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Antwort auf die Mündliche Anfrage: Bauschuttrecyclingplatz ohne Genehmigung?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Olaf Lies hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Meta Janssen-Kucz, Imke Byl und Detlef Schulz-Hendel (GRÜNE) geantwortet.


Vorbemerkung der Abgeordneten

In der Gemeinde Dunum im Landkreis Wittmund wurde jahrelang ein Bauschuttrecyclingplatz betrieben, für den die notwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht vorlag. Das Gewerbeaufsichtsamt Emden hat im Jahr 2015 den weiteren Betrieb untersagt und eine Räumung des gelagerten Bauschutts angewiesen.

Das Gelände liegt in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Harlingerland. Der NLWKN hat bestätigt, dass das Gelände unmittelbar im Anstrom der Trinkwassererfassung liegt.

Durch eine Änderung des Flächennutzungsplans soll die Anlage nun nachträglich genehmigungsfähig werden.

1.In welche Wassergefährdungsklasse wird Bauschutt entsprechend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eingestuft, und welche Regelungen gelten zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Wasserschutzgebieten?

Bei Bauschutt handelt es sich in der Regel um feste Gemische heterogener Natur aus unterschiedlichen festen Stoffen. Wird Bauschutt in Bauschuttrecyclinganlagen gelagert oder aufbereitet (gebrochen), wird er nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) als festes Gemisch behandelt, das gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 8 AwSV zwar grundsätzlich als allgemein wassergefährdend gilt, nicht jedoch in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft wird. Abweichend hiervon wird ein festes Gemisch als nicht wassergefährdend betrachtet, wenn das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundesamt als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Im Weiteren hat der Betreiber einer derartigen Anlage die Möglichkeit, feste Gemische zu beurteilen und als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einzustufen. Gemische, die bereits in der Liste des Umweltbundesamtes als nicht wassergefährdend veröffentlicht sind, müssen nicht erneut beurteilt werden. Bauschutt, der die Anforderungen der Einbauklasse 1.1 der LAGA-Mitteilung 20 einhält, wird gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 AwSV als nicht wassergefährdend eingestuft.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden nach den Regelungen der AwSV in Abhängigkeit vom vorhandenen Volumen oder der vorhandenen Masse sowie der jeweiligen Wassergefährdungsklasse oder der -klassen der gelagerten oder verwendeten Stoffe den Gefährdungsstufen A bis D zugeordnet.

Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Wasserschutzgebieten dürfen gemäß AwSV keine Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichtet und betrieben werden. In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen Anlagen u. a. der Gefährdungsstufe D sowie unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C nicht errichtet und bestehende Anlagen nicht erweitert werden.

Konkrete Anforderungen, die an Lagerflächen und Rückhalteeinrichtungen, insbesondere auch in Wasserschutzgebieten zu stellen sind, sollen in der technischen Regel 779 „Wassergefährdende Stoffe“ des Deutschen Institutes für Wasser, Abwasser und Abfall e. V. festgelegt werden. Diese wird zurzeit erarbeitet. Bis zu deren Herausgabe ist von der zuständigen Behörde im Einzelfall zu entscheiden, in wieweit im Wasserschutzgebiet erhöhte Anforderungen an derartige Anlagen zu stellen sind.

2.Welche planungsrechtlichen Anforderungen sind zur Genehmigung einer Bauschuttrecyclinganlage grundsätzlich zu erfüllen?

Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind Anlagen, die „schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen können“ genehmigungsbedürftig. Demnach sind auch die Errichtung und der Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage genehmigungsbedürftig, weil diese Anlagen in der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) aufgeführt sind.

Ausgenommen hiervon sind Bauschuttrecyclinganlagen am Entstehungsort. Mobile, lediglich für die Dauer von Abbrucharbeiten auf der Baustelle bzw. einem unmittelbar angrenzenden Gelände betriebene Bauschuttrecyclinganlagen erfüllen diese Voraussetzung. Dies gilt indes nur solange, wie diese Anlagen weniger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben werden. Dauert der Betrieb länger, sind auch diese Anlagen nach dem BImSchG genehmigungspflichtig. Für diese Ausnahme bestehen zusätzlich noch Lagermengen- und Durchsatzbeschränkungen.

Die Errichtung und der Betrieb mobiler Bauschuttrecyclinganlagen, die nicht nach BImSchG genehmigungs­bedürftig sind, können anzeigepflichtig sein. In Niedersachsen sind Abbruchmaßnahmen von Hochhäusern allerdings nicht gemäß BImSchG anzeigepflichtig. Sie sind jedoch wegen des ihnen innewohnenden Gefährdungspotentials anzeigepflichtig gemäß der Niedersächsischen Bauordnung.

Im Zuge der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Bauschuttrecyclinganlage sind die planungsrechtlichen Anforderungen des Bauplanungsrechts (Raumordnung, Bauleitplanung), der Umwelt­verträglichkeitsprüfung, des Naturschutzrechtes (Eingriffsregelung, Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfung, artenschutzrechtliche Prüfung) sowie des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und des Wasserrechtes zu erfüllen.

3.Wie viele Bauschuttrecyclinganlagen gibt es in Niedersachsen (bitte aufschlüsseln nach Lage im Außenbereich, Sondergebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet bzw. sonstiger Ausweisung), und welche dieser Anlagen verfügen nicht über die erforderlichen Genehmigungen?

Im Aufsichtsbereich der niedersächsischen Gewerbeaufsichtsverwaltung befinden sich 528 nach BImSchG genehmigte oder sich im Genehmigungsverfahren befindliche Bauschuttrecyclinganlagen. Hinsichtlich der Ausnahme von der Genehmigungspflicht für bestimmte Anlagen wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen. Die Zahl dieser Anlagen wird nicht erfasst.

Hinsichtlich der Aufschlüsselung der Anlagenstandorte nach der Gebietsausweisung wird aufgrund der bauplanungsrechtlichen Hoheit der Gemeinden keine Statistik geführt.

Für die genannten 528 Anlagen existieren die erforderlichen Genehmigungen oder werden, sofern sich diese Anlagen noch im Genehmigungsverfahren befinden, erstellt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.12.2017
zuletzt aktualisiert am:
20.12.2017

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