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Repowering bei Windkraftanlagen

Ziffer 04:

1Für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte sind zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen.

2In den besonders windhöffigen Landesteilen muss dabei der Umfang der Festlegungen als Vorranggebiete Windenergienutzung mindestens folgende Leistung ermöglichen:

– Landkreis Aurich, 250 MW,

– Landkreis Cuxhaven, 300 MW,

– Landkreis Friesland, 100 MW,

– Landkreis Leer, 200 MW,

– Landkreis Osterholz, 50 MW,

– Landkreis Stade, 150 MW,

– Landkreis Wesermarsch, 150 MW,

– Landkreis Wittmund, 100 MW,

– Stadt Emden, 30 MW,

– Stadt Wilhelmshaven, 30 MW.

3Ein grenzübergreifender Ausgleich ist möglich.

4Ein Ausgleich ist auch mit sonstigen Anlagen erneuerbarer Energie möglich, die nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zulässig sind.

5In Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung sollen Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden.

6Soweit in einem Teilraum raumbedeutsame Einzelanlagen für die Windenergienutzung außerhalb von Vorrang- und von Eignungsgebieten Windenergienutzung errichtet und deren Standorte für Repowering-Maßnahmen nicht raumverträglich sind, sollen im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden, Grundeigentümern und Projektbetreibern in den Regionalen Raumordnungsprogrammen geeignete, zusätzliche Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung ausschließlich für Repowering-Maßnahmen festgelegt werden.

7Für die zusätzlichen Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung, die nur für Repowering-Maßnahmen genutzt werden sollen, ist der Abbau von Altanlagen in einem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Träger der Regionalplanung, den Standortgemeinden, den Grundeigentümern und den Rechteinhabern der Altanlagen näher festzulegen.

8Wald soll wegen seiner vielfältigen Funktionen, insbesondere wegen seiner klima-ökologischen Bedeutung, nicht für die Nutzung von Windenergie in Anspruch genommen werden.

9Flächen innerhalb des Waldes können für Windenergienutzung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn

– weitere Flächenpotenziale weder für neue Vorrang- noch für neue Eignungsgebiete im Offenland zur Verfügung stehen und

– es sich um mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Flächen handelt.


Aus der Begründung zur Änderung der Verordnung über das LROP 2012 Niedersachsen


Zu Satz 5:

Zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele insbesondere durch weiteren Ausbau der Windenergienutzung sowie unter dem Aspekt des Repowering ist es geboten, auf eine Höhenbegrenzung von Anlagen zur Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen grundsätzlich zu verzichten. Fachliche Kriterien, z. B. Gründe des Natur- und Landschaftsschutzes oder die Gewährleistung der Flugsicherheit, können im Einzelfall eine Höhenbegrenzung rechtfertigen. Höhenbegrenzungen auf Grund städtebaulicher Erfordernisse bleiben weiterhin möglich.

Zu den Sätzen 6 und 7:

Vor dem Hintergrund der klimapolitischen Zielsetzungen kommt dem Repowering von Windenergieanlagen (d. h. Abbau von Altanlagen und Ersatz durch leistungsstärkere Neuanlagen an gleicher oder anderer Stelle im Planungsraum) eine zunehmende Bedeutung zu. Die Ausschöpfung des Potenzials der durch Repowering erzielbaren zusätzlichen Leistung kann durch raumplanerische Festlegungen unterstützt und für eine Verbesserung der standörtlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung von Windenergieanlagen genutzt werden.

Repowering-Maßnahmen sind grundsätzlich auf allen Vorrang- oder Eignungsgebieten für Windenergienutzung zulässig. Eine große Anzahl von Windenergieanlagen wurde in Niedersachsen jedoch vor Einführung der privilegierten Zulässigkeit im Außenbereich errichtet. Diese Anlagen sind heute außerhalb der Vorrang- oder Eignungsgebiete in Betrieb und kommen dort für Repowering-Maßnahmen häufig nicht in Betracht (rd. 500 MW, Leitfaden Repowering von Windenergieanlagen – kommunale Handlungsmöglichkeiten, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Juli 2009), weil die Ausschlusswirkung greift und die Standorte nicht den gesetzten Eignungskriterien genügen, die für Vorrang- oder Eignungsgebietsfestlegungen zur Anwendung gebracht werden.

