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Antwort auf die mündliche Anfrage: Wer profitiert von der Erhöhung der Wasserentnahmegebühr?

DerNiedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Stephan Siemer und Martin Bäumer (CDU) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Auf Initiative der rot-grünen Landesregierung ist zum 1. Januar 2015 die Wasserentnahmegebühr in Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Niedersachsen erhöht worden, obwohl die im Rahmen des Verfahrens im Umweltausschuss durchgeführte Anhörung den Widerstand der Betroffenen deutlich gemacht hat. Schon damals wurde der Verdacht geäußert, dass die Erhöhung nicht den Wasserversorgern zugutekomme, sondern „im Landeshaushalt versickert.“ Im Mai 2015 hat sich der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) an Umweltminister Wenzel gewandt, um zu erfahren, in welchem Umfang die Mittel aus der Erhöhung der Wasserentnahmegebühr wieder an die Trinkwasserversorger zurückfließen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Das Land Niedersachsen erhebt eine Abgabe für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder aus dem Grundwasser (§ 21 Abs. 1 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)). Diese Umweltabgabe hat den Charakter einer Vorteilsabschöpfungsabgabe und stellt eine Gegenleistung für die Teilhabe an der Nutzung des Allgemeingutes Wasser dar. Sie soll zum einen den Gewässernutzern die Knappheit des öffentlichen Gutes besonders deutlich machen; zum anderen werden die Mittel gemäß dem NWG zweckgebunden verwendet, um unter anderem gemäß der staatlichen Aufgabe der Gewässerbewirtschaftung geeignete Schutz- und Vorsorgemaßnahmen zu finanzieren (§ 28 NWG).

Nach Abzug des Verwaltungsaufwands ist das verbleibende Aufkommen aus der Wasserentnahmegebühr (WEG) nach § 28 Abs. 3 NWG für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts, für Maßnahmen der Wasserwirtschaft und für Maßnahmen des Naturschutzes zu verwenden. Mindestens 40 % des Gesamtaufkommens sind für die in § 28 Abs. 3 Satz 2 NWG definierten Zweckbestimmungen (sog. privilegierter Bereich) einzusetzen. Zu den Maßnahmen des privilegierten Bereichs zählen im Wesentlichen der Trinkwasserschutz, der Erschwernisausgleich, der Vertragsnaturschutz (Teilbereich Grünland), die Umsetzung gewässerbezogener Naturschutzprogramme sowie seit dem 01.01.2015 der Grundwasserschutz. Im Rahmen dieser Regelungen entscheidet der Gesetzgeber jährlich bei der Beschlussfassung über den Haushaltsplan, für welche Zwecke die WEG-Mittel eingesetzt werden. Darüber hinausgehende Vorgaben, etwa dergestalt, dass die Mittelverwendung an die Herkunft der Mittel gebunden ist, sind nicht zu berücksichtigen. Soweit WEG-Mittel für den Trinkwasserschutz vorgesehen sind, werden die Mittel nach Maßgabe der landesweiten Prioritäten eingeplant.

Während die Anforderungen an den Gewässerschutz in den letzten 20 Jahren gestiegen sind, insbesondere durch das Hinzutreten europarechtlicher Vorgaben seit dem Jahr 2000, wurde in der Vergangenheit weitgehend darauf verzichtet, die Gebühren nach Anlage 2 des NWG an die Kaufkraftminderung des Geldes anzupassen. Dies ist nunmehr mit der Anpassung der Gebührensätze auf Basis des Inflationsausgleichs vollzogen worden.

