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Antwort auf die mündliche Anfrage: Wie wird die Landesregierung ihre Zusagen wahr machen und den Bau einer Salzpipeline in Niedersachsen verhindern? (3 Teile)

Pressemitteilung Nr. 94/2014

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine dreiteilige mündliche Anfrage der Abgeordneten Björn Thümler, Frank Oesterhelweg, Otto Deppmeyer, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens und Martin Bäumer (CDU) geantwortet.

Teil 1:

Die Abgeordneten hatten gefragt:

1. Wer hat nach Ansicht der Landesregierung die Zuständigkeit für das …Genehmigungsverfahren der Salzpipeline durch Niedersachsen?

2. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat das Land Niedersachsen, um die geplante …Nordseepipeline zu verhindern?

3. Wie wird die Landesregierung ihre Zusagen wahr machen und den Bau einer Salzpipeline …in Niedersachsen verhindern?

Minister Wenzel beantwortete Teil 1 der Anfrage namens der Landesregierung:

Vorbemerkungen:

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) zielt darauf ab, bis 2015 einen guten ökologischen und guten chemischen Zustand für Oberflächengewässer zu erreichen. Gemäß Artikel 13 der EU-WRRL ist für jedes Flussgebiet ein Bewirtschaftungsplan zu erstellen, in dem die Maßnahmen darzustellen sind, mit denen der Zustand der betroffenen Gewässer verbessert werden soll.

Bei der Vorlage des ersten Bewirtschaftungsplans der Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) im Jahre 2009 waren die Beratungen am Runden Tisch „Gewässerschutz Werra/Weser und Kaliproduktion“ noch nicht abgeschlossen, so dass der Bewirtschaftungsplan nur Hinweise auf bestehende Möglichkeiten enthielt. Maßnahmen wurden noch nicht im Einzelnen beschrieben. Für das Erreichen guten Zustands räumt die EU-WRRL die Möglichkeit einer Fristverlängerung ein. Hiervon hat die FGG Weser für den Weserfluss Gebrauch gemacht. Die FGG Weser wurde daraufhin von der EU-Kommission gerügt. Aus den Schriftwechseln und den Konsultationen mit der EU-Kommission geht hervor, dass nach Auffassung der EU-Kommission eine Verschiebung der Zielerreichung nach Artikel 4 Absatz 4 EU-WRRL die Festlegung von konkreten Maßnahmen erfordert. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Ziele der EU-WRRL bis spätestens 2027 zu erfüllen und müssen vollständig im Bewirtschaftungsplan für die Flusseinzugsgebiete dokumentiert sein.

Damit ist zum einen eine Entscheidung über Maßnahmen zur Reduzierung der Salzbelastung von Werra und Weser inzwischen nicht mehr allein eine Angelegenheit der Firma K+S Kali GmbH und zum anderen muss der zweite Bewirtschaftungsplan bzw. die Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms der FGG Weser alle Maßnahmen und Bewirtschaftungsziele in Bezug auf die Problemlösung bis 2027 enthalten.

Um ein Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden, muss aufgrund eines Vorverfahrens der EU-Kommission bis zur Erstellung der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne nach Artikel 15 EU-WRRL, also bis zum 22.12.2014, spätestens aber bis zum Frühherbst 2015 entschieden sein, welche konkreten innerhalb des Handlungszeitraums der EU-WRRL umsetzbaren Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität in Werra und Weser im Bewirtschaftungsplan aufgeführt werden sollen. Der zweite Bewirtschaftungsplan muss bis Ende 2015 aufgestellt sein, um ihn bis März 2016 an die EU Kommmission zu übermitteln.

Eine abschließende Entscheidung der Landesregierung, welche Maßnahmen zur Reduzierung der Salzbelastung von Werra und Weser in den zweiten Bewirtschaftungsplan der FGG Weser aufgenommen werden sollen, liegt bis jetzt noch nicht vor. Die Prüfungen der FGG Weser hierzu sind noch nicht abgeschlossen

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Das Land Hessen hat der Firma K+S Kali GmbH im Zuge der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse aufgegeben, die Entsorgungsvarianten „Leitung in die Oberweser“, „Leitung in die Nordsee“ zu prüfen und hierfür die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Die Firma K+S Kali GmbH hat bei den Raumordnungsbehörden der Länder Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen dementsprechende Anträge zur Durchführung von Raumordnungsverfahren gestellt. Im Zeitraum vom 25.03. bis 09.04. 2014 haben hierzu in den drei Ländern Antragskonferenzen mit den betroffenen Kommunen, den Trägern öffentlicher Belange und den Naturschutzverbänden stattgefunden.

