Im Niederfrequenzbereich sind das System der Netzstromversorgung mit einer Frequenz von 50 Hz und Bahnstromanlagen mit 16 2/3 Hz die relevantesten Quellen in der Alltagsumgebung. Der Betreiber hat die Niederfrequenzanlage der Gemeinde mindestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen, soweit die Anlage
1. bebaute Grundstücke berührt und
2. keiner anderen Genehmigung bedarf.
In der Regel bedürfen Überlandleitungen einer Planfeststellung. Zuständige Planfeststellungsbehörde ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Weitere Informationen zum Netzausbau in Niedersachsen bekommen Sie unter www.netzausbau-niedersachsen.de
Bei niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern kann der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasser, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Messungen im Auftrage des niedersächsischen Umweltministeriums durchführen, um die Einhaltung der Grenzwerte zu überprüfen. Die bis 2009 durchgeführten Messungen an derartigen Anlagen zeigen (Abb. 3), dass an allen Orten, an denen Menschen sich nicht nur vorübergehend aufhalten, die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden.
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Frequenz |
Effektivwert der elektrischen | |
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elektrische Feldstärke |
magnetische Flußdichte | |
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50-Hz-Felder |
5000 |
100 |
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16 2/3-Hz-Felder |
10000 |
300 |