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Statement zum Wolf durch Umwelt-Staatssekretärin Almut Kottwitz

Im Zusammenhang mit Meldungen über das auffällige Verhalten eines Wolfs in Wildeshausen und Umgebung hat die Umwelt-Staatssekretärin Almut Kottwitzheute (Dienstag) vor der Presse in Hannover die vom Ministerium veranlassten Maßnahmen erläutert.

Hier der Wortlaut des Statements:

(Es gilt das gesprochene Wort)

Heute haben wir Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) beauftragt, mit den Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise

Cloppenburg
Oldenburg
Vechta
Nienburg
Diepholz
Ammerland

Kontakt aufzunehmen, damit diese Personen benennen, die mit der Immobilisierung und Vergrämung beauftragt werden können. Diese Personen erhalten dann vom NLWKN zu erteilende Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.

Personen, die eine Erlaubnis zur Immobilisierung bekommen können sind z.B.: Kreisveterinäre, andere Amtspersonen wie Polizisten, ggf. auch Wolfsberater oder andere Personen, die ausreichende Kenntnisse zum Wolf und im Umgang mit Waffen haben. Es ist nicht beabsichtigt, die Jägerschaft allgemein zu beteiligen. Dies ist mit der Landesjägerschaft (LJN) auch so abgesprochen.

Mit der Polizeidirektion, die für die betroffenen Landkreise jeweils zuständig ist, ist vereinbart, dass diese bei Auftreten/Meldung des Wolfes in Menschennähe umgehend den Immobilisierer an den Sichtungsort bringt.

Die Polizei hat auch selbst einen Mitarbeiter, der mit dem Betäubungsgewehr umgehen darf, der das ggf. machen wird.

MU hat mit verschiedenen Ordnungsämtern gesprochen, wegen Erteilung waffenrechtlicher Genehmigungen für den Einsatz eines Betäubungsgewehrs sowie einer Flinte mit Gummischrot. Noch konnte nicht mit allen betroffenen Landkreisen gesprochen werden, dies ist aber beabsichtigt.

Der auffällig gewordene Wolf wird jetzt beobachtet, alle Sichtungen registriert, und versucht, den Wolf einzufangen. Dazu soll er betäubt und zur kurzfristigen Beobachtung in eine Auffangstation gebracht werden. Anschließend soll er besendert und wieder in die Freiheit entlassen werden.

Durch unangenehme Reize soll er bei der Freisetzung merken, der Mensch will ihm nichts Gutes. Durch den Sender bekommen wir Aufschluss darüber, wie er sich weiter verhält und wo er ist.

Noch ist nicht mehr bekannt, als dass es ein Jungtier ist, das sich " wolfsmäßig " entwickelt.

Erst wenn die Vergrämungsmaßnahmen keinerlei Erfolg erzielen sollten, das Tier gar aggressives Verhalten gegenüber Menschen zeigen sollte, ist darüber zu befinden, ob es der Natur auf Dauer entnommen werden muss. Eine Tötung des Tieres wäre nur unter den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) zulässig.

Kein in Niedersachsen lebender Wolf hat nach unserer Kenntnis bislang ein aggressives Verhalten gegenüber dem Menschen gezeigt.


Anlage: Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums an den NLWKN (03.03.2015):

Umgang mit auffälligem Wolf im Landkreis Oldenburg und in benachbarten Landkreisen

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.03.2015

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