Nach dem Niedersächsischen Abfallgesetz (NAbfG) sind Sonderabfälle die nach Bundesrecht gefährlichen Abfälle (§ 3 Abs. 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz), die in Niedersachsen angefallen sind oder in Niedersachsen entsorgt werden sollen. Für die anfallenden oder zu entsorgenden Sonderabfälle zur Beseitigung besteht eine landesrechtliche Andienungspflicht bei der zentralen Stelle für Sonderabfälle bei der NGS.
Daten und Fakten zum Thema gefährliche Abfälle erhalten Sie auch im Umweltbericht. Nach dem Niedersächsischen Abfallgesetz werden die gefährlichen Abfälle, die aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit und Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen können, als Sonderabfall bezeichnet.
Zum 1. April 2010 hat das elektronische Nachweisverfahren zur Überwachung gefährlicher Abfälle (eANV) das bisherige Verfahren auf der Basis von Papierformularen abgelöst.
Die Abfallwirtschaftsplanung bildet die Grundlage für eine geordnete und umweltverträgliche Abfallentsorgung. In den Plänen werden insbesondere die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung sowie die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen dargestellt
Der Zentralen Stelle für Sonderabfälle bei der NGS obliegt in Niedersachsen die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen.