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Geplante Überarbeitung der „Richtlinie Wolf“

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Olaf Lies hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Wirtz (AfD) geantwortet.


Vorbemerkung des Abgeordneten

Der Weser-Kurier vom 26. März 2018 berichtete, dass Umweltminister Lies eine Überarbeitung der „Richtlinie Wolf“ plane. Dazu ergeben sich die folgenden Fragen.

1. In welchem Zeitraum sollen die geplanten Änderungen in Kraft treten?

Die Richtlinie Wolf wird in zwei Schritten überarbeitet. Zunächst ist es Ziel, über eine „kleine“, vorgezogene Novellierung der Richtlinie Wolf zukünftig auch Tierhaltern mit kleinen Beständen und Hobbytierhaltern eine Förderung von Präventionsmaßnahmen zu ermöglichen. Geplant ist, das dazu erforderliche formale Verfahren mit den entsprechenden Beteiligungsschritten kurzfristig, das heißt im ersten Halbjahr 2018, durchzuführen. In einem zweiten Schritt ist eine größere Überarbeitung der Richtlinie vorgesehen, um weitere Verbesserungen zu erreichen. Auch aufgrund einer dann erforderlichen erneuten Notifizierung durch die EU-Kommission muss dabei mit einem für Richtlinienaufstellungsverfahren üblichen Zeitrahmen von mindestens einem Jahr gerechnet werden.

2. Inwieweit plant die Landesregierung Ausnahmeregelungen zu bestimmen, dass im Falle fehlerhaft ausgeführter Präventionsmaßnahmen bei einem Nutztierriss trotzdem Entschädigungszahlungen (zumindest teilweise) ausgezahlt werden?

Alle Elemente der Richtlinie Wolf werden bei der aktuellen Überarbeitung einer Prüfung unterzogen, auch der hier angesprochene Sachverhalt. Die diesbezügliche Prüfung ist noch nicht abgeschlossen, so dass dazu zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden kann. Ziel der Landesregierung ist es, möglichst praxisnahe und einfache Regelungen, die Schäden, Beeinträchtigungen und Lasten durch den Wolf angemessen kompensieren sollen, zu entwickeln. Im Zuge des anstehenden Beteiligungsverfahrens wird es dazu intensive Rückkopplungen mit allen Verfahrensbeteiligten geben.

3. Inwieweit wird die Überarbeitung der „Richtlinie Wolf“ auch die von vielen Weidetierhaltern als praxisfern und nahezu nicht umsetzbar empfundene Forderung der Anlage 1 Ziffer 1.2 der „Richtlinie Wolf“ („Ein Untergrabeschutz mit mindestens einer stromführenden Litze oder einem stromführenden Glattdraht mit maximal 20 cm Bodenabstand“.) betreffen?

Hier gilt das gleiche wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt.

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