Daneben ist eine weitere überfällige Anpassung der Regelungen zur WEG durchgeführt worden, die die Verwendungszwecke nach § 28 Abs. 3 NWG betrifft. Angesichts der seit dem Jahr 2000 geltenden EG-Wasserrahmen­richtlinie (EG-WRRL) sind nunmehr auch Maßnahmen des Grundwasserschutzes, die auf dieser Richtlinie basieren, als privilegierter Verwendungszweck nach § 28 Abs. 3 Satz 2 NWG ausdrücklich anerkannt. Auf diese Weise ist das Maßnahmenprogramm auch außerhalb von Trinkwassergewinnungsgebieten langfristig gesichert. Die Maßnahmen sind dringend und dauerhaft erforderlich, da in den Bewirtschaftungsplänen nach Art. 13 EG-WRRL festgestellt wird, dass für ca. 60 % der Landesfläche Niedersachsens die Umweltziele der EG-WRRL bezüglich des chemischen Zustands des Grundwassers ohne ergänzende Maßnahmen nicht erreicht werden.

1. Warum ist das Schreiben des VKU seit vier Monaten nicht beantwortet worden?

Die mit dem Schreiben vom 29.01.2015 vorgetragenen Argumente hat der VKU bereits im Rahmen der Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2015 im letzten Jahr vorgetragen. Das Schreiben wurde daher als erneuter Appell verstanden, die Verbändeforderungen zum Grundwasserschutz und die Interessen der Wasserversorgungsunternehmen bei weiteren Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Wie in der Vorbemerkung dargestellt, hat der Gesetzgeber bereits Maßnahmen des Grundwasserschutzes gemäß WRRL in die Verwendungszwecke des § 28 Abs. 3 Satz 2 NWG aufgenommen. Darüber hinaus bilden die Äußerungen aus der Verbändebeteiligung - wie vom VKU angestrebt - eine Grundlage für die Prüfung, inwieweit mit der vorgesehenen NWG-Novelle inhaltliche Korrekturen im Bereich der Mittelverwendung vorgenommen werden sollten. Die hierfür nötigen Abstimmungen waren im Januar 2015 noch nicht erfolgt und benötigen auch aus heutiger Sicht noch etwas Zeit.

2. In welchem Umfang fließen die Mittel aus der Erhöhung der Wasserentnahmegebühr wieder an die Trinkwasserversorger zurück?

Entsprechend der Darstellung in der Vorbemerkung ist der Trinkwasserschutz ein Bestandteil der privilegierten Maßnahmen zur Verwendung der WEG. Mit den NWG-Änderungen des Jahres 2009 und der Übertragung der Durchführung der Kooperationsaufgaben auf die Wasserversorgungsunternehmen wurde eine tragfähige Organisationsform für die Mittelverwendung im Bereich des Trinkwasserschutzes geschaffen, die maßgeblich auf fünfjährigen Verträgen zwischen dem Land und den Wasserversorgungsunternehmen basiert. Seither liegt der Umfang der für den Trinkwasserschutz vorgesehenen Landesmittel in der Größenordnung von 16 Mio. € jährlich. Dies galt und gilt weiter unabhängig von den jeweiligen Einnahmen. Für das Jahr 2015 ist für den Trinkwasserschutz im Haushaltsplan ein Ansatz von 19,173 Mo. € ausgewiesen. Wieviel hiervon verausgabt wird, lässt sich erst nach Abschluss des Haushaltsjahres feststellen. Für den Grundwasserschutz sind neue Projekte, insbesondere zum Vorkommen von Arzneimitteln im Grundwasser, begonnen worden, die noch bis ins Jahr 2016 fortgesetzt werden. Auch für die Nährstoffproblematik sind weitere Aktivitäten und Projekte beabsichtigt.

3. Welche finanziellen Mittel sind in den Jahren 2013 und 2014 über die Wasserentnahmegebühr vereinnahmt worden, und in welchem Umfang sind davon Mittel an die Trinkwasserversorger zurückgeflossen?

Die WEG-Einnahmen und die Verwendung der WEG für den Trinkwasserschutz in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr

WEG-Einnahme

Ausgaben Trinkwasserschutz

Landesmittel

2013

47,700 Mio. €

15,630 Mio. €

2014

49,280 Mio. €

16,197 Mio. €

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.09.2015

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