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Altbatterien

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren - kurz Batteriegesetz - BattG - ist seit dem 1. Dezember 2009 in Kraft getreten und hat die seit 1998 geltende Batterieverordnung abgelöst. Es setzt die europäische Richtlinie 2006/66 EG in nationales Recht um.

Batteriemelderegister

Hersteller und Importeure haben sich vor dem Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren (wiederaufladbare Batterien) in einem zentralen Register beim Umweltbundesamt (www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de) zu registrieren und ihre Marktteilnahme nach den Vorschriften des Batteriemelderegisters anzuzeigen. Hierdurch soll sowohl Produktpiraterie verhindert werden, als auch das Inverkehrbringen oder Nichtkennzeichnen von Batterien mit verbotenen Gehalten an Quecksilber oder Cadmium sowie das Umgehen von Rücknahmepflichten. Man unterscheidet Batterien in drei Kategorien: Gerätebatterien incl. Knopfzellen, Fahrzeugbatterien und Industriebatterien.

Sammlung und Verwertung EU Vorgaben

Europaweit sind alle Arten von zu Abfall gewordenen Batterien (Altbatterien) getrennt zu sammeln und stofflich zu verwerten. Die Richtlinie gibt sich steigernde Mindestsammelziele für Gerätealtbatterien von 25% bis Ende September 2012 und seit Ende September 2016 von 45% vor.

Die EU hat mit der direkt geltenden Verordnung (EU 493/2012) Durchführungsbestimmungen für Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren vorgegeben, die seit 2014 einzuhalten sind. Damit soll die Einhaltung der in der Batterierichtlinie 2006/66/EG festgelegten Recyclingquoten von 75% bei Blei-Säure-Akkumulatoren, 65% bei cadmiumhaltigen Akkumulatoren und 50% bei sonstigen Batterien und Akkumulatoren gewährleistet werden.

Sammelquote für Gerätealtbatterien

Aufgrund der bei Einführung des BattG mit den etablierten Systemen in Deutschland schon erreichten Sammelquote wurde eine Erhöhung der Quote für Gerätebatterien auf 35% bereits seit 2012 festgeschrieben, 2014 auf 40% erhöht und seit 2016 nochmals auf 45% gesteigert.

Produktverantwortung der Hersteller von Batterien

An dem bewährten Prinzip der Produktverantwortung für die Rücknahme und Entsorgung wurde festgehalten, das heißt grundsätzlich sind Hersteller oder Importeure und Vertreiber für die Rücknahme und Entsorgung von Batterien verantwortlich. Um dieser Produktverantwortung gerecht zu werden, können sie sich jedoch dem gemeinsamen Rücknahmesystem der Industrie für Gerätebatterien, der Stiftung GRS Batterien (www.grs-batterien.de), anschließen, das die Aufgabe der Batteriesammlung, der Sortierung und Wiederverwertung für die Hersteller übernimmt. Es steht als flächendeckendes, nicht gewinnortientiertes Rücknahmesystem jedem Hersteller offen. Daneben können Hersteller aber auch eigene, individuelle Rücknahmesysteme oder gemeinsame Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien betrieben. Derzeit sind folgende herstellereigene Rücknahmesysteme zugelassen: CCR REBAT, ERP Deutschland und Öcorecell.So wird die Vorgabe umgesetzt, das Gerätebatterien nur in den Verkehr gebracht werden dürfen wenn sichergestellt ist, dass Endverbraucher diese unentgeltlich zurückgeben können.

Pflicht der Verbraucher

Die Endverbraucher sind ihrerseits verpflichtet, gebrauchte Batterien zum Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht in den Hausmüll zu werfen, sondern an die Erfassungsstellen im Handel oder den freiwillig vorgehaltenen Rückgabestellen bei den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) zurückzugeben. Die örE sind gemäß BattG nicht generell verpflichtet, Gerätebatterien anzunehmen, die Pflicht beschränkt sich auf solche Batterien, die Endverbraucher bei der Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu entnehmen haben, wenn sie nicht vom Gerät umschlossen sind.

Fahrzeugbatterien

Im Bereich der Fahrzeug- und Industriebatterien wurden ebenfalls die bewährten dezentralen Erfassungsstrukturen, wie beispielsweise durch die zugelassenen Demontagebetriebe oder im Falle der Ersatzbeschaffung durch die KFZ Werkstätten und den Ersatzteilhandel erhalten. Vertreiber von Fahrzeugbatterien haben vom Endnutzer ein Pfand von 7,50 Euro zu erheben, falls beim Kauf einer neuen Batterie keine Altbatterie abgegeben wird. Damit soll ein Anreiz für eine geordnete Entsorgung geschaffen werden, da das Pfand bei Rückgabe einer Altbatterie erstattet wird.

Verwertungsgebot

Ziel ist es weitestgehend alle gesammelten Altbatterien nach dem Stand der Technik zu behandeln und anschließend stofflich zu verwerten. Die stoffliche Verwertung ermöglicht die Rückführung wertvoller Rohstoffe in den Kreislauf.

Genereller Hinweis

Sämtliche Pflichten der Hersteller, Vertreiber und des Endnutzers gelten unabhängig vom Vertriebsweg, folglich auch im Rahmen des immer mehr an Bedeutung gewinnenden Onlinehandels. Endverbraucher sollten sich angesichts ihrer Rückgabepflichten über die Möglichkeiten der Rückgabe daher bereits beim Kauf informieren.

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.03.2006
zuletzt aktualisiert am:
19.04.2017

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