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Behördliche Gebührenregelungen

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Dr. Stefan Birkner, Jörg Bode und Gabriela König (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

In ihren jüngst veröffentlichten „Positionen zur Landtagswahl in Niedersachsen 2018“ weisen die Unternehmerverbände Niedersachsen e. V. (UVN) auf die Bedeutung maßvoller behördlicher Gebührenregelungen als ein wesentlicher Standortfaktor für die niedersächsische Wirtschaft hin und äußern dazu konkrete Erwartungen.

Wie verhält sich die Landesregierung zu den in diesem Zusammenhang konkret erhobenen Forderungen der UVN,

Vorbemerkung der Landesregierung

Die konkreten Erwartungen der UVN in ihrem jüngst veröffentlichten „Positionen zur Landtagswahl in Niedersachsen 2018“ gehen von behördlichen Gebührenregelungen aus, die nicht zutreffend sind. Dies vorausgeschickt beantwortet die Landesregierung die Fragen wie folgt:

1.die Gebührenfreiheit in der Anlagenüberwachung für Routineuntersuchungen ohne Beanstandungen wiederherzustellen und Deckelungen der Gebührenhöhe vorzusehen,

In der Anlagenüberwachung werden für die Routinekontrollen / Routineuntersuchungen ohne Beanstandungen, die bisher gebührenfrei waren, derzeit keine Gebühren erhoben. Eine entsprechende hierfür erforderliche Änderung im Gebührenrecht des Landes hat es für die Anlagenüberwachung nicht gegeben. Im Bereich der Deponieüberwachung wurden Gebührentatbestände für zuvor bereits gebührenpflichtige Überwachungs-maßnahmen in Anpassung an die geänderte Rechtslage aufgespalten. D.h., es wurde im Kostentarif der Allgemeinen Gebührenordnung eine Unterscheidung zwischen Deponien, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, und sonstigen Deponien getroffen.

2.keine Begleitscheingebühren in abfallrechtlichen Nachweisverfahren zu erheben,

Im Rahmen der abfallrechtlichen Nachweisverfahren wurden bislang vom Land Niedersachsen keine Begleitscheingebühren eingeführt und werden daher aktuell auch nicht von den zuständigen Behörden erhoben.

3.Wirtschaft und Industrie bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen und anderen wesentlichen Regelungen verpflichtend zu beteiligen, wenn deren Belange berührt sind?

Inwieweit eine über die Verbändebeteiligung hinausgehende Beteiligung die Zielsetzung der abstrakt generellen Rechtsetzung unterstützen kann, wird von der Landesregierung geprüft.

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.08.2017

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