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Rechtliche Situation und Schutzstatus

Die Verabschiedung von internationalen und europaweit gültigen Rechtsinstrumenten führte zum Schutz von Wölfen und zur natürlichen Wiederbesiedlung von Teilen ihres ursprünglichen Verbreitungsgebiets. In Deutschland ist der Wolf eine nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Tierart, wodurch Deutschland internationale und europäische Verpflichtungen umsetzt. Nachfolgend wird der rechtliche Rahmen zum Schutz des Wolfs vollumfänglich dargestellt.

Übersicht zum Schutzstatus des Wolfs Canis lupus   Bildrechte: MU
Übersicht zum Schutzstatus des Wolfs Canis lupus

Internationales Recht

Berner Konvention

Die Berner Konvention ist das „Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume“, welches 1979 durch die europäischen Umweltminister verabschiedet wurde und 1984 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft trat. Die Konvention verlangt u. a. den strengen Schutz der in Anhang II aufgeführten Tierarten sicherzustellen. Der Wolf wird als streng geschützte Art in Anhang II gelistet.

Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Seit 1977 wird der Wolf in Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens geführt, welches den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen regelt. Bei den in Anhang II gelisteten Arten ist ein kommerzieller Handel nach einer Unbedenklichkeitsprüfung des Ausfuhrstaates möglich.


Europäisches Recht

FFH-Richtlinie

Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sog. Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), kurz FFH-Richtlinie, ist als Instrument der Ausgestaltung der Berner Konvention für die EU-Staaten anzusehen. Arten, die unter strengen Schutz fallen, sind in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet, wohingegen Anhang V die Arten umfasst, für die ein flexibleres Reglement gilt. Demnach entsprechen die Schutzanforderungen der FFH-Richtlinie denen der Berner Konvention. In der Regel korreliert Anhang II der Berner Konvention mit Anhang IV der FFH-Richtlinie, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen.

In Deutschland ist der Wolf in Anhang II und IV der FFH-Richtlinie gelistet und wird demnach als streng geschützte Art geführt. Deutschland ist daher verpflichtet, Wölfe zu schützen sowie deren Lebensräume zu sichern, um einen günstigen Erhaltungszustand zu gewährleisten.


Abb.: Listung (Berner Konvention und FFH-Richtlinie) des Wolfs in Europa. Quelle: Neumann & Dubrulle, IUS CARNIVORIS 2015   Bildrechte: Neumann & Dubrulle, IUS CARNIVORIS 2015
Abb.: Listung (Berner Konvention und FFH-Richtlinie) des Wolfs in Europa. Quelle: Neumann & Dubrulle, IUS CARNIVORIS 2015

Gemäß Artikel 12 der FFH-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ein strenges Schutzsystem etablieren, welches es zur Erreichung der genannten Ziele u.a. verbietet, Tiere der Anhang IV Arten zu fangen oder zu töten. Die FFH-Richtlinie sieht allerdings auch Ausnahmeregelungen vom strengen Schutz vor (siehe Artikel 16 FFH-RL), von denen unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden kann, wenn es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und sich der günstige Erhaltungszustand der Art dadurch nicht verschlechtert. Ausnahmen können nach folgenden Kriterien erteilt werden:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

Alle zwei Jahre muss ein Artenschutzbericht im Zusammenhang mit den genehmigten Ausnahmen erstellt und der Europäischen Kommission übermittelt werden.

Um eine einheitliche Bewertung zu gewährleisten, wurde eine gemeinsame geographische Klassifizierung vorgenommen, die sogenannten Biogeografischen Regionen. Sie bilden die räumliche Basis für die Beurteilung des Gefährdungs- bzw. Erhaltungszustandes einer Art bzw. eines Habitats. Deutschland hat Anteil an der atlantischen (Nordwest-Deutschland), kontinentalen (Süd- und Ostdeutschland) und alpinen Region (Alpenraum), für die der Erhaltungszustand des Wolfs durch das Bundesamt für Naturschutz alle sechs Jahre einzeln betrachtet und in Form eines nationalen FFH-Berichts an die EU-Kommission übermittelt werden muss.


