Je nach Gebietsausweisung des Immissionsortes ergeben sich aus der maßgeblichen Überwachungsvorschrift, der TA Lärm, folgende Immissionsrichtwerte:
| Gebietsausweisung gem Baunutzungsverordnung | Richtwert | Richtwert |
| Kurgebiet oder | 45 | 35 |
| Reines Wohngebiet | 50 | 35 |
| Allgemeines Wohngebiet oder | 55 | 40 |
| Dorfgebiet, | 60 | 45 |
| Gewerbegebiet | 65 | 50 |
| Industriegebiet | 70 | 70 |
Für die Überwachung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind je nach Branche die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter oder die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte zuständig.
Für die Beurteilung der Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen wurden der Erlass Einführungserlass zu den "Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen" und die Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen herausgegeben.
Niedersachsen Portal