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Plenum 18.05.2018 – Mündliche Anfragen – Frage 44

Unterschutzstellung von NATURA-2000-Gebieten


Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Olaf Lies hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Wirtz (AfD) geantwortet.

Vorbemerkung des Abgeordneten

Angesichts der Schwierigkeiten bei der Unterschutzstellung von NATURA-2000-Gebieten und im Hinblick auf das drohende Vertragsverletzungsverfahren der EU frage ich die Landesregierung:

1. Bei wie vielen NATURA-2000-Gebieten ist in Niedersachsen das Verfahren zur Unterschutzstellung noch nicht abgeschlossen?

Auf die Landtagsdrucksache (LT-Drs.) 18/421 (verteilt am 01.03.2018) `Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung´, Antworten zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen. Die Fragen dort lauteten „Welcher Anteil der niedersächsischen Natura-2000-Kulisse ist bislang europarechtskonform gesichert (bitte Flächenanteil sowie Anteil der gemeldeten Gebiete angeben)?“ und „Wie weit ist die europarechtskonforme Sicherung von Natura 2000 in den niedersächsischen Landkreisen bislang vorangeschritten (bitte je Landkreis Zahl und Fläche der gemeldeten Gebiete angeben sowie Zahl und Fläche der hinreichend gesicherten Gebiete)?“. Die niedersächsische Natura-2000-Kulisse umfasst 385 FFH-Gebiete sowie 71 EU-Vogelschutzgebiete. Hierbei können sich beide Natura-2000-Flächenkategorien überlagern. Die Zuständigkeit für die Sicherung der Natura-2000-Gebiete obliegt den unteren Naturschutzbehörden. Sie erfolgt in der Regel durch Verordnung von Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten durch Kreistagsbeschluss. Die nächste turnusmäßige Abfrage unter den unteren Naturschutzbehörden zum Umsetzungsstand erfolgt zur Jahresmitte 2018.

2. Vor dem Hintergrund des Widerstands von Landbesitzern bei der Ausweisung von NATURA 2000-Gebieten: Inwieweit sollte nach Auffassung der Landesregierung eine Unterschutzstellung durch Grundschutzverordnung in Kombination mit Vertragsnaturschutz angestrebt werden?

Hierbei ist auf die Landtagsdrucksache (LT-Drs.) 18/430 `Kleine Anfragen für die Fragestunde mit Antworten der Landesregierung´ vom 01.03.2018, Antwort zu Nr. 25 „Wie bewertet die Landesregierung die Forderungen der Naturnutzer- und Grundeigentümerverbände zur Umsetzung von Natura 2000?“ zu verweisen. Die Auffassung der Landesregierung ist insbesondere in den Antworten zu Nr. 25 Fragen 1 und 3 dargestellt.

3. Vor dem Hintergrund, dass die unteren Naturschutzbehörden den vom Agrarministerium und vom Umweltministerium herausgegebenen Leitfaden zu „NATURA 2000 in niedersächsischen Wäldern“ unterschiedlich auslegen und es dadurch zu unterschiedlich starken Einschränkungen bei den Waldbesitzern kommt: Wie gedenkt die Landesregierung dem entgegenzuwirken und eine einheitliche Auslegung und Umsetzung des Leitfadens zu erreichen?

Wie in der Landtagsdrucksache (LT-Drs.) 18/430 in der Antwort zu Nr. 25 Frage 1 dargestellt, ist der zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) abgestimmte Leitfaden „Natura 2000 in niedersächsischen Wäldern“ Richtschnur für die unteren Naturschutzbehörden, die die Regelungen des Unterschutzstellungserlasses in konkreten Schutzgebietsverordnungen umsetzen müssen. Darüber hinaus soll er den Waldbesitzern und Forstleuten als Information dienen, damit diese eine klarere Vorstellung davon erhalten, wie die EU-rechtskonforme 1:1-Umsetzung aussehen soll.

Die Regelungen des Unterschutzstellungserlasses stellen den von der EU geforderten Erhalt und die Entwicklung der nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie geschützten Lebensräume und Arten in oder zu einem günstigen Erhaltungszustand sicher.

Bei der Wahl des geeigneten hoheitlichen Sicherungsinstrumentes werden die zuständigen unteren Naturschutzbehörden das in der Verwaltungspraxis anzuwendende Übermaßverbot beachten.

Der Leitfaden ist insofern eine Richtschnur für die Verordnungsgebenden, wie die Regelungen des maßgebenden gemeinsamen Erlasses von MU und ML „Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“ vom 21.10.2015 (Unterschutzstellungserlass) auszulegen sind.

Soweit es um die Umsetzung des EU-rechtlichen Sicherungserfordernisses geht, soll sich die Sicherung auf die nach EU-Recht notwendigen Maßnahmen und Vorgaben beschränken.

Zu berücksichtigen ist, dass die Regelungen der Schutzgebietsverordnungen von den zuständigen unteren Naturschutzbehörde in jedem Sicherungsverfahren gebiets- und einzelfallbezogen getroffen werden. In Zweifelsfällen haben die unteren Naturschutzbehörden die Möglichkeit, bei der Landesregierung oder den zuständigen Fachbehörden um detaillierte Beratung nachzusuchen. Hierbei handelt es sich um eine übliche Praxis. Ferner erfolgen im Zuge von Dienstbesprechungen zwischen dem Land und den unteren Naturschutzbehörden regelmäßige Rückkopplungen. Die Landesregierung macht sich nicht zuletzt über vielfältige Gespräche mit den von den Sicherungsverfahren Betroffenen ein eigenes Bild des laufenden Sicherungsprozesses. Die Landesregierung behält sich dabei vor, nach Würdigung von Einzelfällen auch im Rahmen ihrer Fachaufsicht tätig zu werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2018

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