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Arbeitskreis 16 - Kfz-Recycling

Der Arbeitskreis 16 "Kfz-Recycling" hat sich mit den Regelungen zur Entsorgung von Altfahrzeugen befasst, diese bewertet und Lösungsvorschläge für deren sachgerechte Umsetzung und Weiterentwicklung erarbeitet. Hinsichtlich der bestehenden Regelungen gehörte hierzu die Auseinandersetzung mit dem Jahresgutachten 2000 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, die Identifizierung von Defiziten der Altauto-Verordnung und die Entwicklung geeigneter Lösungsvorschläge.

Für die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie über Altfahrzeuge hat der AK 16 ein fachliches Konzept entwickelt, dem drei Regelungsbereiche ("Ströme") zugrunde liegen (Geldstrom, Material-/ Abfallstrom und Datenstrom). Unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-Richtlinie über Altfahrzeuge wurden für diese Ströme fachliche Eckpunkte erarbeitet, die vom Arbeitskreis jeweils als Empfehlung verabschiedet wurden und die die Grundlage für die Stellungnahme des Landes Niedersachsen im Bundesratsverfahren zum Altfahrzeug-Gesetz bildeten. Die daraus resultierenden Änderungsvorschläge sind nahezu vollständig und mit großer Mehrheit vom Bundesrat beschlossen worden sowie vom Bundestag weitgehend übernommen worden. Die Eckpunkte zum Datenstrom sollen die Grundlage für das Monitoringkonzept bilden, das von der Bundesregierung noch vorlegt werden muss.

Außerdem hat der AK 16 einen Vorschlag für die Weiterentwicklung der EU-Richtlinie über Altfahrzeuge erarbeitet. Danach sollen auch weiterhin 95 Gewichtsprozent der Altfahrzeuge verwertet und für Ausstattung der Demontagebetriebe und Schredderanlagen technische und organisatorische Mindestanforderungen vorgegeben werden. Neu an dem Konzept ist, dass für die bei der Demontage und beim Schreddern gewonnenen Abfallströme jeweils akzeptierte Verwertungswege benannt werden, denen diese Abfallströme in einer definierten Qualität (Inputstandards) zugeführt werden dürfen. Das heißt, Abfallströme, die mit einem definierten Inputstandard einem definierten Verwertungsweg zugeführt werden, erfüllen automatisch und ohne weiteren Nachweis die aus Sicht des Umweltschutzes erforderlichen Voraussetzungen für eine schadlose Verwertung im Hinblick auf die Ziele der EU-Richtlinie über Altfahrzeuge und werden daher als verwertet angesehen. Da es sich um definierte und unter Umweltgesichtspunkten geprüfte Verwertungswege handelt, ist die Vorgabe differenzierter Verwertungsquoten (stofflich/ energetisch) nicht mehr erforderlich. Aufgrund der großen Bedeutung der Schadstoffentfrachtung von Altfahrzeugen werden hierfür besondere Anforderungen festgelegt.

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