Die Naturschutzbehörden wirken jedoch an der Bewertung und Bewältigung von Eingriffsfolgen mit.
Sollten im Rahmen der Vorhabenzulassung weitere Prüfinstrumente - wie z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung oder die FFH-Verträglichkeitsprüfung - zur Anwendung kommen, bietet sich eine integrative Bearbeitung dieser Instrument an, um Doppelarbeiten zu vermeiden.
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