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Antwort auf die mündliche Anfrage zu den Anforderungen an den Bau und die Unterhaltung von Jauche-, Gülle- und Sickersaftbehältern in Bezug auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Renate Geuter (SPD) geantwortet.


Es gilt das gesprochene Wort

Die Abgeordnete hatte gefragt:

Die Verordnungen der Bundesländer über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften dienen der Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie. In den Landesverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind diese Vorgaben umfassend beschrieben. Diese länderspezifischen Regelungen sollen 2014 durch die bundesweit geltende Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ersetzt werden.

In dem jetzt vorliegenden Verordnungsentwurf sind die sogenannten JGS-Anlagen (Anlagen mit Jauche, Gülle Silagesickersaft) entgegen den ursprünglichen Planungen nicht mehr enthalten, für sie soll es also zukünftig keine verschärften Anforderungen insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Anlagendichtigkeit und Anlagensicherheit geben. Auf diese Anlagen soll - so der Verordnungsentwurf - auch weiterhin das Landesrecht angewendet werden.

Der Bundesverband der Deutschen Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hat in seiner aktuellen Stellungnahme diesen Verzicht auf eine bundeseinheitliche Regelung kritisiert. Der Eintrag von Stickstoff und anderen Schadstoffen aus der Landwirtschaft stelle eines der wesentlichen Probleme für die Gewässer in Deutschland und für die Trinkwasserversorgung dar, so der BDEW. Er forderte daher, eine entsprechende Regelung im Rahmen der noch stattfindenden Bundesratsberatungen mit in den Verordnungsentwurf aufzunehmen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Entscheidung des Bundes, sogenannte JGS-Anlagen nicht in den Verordnungsentwurf zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aufzunehmen, und welche Konsequenzen ergeben sich eventuell daraus für Niedersachsen?

2. Wird die Landesregierung im Rahmen der anstehenden Bundesratsberatungen zu diesem Verordnungsentwurf noch Stellung nehmen und, wenn ja, mit welcher Zielsetzung?

3. Inwiefern unterstützt die Landesregierung die ebenfalls im Verordnungsentwurf enthaltenen Anforderungen für Biogasanlagen mit Gärsubstraten zum Schutz vor Leckagen, und hält sie diese für ausreichend?


Minister Wenzel beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Vorbemerkungen:

Seit der Föderalismusreform von 2006 verfügt der Bund über eine erweiterte Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Wasserwirtschaft. Mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von 2009 stellte der Bundesgesetzgeber die Weichen für eine neue Bundesverordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Der Verordnungsentwurf enthält stoff- und anlagenbezogene Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Regelungen zu Sachverständigenorganisationen, Güte- und Fachbetrieben. Behälter in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, müssen hinsichtlich ihres Materials und ihrer Konstruktion so ausgebildet sein, dass ein Austreten unter allen Betriebsbedingungen verhindert wird. In Schadensfällen sind diese Stoffe durch entsprechende Rückhalteeinrichtungen aufzufangen und einer schadlosen Entsorgung zuzuführen.

Grundsätzlich wird die Bundesverordnung die bestehenden Regelungen der Länder fortsetzen und konkretisiert die entsprechenden Vorgaben des neuen WHG. Sie enthält überwiegend stoff- und anlagenbezogene Regelungen, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden darf. Rechtssystematische Überlegungen, neue Erkenntnisse und bestehende Vollzugserfahrungen sowie die Notwendigkeit, sich länderübergreifend auf ein Anforderungsniveau einigen zu müssen, können zu Veränderungen führen, die in den Ländern je nach heute bestehender Regelung unterschiedlich deutlich ausgeprägt sein werden.

Die Bundesverordnung wird die bisherigen Landesverordnungen ablösen. Sie soll der Entbürokratisierung und der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in Deutschland dienen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft sind im Rahmen der Ressortabstimmung auf Bundesebene aus dem Entwurf der Bundesverordnung herausgelöst worden.

Im Bundesratsverfahren wird Niedersachsen in den Ausschüssen die Aufnahme von bundeseinheitlichen Anforderungen an JGS- Anlagen prüfen.

Sollte eine Aufnahme der Anforderungen an JGS- Anlagen im Bundesrat nicht erfolgen, gelten die Regelungen der Landesverordnung „Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)“ weiter.

Zu 3:

Die Landesregierung unterstützt die im Entwurf der AwSV enthaltenen Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten zum Schutz vor Leckagen und hält diese für ausreichend. Biogasanlagen unterliegen künftig bundeseinheitlich den technischen, betrieblichen und ordnungsrechtlichen Regelungen. Hier sind ebenfalls die bereits seit 2007 in Niedersachsen geltenden Anforderungen an Biogasanlagen, die Errichtung einer Umwallung als zusätzliche Barriere, um im Schadensfall bei Leckagen und Havarien das austretende Flüsigkeitsvolumen aufzufangen, in die Bundesverordnung mit aufgenommen worden.

Die in der AwSV aufgenommenen Regelungen zu JGS- und Biogasanlagen werden nach Inkrafttreten durch zwei technische Regelwerke ergänzt. Diese Regelwerke beschreiben einen hohen technischen Standard, wodurch hinsichtlich des anlagenbezogenen Gewässerschutzes bei der Errichtung und dem Betrieb dieser Anlagen ein bundeseinheitliches hohes Sicherheitsniveau erreicht wird.

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.03.2014

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