EG Verordnung 338/97

Wölfe unterliegen in der EU in Bezug auf den Handel restriktiven Regeln. Das Washingtoner Artenschutzabkommen wird in der EU einheitlich durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den „Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels“ umgesetzt. In der Verordnung wird der Wolf in Anhang A geführt, sodass Exemplare dieser Art einem Vermarktungsverbot unterliegen. Ausnahmen müssten von der zuständigen Vollzugsbehörde genehmigt werden. Einzelne Wolfspopulationen in Spanien und Griechenland sind in Anhang B gelistet.

Nationales Recht

Bundesnaturschutzgesetz

Die Umsetzung der europäischen Vorgaben erfolgt in Deutschland über das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Wölfe gelten im gesamten Bundesgebiet als streng geschützt, was sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG ergibt. Gemäß § 44 BNatSchG ist es verboten, sie zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten bzw. aus der Natur zu entnehmen. Somit genießen Wölfe den höchstmöglichen Schutzstatus in Deutschland.

Auch das BNatSchG ermöglicht nach § 45 Ausnahmen. § 45 Abs. 7 BNatSchG setzt die Vorgaben des Artikels 16 FFH-Richtlinie um. Ausnahmen dürfen bei Vorliegen der in § 45 Abs. 7 BNatSchG genannten Gründe nur erteilt werden, wenn keinerlei zumutbare Alternativen gegeben sind und sich durch die Zulassung der Ausnahme der Erhaltungszustand der Art nicht verschlechtert.

Im Jahr 2020 wurde§ 45a BNatSchG eingeführt, wodurch mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Wölfen geschaffen wurde. Die Novelle konkretisiert die Regelungen zur Entnahme von Wölfen sowie den Umgang mit Wolf-Hund-Hybriden. Um eine Gewöhnung von Wölfen an den Menschen von vornherein zu vermeiden, wurde zudem das Füttern und Anlocken wildlebender Wölfe ausdrücklich verboten und kann nun als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Um ein rechtssicheres Handeln in der Praxis zu gewährleisten, wurde im Rahmen einer Bund-Länder-AG ein „Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen“ erarbeitet, der am 25.11.2021 im Rahmen der 97. Umweltministerkonferenz beschlossen wurde.

Bundesartenschutzverordnung

Die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) wurde zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten auf Grundlage des BNatSchG erlassen. Sie erweitert und verschärft die EU-Artenschutzverordnung. Der Wolf genießt, wie fast alle heimischen Säugetierarten als „besonders geschützte Art“ einen besonderen Schutz.

Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) dient dem Zweck, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Nach dem §1 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Das Tierschutzgesetz gilt es sowohl im Zuge von Monitoring- als auch Managementmaßnahmen zu beachten.

Bundesartenschutzverordnung

Die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) wurde zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten auf Grundlage des BNatSchG erlassen. Sie erweitert und verschärft die EU-Artenschutzverordnung. Der Wolf genießt, wie fast alle heimischen Säugetierarten als „besonders geschützte Art“ einen besonderen Schutz.

Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) dient dem Zweck, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Nach dem §1 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Das Tierschutzgesetz gilt es sowohl im Zuge von Monitoring- als auch Managementmaßnahmen zu beachten.

Landesrecht

Niedersächsisches Jagdgesetz

Der Wolf wurde im Mai 2022 in das Niedersächsische Jagdgesetz (NJagdG) aufgenommen und gehört damit in Niedersachsen zu den jagdbaren Arten. Er genießt allerdings eine ganzjährige Schonzeit. Der strenge Schutzstatus bleibt demnach auch weiterhin bestehen. § 28 b NJagdG enthält Sonderregelungen für den Wolf. Danach darf die Entnahme von Wölfen - wie bisher - nur auf der Grundlage einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 45 a Abs. 2 und 4 erfolgen (vgl. §28 b Abs. 2 BJagdG). Der Paragraph regelt u.a. auch den Umgang mit kranken, verletzten sowie toten Wölfen (Totfunde) und beschreibt das genaue Vorgehen in Bezug auf die Informations- und Berichtspflichten nach Vollzug einer erteilten Ausnahmegenehmigung. Zuständig für die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen sind weiterhin grundsätzlich die Unteren Naturschutzbehörden. Es besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit zu übertragen, wenn eine Angelegenheit in die Zuständigkeit mehrerer Unterer Naturschutzbehörden fällt.

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