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Niedersächsischer Abfallwirtschaftsplan

Der Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan „Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle“ und Teilplan „Sonderabfälle (gefährliche Abfälle)“, der für den Bereich Niedersachsen gemäß § 30 Abs. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) fortgeschrieben wurde, wird gemäß § 32 KrWG, sowie unter Bezug auf § 21 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) bekanntgemacht.

Der Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen gliedert sich in zwei Teilpläne, die den Stand und die Ziele der Abfallwirtschaft in Niedersachsen beschreiben. Der Teilplan Sonderabfälle gilt für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Teilplan Siedlungsabfälle bildet den Rahmen für die Entsorgung von Haushalts- und Gewerbeabfällen sowie von nicht gefährlichen mineralischen Massenabfällen z. B. aus dem Baubereich. Der Stand und die Ziele der Abfallwirtschaft in Niedersachsen werden in dem vorliegenden Plan beschrieben. Er ist ein wesentliches Instrument des Vorsorgeprinzips, wonach möglichen Umweltbelastungen vorgebeugt, eine schonende und nachhaltige Rohstoffnutzung gewährleistet eine vorrangige und hochwertige Verwertung gefördert und die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen gesichert werden soll.

Von der Ermächtigung gemäß § 22 NAbfG, durch Verordnung Festlegungen über Standorte und Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen für verbindlich zu erklären, wird kein Gebrauch gemacht.

Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes Niedersachsen wurde gemäß § 32 Abs. 1 KrWG die Öffentlichkeit beteiligt. Die Auslegung des Planentwurfs wurde im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 28/2018 S. 751 vom 22.08.2018 bekanntgemacht. Der Planentwurf konnte im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz sowie auf der Webseite des Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz für einen Monat (bis zum 28.09.2018) eingesehen werden. Entsorgungsträger, betroffene Gemeinden, Wirtschafts- und Umweltverbände, sonstige betroffene Träger öffentlicher Belange, die Länder sowie die Niederlande wurden beteiligt. Die Öffentlichkeit, natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden, hatten innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme zu dem Entwurf einzureichen.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und angemessen bei der Entscheidung zu der Annahme des Plans berücksichtigt. Zutreffende Hinweise zur Vervollständigung des dargestellten Datenbestandes wurden übernommen. Im Übrigen liegen der Entscheidung maßgeblich die Erwägungen im Sinne von § 32 Abs. 3 KrWG zugrunde.
Auf die verbindliche Ausweisung von Standorten für Deponien, Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Abfallentsorgungsanlagen wird verzichtet (vgl. auch Abs. 3). Es werden ein flexibler Rahmen sowie der abfallwirtschaftliche Bedarf aufgezeigt, innerhalb deren entsprechende Einzelvorhaben geplant werden können. Der flexible Rahmen gestattet es, auf Änderungen im Mengengerüst des Abfallaufkommens nach etwaigen künftigen Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Rahmenbedingungen zu reagieren. Daher setzen die Planinhalte des Niedersächsischen Abfallwirtschaftsplanes aktuell keinen Rahmen für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung im Einzelfall bedürfen.

Wie aus zahlreichen eingegangenen Stellungnahmen ersichtlich, besteht nach wie vor Bedarf, neues Deponievolumen zu schaffen. Im Plan wird auf eine Kombination zwischen privatwirtschaftlichen und öffentlich-rechtlichen Projekten abgestellt, um die Entsorgungssicherheit für mineralische Abfälle insbesondere aus dem Bau- und Abbruchbereich weiterhin sicherzustellen.

Im Plan wird die mögliche Verwertung von mineralischen Abfällen bei der Abdeckung von Kalihalden als sinnvolle Option und als relevantes Potenzial in Niedersachsen gesehen. Die einzelnen Vorhaben sind durch Prüfung gemäß Bundesbergrecht im Betriebsplanverfahren zu genehmigen.

Der Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan „Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle“ und Teilplan „Sonderabfälle (gefährliche Abfälle)“, tritt am Tag seiner Bekanntmachung in Kraft und ersetzt mit Inkrafttreten die Teilpläne aus dem Jahr 2011. Der Plan ist von den öffentlichen Planungsträgern und den zuständigen Behörden in der Planungsregion zu beachten.

Hintergrundinformation:


Die Abfallwirtschaftspläne bilden einen wesentlichen Rahmen für die Planung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung in Niedersachsen. Sie stellen die Maßnahmen der Abfallvermeidung und -verwertung dar und beschreiben die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen. Die Pflicht für die Länder, derartige Pläne aufzustellen, ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz.


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