Ziel der Regelung in Satz 6 ist, die Möglichkeit zum Ersatz dieser Altanlagen (in Frage kommen sowohl raumbedeutsame Einzelanlagen als auch Windparks) im Rahmen des Repowering an anderer, geeigneter Stelle zu gewährleisten. Hierfür kommt auf der Grundlage einer regelmäßig das Gebiet einzelner Gemeinden übergreifenden planerischen Gesamtkonzeption die Festlegung von zusätzlichen Vorrang- oder Eignungsgebiete für Repowering dann in Betracht, wenn in einem Planungsraum der Windenergienutzung bereits substanziell Raum gegeben ist.

Zur bauplanungsrechtlichen Umsetzung dieser Regelung in Satz 6 sind vor Inkrafttreten des RROP bestimmte Voraussetzungen erforderlich, die nur im Einvernehmen zwischen der Regional- und Bauleitplanung einerseits und den betroffenen Grundeigentümern und den Rechteinhabern der Altanlagen andererseits geschaffen werden können. Entsprechende Zulassungsvoraussetzungen sind durch das Instrument des raumordnerischen Vertrages gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 ROG abzusichern. Darin kann vereinbart werden, dass neue Windenergieanlagen bestimmte technische Leistungsmerkmale aufweisen und mit ihrer Errichtung die Stilllegung und der Rückbau bestimmter Altanlagen verbunden ist.

Zu den Sätzen 8 und 9:

Den Waldgebieten in Niedersachsen kommt aufgrund des im Bundesvergleich (31 %) unterdurchschnittlichen Waldanteils von nur 23% und wegen der hohe Bedeutung der Wälder für das Klima, für Natur und Landschaft, für die Grundwasserbildung sowie für die ruhige Erholung eine besondere Schutzfunktion zu. Die in Satz 8 getroffene Regelung trägt dieser besonderen Schutzfunktion und der forstfachlichen Bedeutung des Waldes Rechnung.

Für den weiteren Ausbau der Windenergienutzung stehen noch Offenlandbereiche zur Verfügung. Als Flächenpotenziale gelten die bestehenden und künftigen Vorranggebiete, Eignungsgebiete oder Sondergebiete für die Windenergienutzung, die sich durch die Fortschreibung der Regionalen Raumordnungsprogramme und/oder die Änderung der Flächennutzungspläne ergeben.

Die Inanspruchnahme von Flächen innerhalb des Waldes für die Errichtung von Windenergieanlagen sollte grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn nach Ausschöpfung der Offenlandpotenziale für Vorrang- oder Eignungsgebiete vorbelastete Waldflächen (z. B. mit Wald bestandene Industrie- oder Gewerbebrachen oder Wald auf ehemaligen Deponieflächen) zur Verfügung stehen. Sofern in den Regionalen Raumordnungsprogrammen hierzu entsprechende Festlegungen getroffen werden, sind diese in enger Abstimmung mit den Gemeinden zu erarbeiten.

Die Prüfung der Vereinbarkeit mit weiteren schützenswerten Belangen und Funktionen bleibt davon unberührt.

Als vorbelastet im Sinne des LROP gelten Waldflächen im Sinne des § 2 des Niedersächsischen
Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG), die i.d.R. irreversibel durch bauliche Eingriffe überformt, durch technische Einwirkungen erheblich beeinträchtigt oder bodenmechanisch bzw. -chemisch so stark belastet sind, dass eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung auch in mittel- bis langfristiger Perspektive nicht oder nur noch eingeschränkt möglich ist und ihre Waldfunktionen stark eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden sind. Windwurf, Waldbrand, Schneebruch und Schädlingskalamitäten stellen dagegen natürliche Schadereignisse dar, die über waldbauliche Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft positiv entwickelt werden können. Bei der windenergetischen Nutzung vorbelasteter Waldflächen ist sicherzustellen, dass unbelastete Waldflächen im Umfeld der Anlagenstandorte nicht beeinträchtigt werden. Vorbelastungen finden sich regelmäßig bei Waldflächen im Bereich von:
_ Industrie- und Gewerbeflächen und -brachen,
_ Bergbaufolgelandschaften (Halden, Zechengelände),
_ abgeschlossenen Deponieflächen sowie sonstigen anthropogenen Ablagerungen und Aufschüttungen,
_ erschöpften Rohstoffabbauflächen,_ Kraftwerksgeländen, Großsilos, Raffinerien, usw.,

_ aufgegebenen Gleisgruppen,
_ Altlastenstandorten,
_ Munitionsdepots, Munitionsabfüllanstalten, Bunkeranlagen und sonstigen Konversionsflächen,
_ sonstigen infrastrukturell genutzten Sonderstandorten (z.B. Teststrecken, großflächigen Kreuzungsbauwerken).
Viele dieser Standorte weisen schwerlastfähige, versiegelte Flächen und Zuwegungen auf, die die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen erleichtern.



