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Sport und Freizeitanlagen

Mit der Benutzung von Sport- und Freizeitanlagen sind häufig erhebliche Geräuschentwicklungen verbunden. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) regelt die Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen, die von Sportanlagen während einer Sportveranstaltung, inklusiver der An- und Abfahrzeiten, ausgehen.

Konzerte und andere Veranstaltungen (auch in der Sportstätte) werden nicht nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung bewertet. Diese sind in Niedersachsen in Anlehnung an die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) nach der Freizeitlärmrichtlinie geregelt.

Lärm der bei Kindertageseinrichtungen etc. durch Kinder hervorgerufen wird, ist mit Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20.07.2011 keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung dieses Lärms dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Durch Änderung des Bauplanungsrechts wurde in der Baunutzungsverordnung eine neue Baugebietskategorie „Urbane Gebiete (MU)“ eingeführt. Die Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV – konkretisiert die Anforderungen, die von Betreibern von Sportplätzen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm zu erfüllen sind, wenn von diesen Anlagen Geräusche auf ein urbanes Gebiet einwirken.

Hierzu wurde die Baugebietskategorie „Urbane Gebiete (MU)“ in der 18. BImSchV ergänzt.

Auch die niedersächsische Freizeitlärmrichtlinie, ein gemeinsamer Runderlass verschiedener Ministerien musste dahingehend ergänzt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.03.2011
zuletzt aktualisiert am:
12.12.2018

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