Die Unterlagen für die Antragskonferenzen wurden seitens der Raumordnungsbehörde unter www.rov-nordseepipeline.niedersachsen.de in das Internet eingestellt. Auf der Grundlage des noch länderübergreifend abzustimmenden Untersuchungsrahmens als Ergebnis der Antragskonferenzen wird die Firma K+S Kali GmbH die Antragsunterlagen für das Raumordnungsverfahren erarbeiten.

Die Firma K+S Kali GmbH hat zudem beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) einen Antrag auf Einleitung in die Nordsee eingereicht. Der NLWKN als zuständige Behörde prüft derzeit die Antragsunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Prüffähigkeit. Im Ergebnis der Prüfung eines dann vollständigen Antrags wird der NLWKN zunächst ausschließlich eine wasserrechtliche Feststellung treffen können, ob eine Einleitung in die Jade überhaupt genehmigungsfähig erscheint.

Die Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Fernleitung wäre Gegenstand eines im Anschluss an die Raumordnungsverfahren durchzuführenden bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Hierfür wäre in Niedersachsen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zuständig. Verfahrensparallel zur Bau- und Betriebsgenehmigung wäre hierbei auch über die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Sole in die Nordsee im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde durch das LBEG zu entscheiden.

Die Zuständigkeit zwischen den Ländern Hessen und Niedersachsen für das bergrechtliche Verfahren war in der Unterrichtung der Landesregierung am 27.01.2014 noch nicht klar erläutert. Eine konkrete Klärung stand bisher auch noch nicht an. Hier wäre aber vergleichbar zu der Verständigung hinsichtlich der Raumordnungsverfahren für die Fernleitung die Durchführung eines eigenständigen Verfahrens in jedem betroffenen Bundesland denkbar.

Zu 2:

Die geplante Fernleitung unterliegt wie oben dargestellt der Prüfung ihrer Raumverträglichkeit und verschiedenen Genehmigungspflichten. Sofern die Genehmigungsvoraussetzungen im bergrechtlichen Verfahren oder für die wasserrechtliche Erlaubnis nicht vorliegen, ist der Bau der Fernleitung nicht statthaft. Zudem wird die Realisierungsfähigkeit des Vorhabens erschwert, wenn die Raumverträglichkeit nicht gegeben ist.

Zu 3:

Eine abschließende Entscheidung der Landesregierung, welche Maßnahmen zur Reduzierung der Salzbelastung von Werra und Weser in den zweiten Bewirtschaftungsplan aufgenommen werden sollen, liegt bis jetzt noch nicht vor. Dabei ist insbesondere auch von Interesse, welche Maßnahmen in Hessen ergriffen werden, um eine maximal mögliche Reduzierung der Salzeinleitungen an der Quelle zu gewährleisten.

Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Die an der Flussgebietseinheit Weser beteiligten Länder Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Sachsen-Anhalt werden sich darüber im Zuge der Aufstellung des zweiten Bewirtschaftungsplanentwurfs bis zum Dezember 2014, spätestens aber bis zur Aufstellung und Berichterstattung des zweiten Bewirtschaftungsplans gegenüber der EU-Kommission zum Dezember 2015, verständigen.

Teil 2:

Die Abgeordneten hatten gefragt:

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche technischen Vermeidungsverfahren kommen nach Ansicht der Landesregierung am Produktionsstandort in Frage?

2. Wie beurteilt die Landesregierung das Verfahren der Firma K-UTEC zur Abwasservermeidung?

3. Welche Position hinsichtlich einer ausschließlichen Vermeidungsstrategie hat die Landesregierung mittlerweile gefunden?