Aus dem Umweltbericht :

04:

Grundsatz zur Unzulässigkeit von Höhenbegrenzungen in Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung (5).
Grundsatz zur Festlegung von Flächen für Repoweringmaßnahmen als Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung durch die Regionalen Raumordnungsprogramme (6) mit Ziel zur näheren Festlegung der Zweckbestimmung (7).
Grundsatz zur ausnahmsweisen Beanspruchung von Wald für die Nutzung von Windenergie (8).


Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

Die Nutzung von Windenergie ist mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen verbunden. Maßgeblicher Wirkfaktor der Windenergienutzung sind die hohen und weithin sichtbaren Windenergienanlagen und von ihnen ausgehende betriebsbedingte Wirkungen (Schattenwurf, Geräusche, Beleuchtung).

Zugleich führt die Stromerzeugung durch Windkraft aber zu einer Substitution anderer Energieformen und mithin zu einer positiv zu bewertenden Senkung des klimawirksamen CO2 – Ausstoßes.

Der mit Satz 5 formulierte Grundsatz soll Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen einschränken u.a. auf Fälle in denen eine Begrenzung zur Vermeidung erheblicher negativer Umweltauswirkungen erforderlich ist.
Damit können mögliche schwerwiegende Umweltauswirkungen gemindert werden. Gleichzeitig kann eine optimale Ausnutzung der Vorrang- und Eignungsgebiete sichergestellt werden. Dies ermöglicht eine optimierte Ausnutzung des CO2 – Einsparungspotenzials der Windenergienutzung.
Die Umsetzung des ergänzenden Grundsatzes zum Repowering in Teilräumen, die durch eine größere Zahl von Einzelanlagen einer dispers verteilten Belastung durch Windenergieanlagen unterliegen (Satz 6, mit Konkretisierung in Satz 7), erfolgt durch die Regionalen Raumordnungsprogramme. Dies führt zukünftig zu einer Bündelung der Belastung in hierfür geeigneten Bereichen. Zugleich wird durch Einsatz größerer Anlagen eine Erhöhung der Stromproduktion ermöglicht. Hiermit kann der klimawirksame CO2 - Ausstoß zusätzlich gemindert werden, sofern ein Ersatz von Stromproduktion aus fossilen Energieträgern ermöglicht wird.

Der ergänzende Grundsatz zur ausnahmsweisen Inanspruchnahme von Waldflächen für die Windenergienutzung (Satz 8) trägt der in der Regel bestehenden besonderen Bedeutung von Waldflächen für die Schutzgüter Menschen (Erholungsfunktion) sowie Tiere und Pflanzen und der abiotischen Schutzgüter Rechnung. Im Zusammenhang mit der Festlegung eng begrenzter Ausnahmekonditionen kommt den Festlegungen eine starke steuernde Bindungswirkung für die Regionalen Raumordnungsprogramme zu, so dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Waldbeanspruchung vermieden werden können.

AlternativenprüfungDas Erfordernis für die Änderung ergibt sich einerseits aus den klimapolitischen Zielsetzungen des Bundes und des Landes und andererseits aus der zwischenzeitlich erfolgten technischen Entwicklung der Anlagen. Unter der Voraussetzung der eng begrenzten Ausnahmekonditionen bestehen keine realistischen Alternativen. Insbesondere solche mit günstigeren Umweltauswirkungen bestehen nicht.

Vergleich mit Situation bei Nichtdurchführung / Ergebnis

Aufgrund der Steuerungswirkung dieser zusätzlichen Festlegungen ergibt sich insgesamt eine Vermeidung von belastenden Umweltauswirkungen bei der künftigen Planung von Standorten für Windenergieanlagen und beim Ersatz von Altanlagen durch modernere Anlagen (Planung von Repoweringmaßnahmen) sowie eine optimierte Ausnutzung des CO2 – Einsparungspotenzials der Windenergienutzung.


Artikel-Informationen

erstellt am:
22.01.2014

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