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Antwort auf die mündliche Anfrage zu: Beabsichtigte Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Olaf Lies hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang und Dr. Stefan Birkner (FDP) geantwortet.


Vorbemerkung der Abgeordneten

Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien ist ab Zeile 2655 ausgeführt: „Wir werden in Ergänzung zum landwirtschaftlichen Fachrecht ein Wassergesetz erarbeiten, welches einen begrünten Saumstreifen von 1 m Breite an den Gewässern erster, zweiter und dritter Ordnung vorsieht, der die Kriterien einer ökologischen Vorrangfläche ohne Düngung und Pflanzenschutz erfüllt. (…= Die Regeln des landwirtschaftlichen Fachrechts sowie der Düngeverordnung zu Wasserrandstreifen erkennen wir als Mindeststandard an, der durch Kooperationsmodelle und geeignete Anreizsysteme deutlich erweitert werden soll.“)

In Zeile 2252 des Koalitionsvertrages heißt es weiter: „SPD und CDU bekennen sich zum Abbau überflüssiger Bürokratie.“

Vorbemerkung der Landesregierung

Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, wird innerhalb des Umweltministeriums derzeit erneut ein Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vorbereitet. Dieser soll zum einen an den Änderungsbedarf anknüpfen, der im Entwurf der Landesregierung vom 17.5.2017 (LT-Drs. 17/8113) enthalten war und dessen Beratung im Niedersächsischen Landtag nicht abgeschlossen werden konnte. Zum anderen sind jüngere Entwicklungen wie die Aussagen im Koalitionsvertrag, Änderungen des Bundesrechts oder die Neuerungen im Datenschutzrecht zu berücksichtigen. Es handelt sich daher nicht um eine einfache „Wiedervorlage“ des Entwurfes aus dem Jahr 2017.

1. Welchen Zeitplan verfolgt die Landesregierung zur Vorlage einer Novelle des Niedersächsischen Wassergesetzes?

Ein Gesetzentwurf zur Änderung des NWG soll in der zweiten Jahreshälfte 2018 vom federführenden Referat des Umweltministeriums in die regierungsinterne Abstimmung sowie anschließend in die Verbändebeteiligung gegeben werden. Mit einer Übersendung an den Niedersächsischen Landtag wird im Jahr 2019 gerechnet.

2. Zu welchen konkreten Ergänzungen über die Regeln des landwirtschaftlichen Fachrechts sowie der Düngeverordnung hinaus liegen innerhalb der Landesregierung bereits Referentenvorschläge vor?

Ein Referentenentwurf liegt derzeit nicht vor.

3. Welche Möglichkeiten zum Bürokratieabbau gegenüber Wasserverbänden und Landwirtschaft sieht die Landesregierung durch eine Novelle des Wassergesetzes?

Die Erfüllung der europarechtlichen Verpflichtungen zum Gewässerschutz erfordert von den zuständigen Stellen der Wasserwirtschaftsverwaltung künftig eher größere Anstrengungen, als sie in den letzten Jahrzehnten erbracht wurden.

Eine Regelung des NWG, die mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist, bildet z.B. die Förderung von Kooperationen zum Gewässerschutz in der Landwirtschaft (§ 28 Abs. 4 NWG). Diese freiwilligen Maßnahmen des Landes, die im Jahr 2007 deutlich gestärkt wurden, bewertet die Landesregierung allerdings als sinnvoll.

Diese und andere Rahmenbedingungen führen im Ergebnis dazu, dass sich für das abstrakte Ziel eines „Abbaus überflüssiger Bürokratie“ im Anwendungsbereich des NWG keine gewichtigen Ansatzpunkte finden. Es sind keine Vollzugstätigkeiten bekannt, die das Prädikat „überflüssig“ verdienen würden.

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