Minister Wenzel beantwortete Teil 2 der Anfrage namens der Landesregierung:

Vorbemerkungen:

Siehe Vorbemerkungen zu Teil 1.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Als Verwertungs- und Entsorgungsverfahren für die flüssigen und festen Rückstände kommen am Produktionsstandort grundsätzlich die Eindampfung und nachfolgende stoffliche oder bergbauliche Verwertung in Frage. Die Möglichkeiten zum Ausbau der trockenen (elektrostatischen) Aufbereitung, bei der keine Laugen anfallen, sind nach Kenntnis der Landesregierung zwischenzeitlich ausgeschöpft. Die Kombination aus Eindampfung und Verwertung für die Reststoffe des Werkes Werra ist Gegenstand des von der K-UTEC AG und von Prof. Quicker eingebrachten, und am Runden Tisch behandelten Vorschläge.

Eine Übersicht über die in Frage kommenden Verfahren ist einer Zusammenstellung „Abwasserfreie Kaliproduktion – Realität oder Utopie?“ des Leiters und der wissenschaftlichen Begleitung des Runden Tisches „Gewässerschutz Werra/Weser und Kaliproduktion“ vom Juni 2014 zu entnehmen, die am Runden Tisch diskutiert wurde und wird.

Zu 2:

Das K-UTEC- Verfahren ist wie oben angeführt die Kombination aus Eindampfung und Verwertung. Die von der Firma K-UTEC und von Prof. Quicker vorgeschlagenen Konzepte wurden am Runden Tisch behandelt.

Die Diskussionen zur Umsetzbarkeit der Konzepte in den Experten-Gesprächen und am Runden Tisch ergaben allerdings eine Reihe strittiger Punkte.

Dissens gab es bezüglich des benötigten Energiebedarfs für die Eindampfung mit 1.500 GWh pro Jahr an thermischer Energie plus etwa 200 GWh elektrische Energie im Jahr bzw. einen Energiebedarf (Prozessdampf und Strom) in einer Größenordnung von 2.000 GWh thermischer und 300 GWh elektrischer Energie pro Jahr.

Auch über die tatsächlichen Kosten des K-UTEC- Verfahrens gab es von 530 Mio. EUR bis zu 1,6 Mrd. EUR unterschiedliche Auffassungen.

Nach übereinstimmender Ansicht der Experten ist die großtechnische Realisierbarkeit noch offen. Die erforderlichen technischen Prozesse müssten erst daraufhin geprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt werden, ob sie in der Größenordnung und unter den Verhältnissen des Werkes Werra tatsächlich in vollem Umfang machbar wären, also die zu verwertende Salzabwassermenge vollständig bewältigen könnten. Hierzu wären umfangreiche Erprobungen mit erheblichem Zeitbedarf und ungewissem Ausgang erforderlich.

Der Runde Tisch hat auf seiner Sitzung am 21.01.2014 mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass das vorgeschlagene Verfahren am Werk Werra nicht in absehbarer Zeit und damit insbesondere nicht im Handlungszeitraum der EU-Wasserrahmenrichtlinie realisiert werden kann.

Die Leitung und die wissenschaftliche Begleitung des Runden Tisches stellen zudem fest, dass die Zweifel an der ökologischen Wirksamkeit hinsichtlich der Energiebilanz der erforderlichen Eindampfung nicht ausgeräumt werden konnten und auch die divergierenden Berechnungen von Kosten und Erlösen nicht für eine ökonomische Verfügbarkeit spreche.

Niedersachsen hat sich bei der Meinungsfindung des Runden Tisches zu dem Papier „Abwasserfreie Kaliproduktion – Realität oder Utopie?“ der Stimme enthalten, um eine Klärung noch offener Fragen vornehmen zu können.

Zu 3:

Hierzu verweise ich auf meine Antwort zu Frage 3 des Teils 1 der Anfrage.

Teil 3:

Die Abgeordneten hatten gefragt:

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage des Abgeordneten Schminke, es gebe weder an der Oberweser noch an der Nordsee eine reelle Chance für Kali und Salz, ihre Laugenabwässer durch Pipelines zu entsorgen?

2. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über das durch das BMU initiierte Gutachten?

