Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen klar Logo

Nachfrage zur Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (Drs. 18/505) auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Imke Byl und Miriam Staudte (Drs. 18/275)

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Olaf Lies hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Jörg Bode, Hermann Grupe und Jan-Christoph Oetjen (FDP) geantwortet.


Vorbemerkung der Abgeordneten

Kommunen und Öffentlichkeit haben - nicht zuletzt im Hinblick auf notwendige Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen - ein Interesse zu erfahren, wie die behördlichen Zuständigkeiten für radioaktive Abfälle in etwaigen Notfalllagen in Niedersachsen konkret und rechtsverbindlich geregelt sind. In der Beantwortung der Kleinen Anfrage (Drucksache 18/505) wird dazu darauf verwiesen, dass der äußere Anlass einer diesbezüglichen Zuständigkeitsregelung dann bestehe, wenn eine Verordnung der Bundesregierung über die Festlegung der Schwellenwerte ergangen sei, an der es aber fehle.

Vorbemerkung der Landesregierung

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) behandelt im Teil 3 den „Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen“. Dieser Teil enthält im Kapitel 1 Regelungen zum „Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder“. Der Abschnitt 2 „Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen“ enthält im § 95 die Ausführungen zur „Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen“.

Im Koalitionsvertrag von SPD und CDU wird ausgeführt: „Die Zuständigkeit für radioaktive Abfälle aus Notfällen darf nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übertragen werden.“

1. Ist es zutreffend, dass die im Koalitionsvertrag vorgesehene Freistellung der kommunalen Entsorgungsträger von der Zuständigkeit für radioaktive Abfälle aus Notfällen nach Auffassung der Landesregierung von vornherein nur für besonders stark belastete radioaktive Abfälle und unter dem Vorbehalt, dass die Bundesregierung in einer künftigen Verordnung exakte Schwellenwerte festgelegt haben wird, gelten soll?

Die Aussage im Koalitionsvertrag trifft keine Vorfestlegungen.

2. Ist sichergestellt, dass für sehr und auch weniger stark radioaktiv kontaminierte Abfälle aus Notfällen weder derzeit noch künftig eine Zuständigkeit der kommunalen Entsorgungsträger in Niedersachsen zum Tragen kommt?

Durch den Koalitionsvertrag ist keine einschränkende Festlegung auf besonders stark belastete Abfälle getroffen.

Die Verordnung der Bundesregierung über die Festlegung der Schwellenwerte liegt noch nicht vor. Die exakte und einheitliche Klassifizierung von Abfällen, die infolge eines Notfalls einen Kontaminierungswert aufweisen, der besondere Schutzmaßnahmen erfordert, ist damit derzeit noch nicht möglich. Die Landesregierung ist sich allerdings ihrer Verantwortung für besondere Notfalllagen, gerade bei kerntechnischen Notfällen bewusst, und will die Zuständigkeiten für einen solchen Ausnahmefall aktiv gestalten. Die Landesregierung setzt sich dafür ein, dass die zugehörige Verordnungsermächtigung zeitnah ausgestaltet wird.

3. Welche möglichen alternativen Zuständigkeitsvarianten werden in dieser Hinsicht von der Landesregierung geprüft?

Die Überlegungen der Landesregierung befinden sich ganz am Anfang. Aus diesem Grund können noch keine alternativen Zuständigkeitsvarianten dargestellt werden.

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