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Berücksichtigung angemessener Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzwürdiger Nutzung

Dieses Abstandsgebot mit dem Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, sah bereits die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) vor. Es gilt in der Seveso-III-Richtlinie vom 4. Juli 2012 unverändert fort. Im Zusammenhang mit der Flächenausweisung oder Flächennutzung ist dem Abstandsgebot langfristig Rechnung zu tragen.

Im deutschen Recht wurde diese Forderung aufgenommen in den § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Abstand ist zu wahren zwischen schutzwürdigen Nutzungen und Industriebetrieben mit Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung unterliegen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.09.2011 muss die Prüfung, ob ein angemessener Abstand zwischen schutzwürdigen Nutzungen und Betriebsbereichen besteht, auch bei der Zulassung von Einzelvorhaben durchgeführt werden, sofern die Sicherstellung eines angemessenen Abstands nicht bereits im Rahmen einer Bauleitplanung gewährleistet wurde.

Rechtsverbindliche Vorgaben für die Bemessung des angemessenen Abstands gibt es zurzeit weder auf europäischer, nationaler oder niedersächsischer Ebene.

Für die Bauleitplanung gibt es den Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzwürdigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung- Umsetzung § 50 BImSchG“ (KAS-18). Werden die dort genannten Abstände ohne Detailkenntnisse unterschritten, ist von den Planungsbehörden ausgehend von der konkreten Lage und Beschaffenheit des Betriebsbereiches ein Abstand mit Detailkenntnissen für die weitere Beurteilung des Planungsvorhabens zu ermitteln. Bei der Bestimmung dieses sogenannten „angemessenen Abstands“ werden die getroffenen Vorkehrungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und zu deren Begrenzung berücksichtigt.

Im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen der Seveso-lll-Richtlinie in das deutsche Recht sollen die Anforderungen an die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes in einer Verwaltungsvorschrift konkretisiert werden. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat Sachverständige beauftragt, Vorschläge für einen sachgerechten methodischen Ansatz zu unterbreiten. Das Thesenpapier für Abstandsfestlegungen für Anlagen und Betriebsbereiche, die dem Störfallrecht unterliegen, können Sie hier einsehen .

Weitere Informationen zum Thema angemessene Abstände erhalten Sie hier:


Anforderungen an Gutachten zur Ermittlung angemessener Abstände nach § 50 BImSchG
Die Entscheidung des EuGH vom 15.09.2011 und das Urteil des BVerwG vom 20.12.2012 (Auswirkungen auf bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren)
Berücksichtigung des Artikels 12 der Seveso-II-RL im Rahmen von Genehmigungsverfahren innerhalb von Betriebsbereichen – 2 mögliche Lösungswege
Art. 12 Seveso-II-RL und Leitfaden KAS 18 in der Praxis
















Artikel-Informationen

erstellt am:
31.01.2014
zuletzt aktualisiert am:
11.08.2016

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