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Umweltgesetze

Naturschutzrecht Drs. 16/1902 Umweltverträglichkeitsprüfung Drs. 16/1901 Wasserrechts Drs. 16/1900


Anrede,

dem Landtag ist es gelungen, die drei Umweltgesetze so zügig zu beraten, dass sie zum 1. März 2010 in Kraft treten können. Dafür möchte ich mich herzlich bedanken!

Denn so wird rechtzeitig klargestellt, welche landesgesetzlichen Regelungen im Wasser-, im UVP- und im Naturschutzrecht gelten, wenn die entsprechenden Bundesgesetze zum am 1. März 2010 in Kraft treten.

Anrede,

das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz löst das geltende Niedersächsische Naturschutzgesetz ab.

Soweit noch erforderlich, werden dabei grundsätzlich bewährte Vorschriften des geltenden Niedersächsischen Naturschutzgesetzes übernommen.

Die abweichenden Regelungen setzen rechtspolitische Akzente.

Hervorheben möchte ich dabei die Eingriffsregelung. Denn die im Bundesnaturschutzgesetz neu eingeführte Genehmigungspflicht für Eingriffe, die bisher nicht einmal anzeigepflichtig waren, lehnen wir ab.

Vielmehr soll es insoweit bei der in Niedersachsen seit 1981 bestehenden Rechtslage bleiben.

Zweiter Schwerpunkt des Artikelgesetzes ist die Anpassung der Großschutzgebietsgesetze an die künftigen Naturschutzgesetze des Bundes und des Landes.

Zugleich wird der Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" auf die seeseitig sich unmittelbar anschließenden beiden Naturschutzgebiete erstreckt.

Nicht aufgegriffen hat das Gesetz die Gleichstellung der Ersatzzahlung mit der Naturalkompensation. Hier erwarten wir von der neuen Bundesregierung ein schnelles Tätigwerden im Sinne der Koalitionsvereinbarung!

Anrede,

das neue Wasserhaushaltsgesetz passt an einigen Stellen nicht zum Niedersächsischen Wassergesetz und den davon getragenen Strukturen in der niedersächsischen Wasserwirtschaft.

Dies ist nicht gewollt und wird durch das neue Niedersächsische Wassergesetz korrigiert.

Das niedersächsische Recht sieht bislang beispielsweise keinen Gewässerrandstreifen an Gewässern dritter Ordnung vor. Damit dies auch weiter so bleibt, bedarf es nun der Regelung im Niedersächsischen Wassergesetz.

Auch sind in Niedersachsen seit der Verwaltungsmodernisierung 2004 viele wasserwirtschaftliche Aufgaben kommunalisiert worden wie zum Beispiel die Schutzgebietsfestsetzungen, die früher Aufgabe der Bezirksregierungen waren.

Die dritte Verwaltungsebene leisten wir uns nicht mehr, denn wir wollen das knappe Geld lieber in Sachaufgaben als in Bürokratie investieren.

Weil der Bund die Zuständigkeit von Landesbehörden vorsieht, brauchen wir daher eine gesetzliche Regelung, die zeitgleich mit dem Bundesrecht in Kraft tritt.

Anrede

der Bund hat das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geändert. Die Änderungen treten am 1. März 2010 in Kraft.

Daraus ergibt sich die Notwendigkeit zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Es ist jetzt Sache des Landesgesetzgebers, die notwendigen Regelungen zu erlassen und zur vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinien zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Strategischen Umweltprüfung im Verhältnis eins zu eins beizutragen.

Anrede,

durch die rechtzeitige Verabschiedung dieser Gesetze werden erhebliche Rechtsunsicherheiten und Rechtsunklarheiten vermieden.

Die neuen Regelungen sorgen für Rechtssicherheit und schaffen damit auch Investitionssicherheit.

Und auch deshalb ist es gut, wenn diese Gesetze heute beschlossen werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.02.2010
zuletzt aktualisiert am:
16.03.2010

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