Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen klar Logo

Welches Konzept zur Sektorkopplung verfolgt die Landesregierung? (Teil 1)

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Olaf Lies hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Dr. Stefan Birkner und Hermann Grupe (FDP) geantwortet.


Vorbemerkung der Abgeordneten

Laut eines Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 3. April 2018 will Ministerpräsident Weil die Batterieproduktion für Elektroautos in Deutschland von hohen Stromkosten entlasten. Wenn die EU wolle, dass Europa bei dieser Technologie in Zukunft vorne dabei sei, müsse sie dazu bereit sein, die notwendigen industriepolitischen Rahmenbedingungen zu schaffen. Da es sich um eine sehr energieintensive Produktion handle, die unter den heutigen Bedingungen in Deutschland kaum darzustellen sei, müsse die Bundesregierung mit der EU über Ausnahmen von bestehenden Abgaben sprechen, die nicht als unerlaubte Beihilfe gewertet werden dürften. Für andere energieintensive Industrien gebe es schon Erleichterungen bei der EEG-Umlage oder der Stromsteuer.

In einer Pressemitteilung des Umweltministeriums vom 3. April 2018 fordert Minister Lies eine Wasserstoffstrategie für Niedersachsen: „Wer die Energiewende konsequent zu Ende denkt, kommt an Wasserstoff nicht vorbei.“ Das bisherige System aus Umlagen, Abgaben und Steuern verhindere eine wirtschaftliche Erzeugung von Windwasserstoff und Investitionen in diese Technologie, so der Minister.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Energiewende hat im Stromsektor bisher große Fortschritte erreicht. Um die Klimaziele zu erreichen, ist es unabdingbar, dass auch eine Wärme- und eine Verkehrswende stattfinden. Nur wenn über den Elektrizitätssektor hinaus auch die Sektoren Industrie, Wärmeversorgung und Verkehr nennenswerte Beiträge zur Reduzierung des Kohlendioxidausstoßes leisten, wird es gelingen die national und international vereinbarten Klimaschutzziele zu erreichen. Entsprechend verfolgt die Landesregierung in Forschung, Förderung und im Rahmen der Mitwirkung an Rechtssetzungsverfahren auf der Bundesebene das Ziel, den Treibhausgasausstoß zu verringern. Dabei orientiert sie sich an den Grundsätzen, Energie einsparen, Effizienz steigern und Ausbau der Energieversorgung aus Erneuerbaren Energien (EE).

Für stromintensive Unternehmen sind die Energiekosten von hoher Bedeutung für die internationale Wettbewerbsfähigkeit. Das deutsche Energierecht sieht verschiedene Möglichkeiten zur Kostensenkung vor. Damit sollen Standortverlagerungen und Carbon Leakage, der Verlust von Arbeitsplätzen und Wirtschaftskraft, verhindert werden. So können stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, über die Besondere Ausgleichsregelung (§§ 63, 64 EEG) unter den dort genannten Voraussetzungen eine Begrenzung der EEG-Umlage in Anspruch nehmen. Weitere Privilegierungsmöglichkeiten beinhaltet beispielsweise die StromNEV. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann der Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt anbieten, welche dem Stromnutzungsverhalten des stromverbrauchenden Unternehmens angemessen Rechnung trägt (§19 StromNEV).

Umstritten ist insbesondere, in wieweit die Privilegierungsregelungen des EEG eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 ff des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen und ihre Änderung oder Erweiterung damit der Zustimmung der EU-KOM bedürfen. Vor diesem Hintergrund sind die Äußerungen von Ministerpräsident Weil zu verstehen, in denen er eine Gleichbehandlung dieser neuen Branche fordert, damit diese keine Wettbewerbsnachteile erfährt und sich in Europa, Deutschland und am besten in Niedersachsen überhaupt ansiedeln kann.

1. Welches ressortübergreifende Gesamtkonzept zur Sektorkopplung verfolgt die Landesregierung, und geht dieses Konzept von einer zukünftig batterie- oder wasserstoffgeprägten Elektromobilität aus?

Die Flächenverfügbarkeit für den Einsatz von EE ist aufgrund konkurrierender Nutzung und Schutzbelange begrenzt. Deshalb hat der Grundsatz „efficiency first“ oberste Priorität. In Folge sollte der erneuerbar erzeugte Strom möglichst ohne Umwandlung direkt eingesetzt werden. Es gibt jedoch Bereiche, wie z.B. den Flug- und Schiffverkehr, Industrie oder auch den Fernlastverkehr, in denen dies schlichtweg nicht oder nur unzureichend möglich ist. Hier muss grüner Wasserstoff oder synthetisch mit Hilfe von EE-Strom erzeugter Kraftstoff, z. B. Methan, zum Zuge kommen. Im Bereich des Individualverkehrs hat allerdings die batteriegetriebene Elektromobilität aufgrund des höheren Effizienzgrades Vorteile.

2. Wie sind bei der Landesregierung die Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aspekte von Sektorkopplung und Elektromobilität verteilt?

