Mit der Benutzung von Sport- und Freizeitanlagen sind häufig erhebliche Geräuschentwicklungen verbunden. Die entstehenden Geräusche werden durch technische Geräte wie Lautsprecher oder Motoren, durch die Aktiven selbst oder durch Zuschauer und durch zur Anlage gehörende Parkplätze hervorgerufen.
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - regelt die Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen, die von Sportanlagen während der Sportveranstaltung, inklusive der An- und Abfahrzeiten, ausgehen, um den Nachbarschaftsschutz sicherzustellen. Konzerte und andere Veranstaltungen in der Sportstätte werden nicht nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung bewertet, auch wenn sie beispielsweise in einem Stadion stattfinden.
Inzwischen ist es in Deutschland auch üblich, dass große Sportereignisse als öffentliche Fernsehdarbietung im Freien an Großleinwänden auf öffentlichen Plätzen gezeigt werden. Diese sogenannten „Public-Viewing"-Veranstaltungen erfreuen sich großer Beliebtheit, sind aber auch oft mit Lärm verbunden. Durch besondere Verordungen, wie durch die „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2010" wird auch bei diesen zeitlich begrenzten Ereignissen der Immissionschutz für die Nachbarschaft sichergestellt.
Die immissionsschutzrechtliche Bewertung von Freizeitanlagen wird hingegen in Niedersachsen in Anlehnung an die TA-Lärm in einem Erlass, der Freizeitlärm-Richtlinie, geregelt.
Für die Überwachung und Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind die Landkreise, kreisfreien sowie großen selbständigen Städte zuständig.
Die durch Diskotheken und diskothekenähnliche Betriebe verursachten Geräusche können gesundheitliche Gefahren für die Beschäftigten und die Besucherinnen und Besucher sowie erhebliche Belästigungen für die Anwohnerinnen und Anwohner und die Nachbarschaft hervorrufen.
Um gesundheitliche Gefahren und schädliche Umwelteinwirkungen durch derartige Anlagen zu verhindern, sind bei
- der Errichtung und Einrichtung von Diskotheken und diskothekenähnlichen Betrieben in Neubauten oder in bestehenden Gebäuden,
- bestehenden Diskotheken und diskothekenähnlichen Betrieben, soweit die Anordnung und Durchführung von Maßnahmen aus Gründen des Arbeits- und Immissionsschutzes notwendig ist, die Regelungen des Erlasses zum „Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und schädlichen Umwelteinwirkungen durch Diskotheken und diskothekenähnliche Betriebe" zu beachten.