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Antwort auf die mündliche Anfrage: Inwieweit sind Vergrämungen Tierversuche?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Dr. Marco Genthe, Hermann Grupe, Gabriela König, Jörg Bode, Jan-Christoph Oetjen und Dr. Stefan Birkner (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Der Arbeitskreis Wolf hat am 20. Februar empfohlen, den besenderten Wolf aus Munster, dessen Entnahme, wie von Minister Wenzel angekündigt, geprüft werden sollte, zu vergrämen. Vergrämung bedeutet das dauerhafte Vertreiben oder Fernhalten von Wildtieren. Eine solche Vergrämung kann beispielsweise durch Gummigeschosse erfolgen, wie das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz bereits im Mai 2015 verkündet hat. Obwohl eine Vergrämung nun doch nicht stattfand, ist sie in Zukunft dennoch möglich, zumal der Wolf auch weiterhin unter Beobachtung steht und der Erlass des Ministers weiterhin gilt.

Vorbemerkung der Landesregierung

Je nach Grund für eine Vergrämung und der sich daraus ergebenen Intensität können unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden. Bereits das Aufstellen von Elektrozäunen zum Schutz von Weidetieren oder der Einsatz von Herdenschutztieren ist eine Vergrämung. Eine aktive Vergrämung durch den Menschen kann von einer akustischen Vergrämung durch lautes Klatschen, Schreien oder den Einsatz lauter Hilfsmittel bis hin zum körperlichen Schmerz durch z.B. das Bewerfen mit Gegenständen oder den Einsatz von Geschossen reichen. Die Intensität und Dauer der Wirkung einer Vergrämungsmaßnahme muss im Nachhinein überprüft werden und bei Bedarf wiederholt werden, unter Umständen mit härteren Vergrämungsmaßnahmen.

Im Zusammenhang mit den Vergrämungsmaßnahmen gegen den Wolf MT6 Anfang März kam es zu acht Begegnungen mit dem Tier, bei denen jedoch keine Gummigeschosse zum Einsatz kamen. Der Wolf war aber einer gezielten Verfolgung durch Menschen ausgesetzt, auf die er mit ausgeprägtem Fluchtverhalten reagierte.

1. Gilt das Vergrämen eines Wolfes als genehmigungspflichtiger Tierversuch?

Es handelt sich bei der Vergrämung eines Wolfs, der eine zu geringe Fluchtdistanz zu Menschen hat, um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr, nicht um einen Tierversuch. Tierschutzfachliche Aspekte werden von der Naturschutzbehörde im artenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt.

2. Lag im Fall des Wolfes in Munster eine Genehmigung durch das LAVES vor, und, wenn ja, wann wurde die Genehmigung beantragt und wann erteilt?

Nein (siehe Antwort 1)

3. Wer darf unter welchen Voraussetzungen in welcher Weise Wölfe vergrämen?

Es ist Aufgabe der Naturschutzbehörde, zu prüfen, ob und welche Vergrämungsmaßnahmen in welchen Situationen fachlich angemessen sind.Die Wahl der Maßnahmen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So sind neben den gefahrenabwehrrechtlichen Belangen in Bezug auf den Menschen tierschutzrechtliche Belange in Bezug auf den zu vergrämenden Wolf und auch der Populationsstatus des Wolfsvorkommens (Einzeltier, Junge führende Eltern etc.) zu berücksichtigen. Nach der Entscheidung über die Maßnahme wird eine entsprechend geeignete Person oder ein geeigneter Personenkreis ausgewählt. Es bedarf einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. In dieser wird geregelt, welche Maßnahmen die betreffende autorisierte Person durchführen darf. Gegebenenfalls sind weitere Voraussetzungen nötig (z.B. Betretungsgenehmigung, Jagdschein, Schießerlaubnis).

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.04.2016
zuletzt aktualisiert am:
18.04.2016

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