3. Inwiefern kann der K+S-Konzern keine nachvollziehbare Begründung für die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens liefern?

Minister Wenzel beantwortete Teil 3 der Anfrage namens der Landesregierung:

Vorbemerkungen:

Siehe Vorbemerkungen zu Teil 1.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die Landesregierung lehnt die Oberweser-Pipeline in ihrem Koalitionsvertrag ab. Da eine weitere Salzeinleitung in die Weser die Entwicklung der betroffenen Weserstrecke zu einem potenziell natürlichen Gewässer verhindert, hält die Landesregierung die Genehmigungsfähigkeit insbesondere unter Berücksichtigung der Forderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie nach einem Verbesserungsgebot bzw. Verschlechterungsverbot nicht für gegeben.

Die Firma K+S Kali GmbH hat aufgrund einer Nebenbestimmung in der befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis des Regierungspräsidiums Kassel vom 30.11.2012 zur Einleitung salzhaltiger Abwässer aus dem Werk Werra in die Werra beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) einen Antrag auf Einleitung in die Nordsee eingereicht.

Der NLWKN als zuständige Behörde prüft derzeit die Antragsunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Prüffähigkeit. Im Ergebnis der Prüfung eines dann vollständigen Antrags wird der NLWKN zunächst ausschließlich eine wasserrechtliche Feststellung dahingehend treffen können, ob eine Einleitung in das Küstengewässer der Jade überhaupt genehmigungsfähig erscheint.

Im Rahmen der Zulassungsprüfung für den Antrag der Firma K+S Kali GmbH auf Einleitung salzhaltiger Abwässer in das Küstengewässer der Jade werden die ökologischen Auswirkungen intensiv zu prüfen sein. Hierzu zählen sowohl die Auswirkungen auf Jadebusen und Wattenmeer als Gebiete des niedersächsischen Nationalparks Wattenmeer als auch insgesamt auf das Küstengewässer und damit die Wasserqualität der Nordsee. Ein prüffähiger (Zulassungs-) Antrag lag bis Ende Mai 2014 allerdings nicht vor, daher können die ökologischen Auswirkungen derzeit noch nicht eingeschätzt und bewertet werden.

Nach Auffassung der Landesregierung sind die Aussagen des Herrn MdL Schminke vor diesem Hintergrund grundsätzlich zutreffend.

Zu 2:

Dem Vernehmen nach hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kein neues Gutachten initiiert, sondern das Umweltbundesamt mit einer Plausibilitätsprüfung der bisher vorliegenden Gutachten beauftragt.

Zu 3:

Die Firma K+S Kali GmbH hat beim Land Niedersachsen die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens aufgrund einer Nebenbestimmung in der befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis des Regierungspräsidiums Kassel vom 30.11.2012 zur Einleitung salzhaltiger Abwässer aus dem Werk Werra in die Werra beantragt.

Nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz hat die oberste Landesplanungsbehörde entschieden, dass aufgrund ihrer Raumbedeutsamkeit und ihrer überörtlichen Bedeutung für die geplanten Salzabwasserleitungen der Firma K+S Kali GmbH zur Oberweser und zur Nordsee Raumordnungsverfahren erforderlich sind.

In den beiden vorliegenden Fällen hängt die Einleitung der Raumordnungsverfahren jedoch maßgeblich von der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Einleitung des Salzabwassers am Endpunkt der jeweiligen Rohrleitung in die Oberweser bzw. die Nordsee ab.

Da die für die wasserrechtliche Genehmigung zuständige hessische Behörde aufgrund der Lage des Einleitungspunktes in die Oberweser gegenüber Niedersachsen bislang keine Genehmigungsfähigkeit der Einleitung attestiert hat, wurde für die durch Niedersachsen verlaufende Trassenvariante der geplanten Rohrfernleitung zur Entsorgung der Salzabwässer aus dem hessisch-thüringischen Kalirevier keine Antragskonferenz durchgeführt und die Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens nicht weiterverfolgt.

Für eine Einleitung in das Küstengewässer ist die Frage der Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dafür sind vollständige Antragsunterlagen erforderlich. Siehe auch meine Antwort zu Frage 1.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.06.2014

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