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Stefan Wenzel, Niedersächsischer Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz - Wortlaut der heutigen (Donnerstag) Unterrichtung des Landtages – Vorläufige Prüfungsergebnisse der Genehmigungslage der Anlage der Fa. Organo Fluid GmbH in Ritterhude

I Zusammenfassung des vorläufigen Prüfergebnisses

Nach der Explosion der Anlage der Fa. Organo Fluid GmbH in Ritterhude am 09.09.2014 habe ich im Rahmen der Ursachenermittlung veranlasst, die Genehmigungslage und die Historie darauf zu überprüfen, ob für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen auf dem Betriebsgelände die erforderlichen Genehmigungen erteilt waren. Dabei wurden Anhaltspunkte für Mängel in der Behandlung von Anträgen und Anzeigen durch das GAA Cuxhaven identifiziert. Zur Bewältigung des aufgrund des Prüfumfangs komplexen Vorgangs wurde die Prüfung zunächst auf die vermutlich relevanten Bereiche konzentriert.

Zusammengefasst stellen sich vorläufig die Genehmigungslage und -historie wie folgt dar:

  • Der Betrieb der Organo Fluid GmbH Dr. Wolfgang Koczott war ursprünglich konzipiert als Destillationsanlage mit und einer Feuerungsanlage, in der Rückstände aus dem Destillationsbetrieb entsorgt werden.

  • Der Betrieb hat sich seit dem Jahr 1990 erheblich weiterentwickelt.

  • Spätestens seit dem Jahr 2005 – wohl aber noch früher – diente die Feuerungsanlage auch der unmittelbaren Entsorgung von gleichartigen Fremdabfällen. Diese Änderung vollzog sich ohne die erforderliche genehmigungsrechtliche Absicherung. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Feuerungsanlage seit 2003 mit einer höheren Kapazität als der ursprünglich genehmigten von 1 MW betrieben wurde.

Das Prüfergebnis ist als vorläufig zu betrachten.

II Gegenstand und Umfang der erfolgten Prüfung

Grundlage der Prüfung waren die Akten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Cuxhaven und der ehemaligen Bezirksregierung Lüneburg. Das GAA Cuxhaven war und ist zuständig für die Überwachung der nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen und die Genehmigung von solchen, soweit das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG anzuwenden ist. Die Bezirksregierung Lüneburg hatte bis zu ihrer Auflösung mit Ablauf des Jahres 2004 die Fachaufsicht über das GAA Cuxhaven. Außerdem oblag ihr die Durchführung von Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG.

Neben diesen beigezogenen Akten standen keine weiteren Erkenntnisquellen zur Verfügung. Es lassen sich mithin lediglich auf Aktenbasis darüber Aussagen treffen, ob sich die Betreiberin um die erforderlichen Genehmigungen bemüht und das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven auf einen rechtmäßigen Genehmigungsbestand hingewirkt haben.

Da die Explosionsursache bislang nicht identifiziert ist, sind zurzeit keine belastbaren, außerhalb des Spekulativen stehenden Rückschlüsse von etwaigen Versäumnissen des Gewerbeaufsichtsamts Cuxhaven in Anzeige- und Genehmigungsverfahren auf die Vermeidbarkeit des Unfalls möglich.

III Konsequenzen

  • Das GAA Cuxhaven wird aufgefordert, bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, dass die Anlage, soweit es die unmittelbare energetische Verwertung von Fremdabfällen in der Feuerungsanlage betraf, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde (Verdacht einer Straftat nach § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft ist Herrin der strafrechtlichen Ermittlungen. Davon wird abhängen, welche weiteren Schritte wann von wem gegangen werden können und müssen.

  • Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter werden per Erlass aufgefordert, dass zukünftig Entscheidungen, ob eine Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage einer Anzeige nach § 15 BImSchG oder einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf, zwischen dem zuständigen Betriebssachbearbeiter/der zuständigen Betriebssachbearbeiterin und der Genehmigungsstelle des Amtes abzustimmen sind.

  • Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter werden aufgefordert, für die Überwachung von IED-Anlagen eine aktualisierte Dokumentation des Genehmigungs-/Anzeigen-/Erlaubnisstatus mit einer aktuellen Auflistung der zu erfüllenden Nebenbestimmungen für die Anlagen zu erstellen.

  • Vom Anlagenbetreiber vorgelegte Kataster müssen anhand der eigenen Aktenlage geprüft, verifiziert und auf einen vollständigen Stand gebracht werden.

  • Wir werden in Zusammenarbeit mit dem Sozialministerium die arbeitsschutzrechtliche Überwachungsmatrix überprüfen.

  • Es wird geprüft, ob Anhaltspunkte für Dienstvergehen bestehen, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfordern.

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.01.2015
zuletzt aktualisiert am:
19.03.2015

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