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Antwort auf die mündliche Anfrage: Wer darf einen verletzten Wolf von seinem Leid erlösen?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Hermann Grupe, Dr. Gero Hocker, Jan-Christoph Oetjen, Dr. Marco Genthe und Jörg Bode (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Der Wolf wird nicht in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) aufgeführt. Demnach unterliegt er nicht dem Jagdrecht. Nur Sachsen hat ihn bisher gemäß § 2 Abs. 2 BJagdG in das Landesjagdrecht übernommen. Darüber hinaus steht der Wolf in Anhang IV der FFH-Richtlinie, sodass für ihn ein strenger Artenschutz gilt. Dieser wird durch die artenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes umgesetzt. Vor dem Hintergrund dieses Rechtsrahmens ist es nicht gestattet, dass ein beispielsweise durch den Kraftfahrzeugverkehr verletzter Wolf, der nicht mehr gesund werden kann, durch einen Jäger oder Polizisten von seinem Leid erlöst wird. Es kann also dazu kommen, dass ein verletzter Wolf einer unnötig langen Leidenszeit ausgesetzt ist.

Minister Wenzel beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Tötung eines wildlebenden Tieres einer streng geschützten Art kann gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Hinsichtlich der Tötung eines verletzten Tieres ist gemäß § 37 Abs. 2 BNatSchG neben dem Artenschutzrecht u a. das Tierschutzrecht zu beachten. Danach bleiben die Vorschriften (unter anderem) des Tierschutzrechts von den Vorschriften dieses Kapitels („Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope“) und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Zum Beispiel können bei erheblich verletzten Tieren streng geschützter Arten, bei denen die Möglichkeit des „gesund Pflegens“ ausgeschlossen ist, leidensverkürzende Maßnahmen gerechtfertigt sein.

Nach § 15 Abs. 2 TierSchG sollen die zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung des Gesetzes oder auf dessen Grundlage erlassener Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt / die beamtete Tierärztin als Sachverständige/n beteiligen. Diese Vorschrift stellt auf dessen/ deren besonderen Sachverstand ab.

1. Welche Personen oder Institutionen dürfen einen verletzten Wolf von seinem Leid erlösen, und nach welchen Kriterien findet dieses statt?

In Niedersachsen entscheidet aufgrund gegenwärtiger Erlasslage ein Amtstierarzt / eine Amtstierärztin oder in Ausnahmefällen eine andere, von der zuständigen Behörde nach § 15 Abs. 1 TierSchG hierzu benannte Person über die Tötung eines verletzten Wolfes. Entscheidungskriterium ist dabei, ob aus tierärztlicher Sicht für das verletzte Tier eine realistische Wiederherstellungschance – ohne die Notwendigkeit einer längeren Rehabilitation – besteht oder nicht. Um diese Entscheidung sicher treffen zu können, ist der äußere Augenschein in der Regel nicht ausreichend; eine gründliche Untersuchung kann erforderlich sein.

2. Ist es nach Auffassung der Landesregierung mit dem Tierschutzrecht vereinbar, dass ein verletzter Wolf, der nicht mehr gesund werden kann, länger als nötig leidet, weil er von einem Jäger oder Polizisten nicht erlöst werden darf?

Nein. Bei einem verletzten Wolf ist schnellstmöglich eine Diagnose mit Wiederherstellungsprognose zu erstellen. Hierzu kann es erforderlich sein, den Wolf zu immobilisieren, d. h. zu narkotisieren.

Ergibt die Untersuchung, dass eine vollständige Heilung nicht oder erst nach längerer Unterbringung des Wolfes zu erwarten ist, ist das Tier von einer hierzu befugten Person schmerzlos zu erlösen.

3. Gibt es nach Auffassung der Landesregierung Handlungsbedarf bezüglich einer Erweiterung des befugten Personenkreises, der einen verletzten Wolf notfalls erlösen darf?

Die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt oder der/ die von diesem beauftragte Tierarzt/ Tierärztin könnte theoretisch einen Polizisten mit der Tötung beauftragen, allerdings ist die von der Polizei verwendete Munition in der Regel nicht zur sofortigen Tötung geeignet, da die Energieabgabe an den Tierkörper dafür zu gering ist.

Ein Jäger könnte in dieser Auftragskette: „Amtstierärztin/Amtstierarzt – (ggf. Polizei) – Jäger/Jägerin“ ebenfalls mit der Tötung beauftragt werden (§ 8 Abs. 1 SOG). Er verfügt über eine schockartig wirkende Munition. Erfolgt der Auftrag durch die zuständige Behörde (Landkreis mit Veterinäramt und unterer Naturschutzbehörde / Polizei) ist der Schuss des Jägers waffenrechtlich durch § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG legitimiert, da die (tierschutzbedingte) Tötungsanordnung die naturschutzrechtliche Befreiung beinhaltet.

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.07.2015
zuletzt aktualisiert am:
20.07.2015

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