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Lärm durch Gewerbe und Industrie

Industrie- und Gewerbelärm rangiert an fünfter und damit an der letzten Stelle in der Be­lästigungs­skala. Das Maß der Belästigung entspricht etwa dem des Schienen­verkehrs. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Richtwerte für Industrie-/ Gewerbelärm deutlich niedriger liegen als für andere Geräuschquellenarten.

Je nach Gebietsausweisung des Immissionsortes ergeben sich aus der maßgeblichen Überwachungsvorschrift, der TA Lärm, folgende Immissionsrichtwerte:

Gebietsausweisung gem Baunutzungsverordnung

Richtwert
Tags in dB(A)

Richtwert
Nachts in dB(A)

Kurgebiet oder
Kliniken

45

35

Reines Wohngebiet

50

35

Allgemeines Wohngebiet oder
Kleinsiedlungsgebiet

55

40

Dorfgebiet,
Mischgebiet oder
Kerngebiet

60

45

Gewerbegebiet

65

50

Industriegebiet

70

70

Für die Überwachung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind je nach Branche die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter oder die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte zuständig.

Für die Beurteilung der Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen wurden der Erlass Einführungserlass zu den "Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen" und die Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen herausgegeben.


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