Unter Sektorkopplung wird allgemein die gemeinsame Betrachtung der verschiedenen Anwendungssektoren, das sind nach bundesdeutscher Klassifizierung Haushalt (Bedarf an Heizwärme, Warmwasser, Elektrizität), Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (GHD), Industrie und Verkehr, mit dem Erzeugungssektor verstanden. Der Wesenskern einer solchen Betrachtung ist zuvorderst, die Klimaschutzziele zu erreichen und hierfür die Emissionen aller Energiesektoren zu reduzieren. Nur mithilfe der Sektorkopplung lassen sich durch die erneuerbaren Energien, die vor allem Strom liefern, alle Sektoren dekarbonisieren, beispielsweise durch den Einsatz von elektrischen Wärmepumpen im Haushalt, die Bereitstellung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen für den Verkehrssektor oder die Nutzung von Windwasserstoff in der Industrie. Insofern ist die Sektorkopplung ein zentraler Baustein der niedersächsischen Energie-/Klimapolitik. Die Zuständigkeit für diese Themen ressortiert entsprechend der Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung (Beschluss der Landesregierung v. 17. 7. 2012 - StK-201-01431/05 - VORIS 20100 - Anlage 1, Ziff. 10.1 und 10.2) im Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz. Da das Thema auch industrie- und forschungspolitische Relevanz hat, erfolgt auch hier eine enge Zusammenarbeit mit MW und MWK.

3. Welche konkreten Erleichterungen bei der EEG-Umlage oder der Stromsteuer waren im FAZ-Beitrag des Ministerpräsidenten gemeint, und in welcher Höhe soll diese Erleichterung aus Sicht der Landesregierung ausfallen, um die geforderten industriepolitischen Rahmenbedingungen zu realisieren?

Im Hinblick auf die mit der Batteriezellenproduktion verbundenen Kosten ist die dauerhafte Investitionssicherheit für die daran beteiligten Unternehmen von zentraler Bedeutung. Dies erfordert neben klaren und eindeutigen Regelungen in der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG auch deren unionsrechtliche Konformität. Die Besondere Ausgleichsregelung ist in ihrer Ausgestaltung durch die Beihilfeaufsicht der Europäischen Kommission geprägt. Sowohl das EEG 2014 als auch das EEG 2017 entsprechen den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (2014/C 200/01 – UEBLL). Für eine Inanspruchnahme der Begrenzungsregelungen ist danach zunächst die Zuordnung des antragstellenden Unternehmens zu einer Branche der Listen in Anlage 4 zum EEG erforderlich. Neben dem Umstand, dass die UEBLL für den Zeitraum 2014 bis 2020 gelten, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die KOM sich in Anhang 3, Fußnote 1 der UEBLL folgendes vorbehält:

„ Die Kommission kann die Liste in Anhang 3 anhand der in Fußnote 89 genannten Kriterien überprüfen, sofern ihr Nachweise dafür vorliegen, dass sich die Daten, auf die sich dieser Anhang stützt, wesentlich geändert haben.“

Eine Begrenzung der EEG-Umlage ist ferner abhängig von der Stromkostenintensität des Unternehmens. Ob die Schwellenwerte des EEG im Einzelfall überschritten werden, ist von der individuellen Situation des Unternehmens abhängig. Pauschale Aussagen sind daher nicht möglich.

Einzelne tatbestandliche Voraussetzungen, unter denen in einem komplexen regulatorischen System mit sehr differenzierten Detailregelungen eine Begrenzung der EEG-Umlage erreicht werden könnte, sind vom Ministerpräsidenten bewusst nicht angesprochen worden. Die Herstellung von Batterien kann je nach Batterietyp (z. B. Lithium-Ionen, Redox-Flow, Bleiakkummulatoren) in sehr unterschiedlicher Fertigungstiefe industriell organisiert sein und vom Vorlieferanten bis zum Endprodukthersteller jeweils unterschiedlich energieintensive Produktionsschritte umfassen. Auf welchen Akteur dabei in welchem Maße Ausnahmeregelungen z. B. nach der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) des EEG oder nach den Umlagereduzierungen für Eigenstromversorger möglicherweise zum Zuge kommen, ist ab-strakt kaum vorhersehbar. Klar ist, dass solche Unsicherheiten die Investitionsbereitschaft in für Deutschland neue technologische Prozesse nicht fördern und die Rahmenbedingungen für eine Batteriezellenproduktion in Deutschland - wie vom Ministerpräsidenten angesprochen - insoweit durchaus noch optimiert werden könnten.

Angesichts des stetig steigenden Anteils Erneuerbarer Energien am deutschen Strommix hat die Stromsteuer zunehmend die ihr bei Einführung zugedachte Lenkungswirkung verloren. Daher setzt sich Niedersachsen beim Bund dafür ein, dass die Stromsteuer auf die EU-rechtliche vorgegebene Mindesthöhe abgesenkt wird und die Energiebesteuerung langfristig als ein wirksames Klimaschutzinstrument weiterentwickelt wird.

Hilfreich und für die Energiewende im Verkehr wie auch im Wärmesektor förderlich wäre insbesondere, wenn die einseitige Belastung des Stromverbrauchs mit Abgaben und Umlagen verringert oder gar abgelöst werden könnte durch eine ausgeglichene Belegung aller CO2 – emissionsbelasteten Energieverbräuche am Maßstab ihrer Klimaschädlichkeit.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln