Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen klar Logo

Informationen zur Individualisierung bei Wolfsentnahmen

Im Zuge der Berichterstattung über den behördlich genehmigten Abschuss von Wölfen kommt es gelegentlich zu Kritik an der Entnahme angeblich „falscher“ Wölfe. Das Niedersächsische Umweltministerium möchte aus Anlass des Vollzugs im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung für Wölfe des Rudels Amt Neuhaus etwaigen missverständlichen Interpretationen begegnen.

Die aktuell 39 Wolfsrudel in Niedersachsen verhalten sich überwiegend unauffällig. Auch wenn es zu Häufungen von Nutztierrissen in einem Wolfsterritorium kommt, kann ein von Betroffenen beantragter Abschuss nur dann genehmigt werden, wenn sehr enge begrenzte Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Bedingung ist das mehrmalige Überwinden von Herdenschutzmaßnahmen, eine weitere beispielsweise, dass der Erhaltungszustand der Art Wolf durch die Ausnahmegenehmigung nicht gefährdet wird.

Im aktuellen Beispiel, der Gemeinde Amt Neuhaus, sind allein seit 2020 über 160 Nutztiere nachweislich durch Wölfe zu Schaden gekommen (tot/verletzt/verschollen). Nicht jedes einzelne Schaf wird genetisch untersucht, wenn bei einem Übergriff viele Schafe getötet wurden. Es konnten jedoch vier verschiedene Wölfe aus dem Rudel Amt Neuhaus nachgewiesen werden – am häufigsten die beiden Elterntiere des Rudels. Aus diesem Grund sind diese beiden Wölfe in der Ausnahmegenehmigung konkret benannt worden.

Da Wölfe in der Regel im Rudel jagen, ist die Wahrscheinlichkeit allerdings sehr hoch, dass weitere, nicht nachgewiesene Tiere an den Rissen beteiligt waren. Zudem gibt es keine realistische Möglichkeit, die Einzeltiere unter Geländebedingungen zu unterscheiden, da die genetische Kennung keinen Rückschluss auf das Aussehen zulässt. Lediglich das Geschlecht ist ggf. bekannt, kann jedoch insbesondere im Winterfell auch nicht zur Identifikation herangezogen werden. Die nachfolgenden Bilder illustrieren ansatzweise das Problem.


fünf Wolfe laufen über einen schneebedeckten Waldboden, zwei weitere sind im Hintergrund   Bildrechte: MU
Ein einzelner Wolf streicht durch die Lichtung eines Walds   Bildrechte: Landesjägerschaft Niedersachsen

Im Unterschied zu den Aufnahmen sind Wölfe als überwiegend dämmerungs- und nachtaktive Tiere in der Regel nicht deutlich zu unterscheiden. Als scheue Tiere sind sie zudem deutlich weiter von einem möglichen Jäger entfernt. Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgesetzgeber haben diese Tatsache anerkannt und entsprechende Regelungen getroffen. Im Konkreten bedeutet dies, dass es gemäß § 45a Abs. 2 BNatSchG zulässig ist, sofern eine Identifizierung eines einzelnen, schadensverursachenden Tieres nicht möglich ist, in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen sukzessive die Entnahme von einzelnen Mitgliedern des Rudels vorzunehmen. Ohne diese Regelungen wäre es in der Praxis kaum möglich, einzelne Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, da der schadensverursachende Wolf - sofern er nicht durch besondere körperliche Merkmale (z.B. ungewöhnliche Fellzeichnung oder besondere Verletzungen) gekennzeichnet – von anderen Wölfen nicht zu unterscheiden ist. Dies wäre nicht nur für die Weidetierhaltung in Niedersachsen, sondern auch für die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber Wölfen fatal. Wölfe, die sich auf Weidetiere spezialisieren, sind nicht zu dulden, da sie eine Koexistenz der Menschen mit dem zurückgekehrten Raubtier verunmöglichten.


Zwei Wölfe in der Nacht auf der Aufnahme einer Überwachungskamera   Bildrechte: Landesjägerschaft Niedersachsen

Der Bundesgesetzgeber hat daher für solche Fälle ausdrücklich vorgesehen, einzelne Tiere aus Problem-Rudeln bis zum Ausbleiben von Schäden zu töten. Auf keinen Fall mehr, aber auch nicht weniger. Die behördliche Prüfung von Anträgen auf Abschussgenehmigungen erfolgt stets sehr sorgfältig. Mit jeder Genehmigung wird bestmöglich ausgeschlossen, dass ein „falscher Wolf“, also ein Tier aus einem benachbarten Rudel, getötet wird. In den letzten vier in Niedersachsen vollzogenen Abschüssen aus problematische Rudeln (Herzlake, Rodewald, Ebstorf, Burgdorf) hat sich gezeigt: Es genügt unter Umständen, je einen einzigen Wolf aus dem Rudel zu entnehmen, um die Schäden an durch Herdenschutzmaßnahmen gesicherten Weidetieren so deutlich zu reduzieren, dass dort bisher keine weiteren Abschüsse erforderlich geworden sind. Bisher wurde zudem kein Tier entnommen, das nicht von einer Genehmigung umfasst war.

Falls eine Jägerin oder ein Jäger einen Wolf unter Beachtung aller in der Genehmigung definierten Bestimmungen - dieses in dem Glauben schießt, es handle sich um den in der Genehmigung genannten Wolf oder um einen Wolf aus dem freigegebenen Rudel, sich dieser aber im Nachhinein als ein anderes Individuum herausstellt, ist dies durch die Regelung des § 45a BNatschG explizit abgedeckt. Dies gilt auch für den zuletzt in Amt Neuhaus getöteten Wolf. Die genetische Untersuchung hatte ergeben, dass die Elterntiere der getöteten Fähe aus dem recht weit entfernten Rudel Visselhövede (VIS) im Kreis Rotenburg stammen.

Insbesondere junge, abwandernde Wölfe können als sogenannte „Durchzügler“ große Strecken zurücklegen, um ein eigenes Rudel zu gründen oder sich einem bestehenden Rudel anzuschließen. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht eindeutig feststellen, warum sich die Fähe im Entnahmegebiet aufgehalten hat und ob sie möglicherweise bereits als Teil des Rudels Amt Neuhaus an Nutztierrissen beteiligt war.


Artikel-Informationen

erstellt am:
18.01.2022
zuletzt aktualisiert am:
28.01.2022

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln