Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen klar Logo

Plenum 18.05.2018 – Mündliche Anfragen – Frage 27

Genehmigungspraxis bei „Terminwohnungen“


Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Olaf Lies hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Wohnungsprostitution macht einen Großteil des Gewerbes aus. Es gibt sie in vielen Wohngebieten. Viele Sexdienstleisterinnen und Sexdienstleister bekunden, dass sie nirgends sonst so selbstbestimmt als Prostituierte arbeiten könnten.

Gerade für diesen besonders geschützten Arbeitsbereich scheint das neue Prostitutionsschutzgesetz in der Umsetzung zu Problemen zu führen. So soll es beispielsweise in Schleswig-Holstein so sein, dass die Kommunen vor der Genehmigung der Terminwohnungen nach dem ProstSchG auf jeden Fall auch die Bauämter einbeziehen, also auf einem Nutzungsänderungsantrag bestehen. Dieser soll dann von den Bauämtern grundsätzlich negativ beschieden werden, sodass die Wohnungen für diese Nutzung geschlossen werden müssen. Ordnungsämter und Polizei sollen hingegen gegen die Schließung der Wohnungen plädiert haben.

Auch in anderen Bereichen soll es zu Problemen kommen, da es bisher noch keine Durchführungsrichtlinien geben soll.

Vorbemerkung der Landesregierung

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ist zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten und die Aufgaben aus dem ProstSchG sind den Landkreisen und kreisfreien Städten mit Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und Sozialrechts vom 5. Oktober 2017 übertragen worden. Aufgrund der Übergangsregelungen des § 37 ProstSchG wurde Betreibenden bereits bestehender Prostitutionsstätten eine Frist für einen Antrag auf Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 eingeräumt. Entscheidungen über entsprechende Anträge sind daher durch die zuständigen Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte vielfach erst im Jahr 2018 erfolgt bzw. werden im Laufe des Jahres 2018 erfolgen. Kenntnisse über spezielle Problemlagen im Erlaubnisverfahren liegen insoweit nur im begrenzten Umfang vor.

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung steht jedoch im Rahmen seiner Rechts- und Fachaufsicht in unmittelbarem Kontakt zu den zuständigen Behörden, wobei notwendige Regelungen durch Einzel- oder ggf. Runderlasse erfolgen. Daneben steht den zuständigen Behörden die für Prostituierte, Betreibende und Kommunen eingerichtete Website www.prostituiertenschutzgesetz-niedersachsen.de für weitergehende Informationen zur Verfügung, für Kommunen auch auf einer nur für sie zugänglichen Seite.

1. Gibt es in Niedersachsen ein abgestimmtes Verfahren zur baurechtlichen Genehmigung von Terminwohnungen, und wenn ja, wie ist dieses ausgestaltet?

Nein.

2. Wie werden die baurechtlichen Anträge in Niedersachsen entschieden (bitte Ablehnungen und Genehmigungen in Prozent angeben)?

Hierzu liegen keine Informationen vor.

3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die verschiedenen betroffenen Behörden auch in den anderen Bereichen einheitlich landesweit handeln?

Zur Nutzung einer Wohnung als Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) bedarf es gemäß § 12 Abs. 1 ProstSchG der Erlaubnis, die für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt wird. Einer Betriebserlaubnis bedarf es nicht, wenn Prostituierte in ihrer Wohnung sexuelle Dienstleistungen allein erbringen, denn gemäß der Definition in § 2 Abs. 3 ProstSchG handelt es sich dabei nicht um ein Prostitutionsgewerbe.

Gemäß § 12 Abs. 7 ProstSchG bleiben Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, wie dem Baurecht unberührt. Bei dem Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung und dem Erlaubnisverfahren nach § 12 ProstSchG handelt es sich um getrennte Genehmigungsverfahren, die sich in ihrem Regelungsbereich lediglich geringfügig überschneiden. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob es zu Divergenzen in den unterschiedlichen Genehmigungsverfahren im Bereich der Wohnungsprostitution gekommen ist.

Die Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV) sieht hierzu keine Erhebungsmerkmale vor. Eine entsprechende Problemstellung ist durch die Kommunen an das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und an das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz als Aufsichtsbehörden auch nicht herangetragen worden.

Bei der Erteilung oder Versagung der baurechtlichen Genehmigung bzw. der Erlaubniserteilung für den Betrieb einer Prostitutionsstätte handelt es sich um Entscheidungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles, die einer generellen landesweit einheitlichen Regelung nicht zugänglich sind. Sollte sich nach Vorliegen der ersten Erkenntnisse zur Umsetzung des ProstSchG ein Handlungsbedarf für eine Verfahrensvereinheitlichung ergeben, wird die Landesregierung in Zusammenarbeit der betroffenen Ressorts unter Einbeziehung der Kommunen eine entsprechende Regelung erarbeiten.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2018

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln