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Landtagsrede des Niedersächsischen Umweltministers Stefan Wenzel zur Brennverordnung

(Es gilt das gesprochene Wort.)

Die frühere schwarz-gelbe Landesregierung hat die Geltung der Brennverordnung bis zum 31. März 2014 befristet. Durch diese Befristung und nicht durch eine Entscheidung der jetzigen Landesregierung entfällt ab April die Möglichkeit, in den Gemeinden weiterhin allgemeine Brenntage zuzulassen.

Mein Haus hat letztes Jahr evaluiert, ob die Brennverordnung mit ihren einzelnen Regelungsteilen weiter benötigt wird. Mehr als die Hälfte der Gemeinden hat dabei erklärt, eine Brenntagsregelung sei entbehrlich.

Die Landesregierung arbeitet an einer neuen Brennverordnung. Aufgrund des Ergebnisses der Evaluation im letzten Jahr ist vorgesehen, lediglich die Brenntagsregelung zu streichen. Die übrigen Regelungen sollen grundsätzlich beibehalten werden.

Ihre Sorge, kleine Kommunen würden durch den Bau von Sammelstellen zusätzlich finanziell belastet, teile ich nicht. Ich vermute mal, dass Sie damit die Gemeinden meinen. Die sind aber gar nicht betroffen. Die Abfallentsorgung ist Aufgabe der kommunalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also der Landkreise, kreisfreien Städte und einiger großer selbstständiger Städte oder auch kommunaler Zweckverbände.

Alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben landesweit längst Grünabfallsammelstellen oder andere Erfassungssysteme eingerichtet.

Das Europarecht – umgesetzt im Kreislaufwirtschaftsgesetz – sieht eine fünfstufige Abfallhierarchie vor. Ich kann das hier aus Zeitgründen nicht vertiefen. Aber die Verwertung von Grünabfällen in einer Kompostierungsanlage geht der Beseitigung durch Verbrennen eindeutig vor.

Das Europarecht fordert die getrennte Sammlung von Bioabfällen zu dem Zweck, sie zu kompostieren und vergären zu lassen. Auch diese Verpflichtung findet sich im Bundesrecht wieder.

Abfallrechtlich ist die Beseitigung von Abfällen überhaupt nur in zugelassenen Anlagen erlaubt. Die Brennverordnung regelt Ausnahmen von diesem Verbot und lässt die Beseitigung durch Verbrennen zu, die sonst verboten wäre.

An Ausnahmeregelungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Schließlich geht es hier um die Gesundheit von Menschen. Insoweit sind wir auch rechtlich gebunden. Denn die bundesgesetzliche Verordnungsermächtigung setzt ausdrücklich voraus, dass für etwaige Ausnahmen ein konkretes Bedürfnis bestehen muss und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Die kommunalen Entsorgungsträger in Niedersachsen haben aber die notwendigen Einrichtungen geschaffen und dafür gesorgt, dass ein nachweisbares Bedürfnis für Brenntage tatsächlich nicht mehr besteht.

Auf einen ganz wichtigen Punkt möchte ich zum Abschluss hinweisen, weil er aktuell auch in der Öffentlichkeit heiß diskutiert wird: Osterfeuer oder andere Brauchtumsfeuer haben mit der Brennverordnung nichts zu tun! Über diese Brauchtumspflege befinden die Gemeinden vor Ort.

Und wenn Sie mir diese persönliche Äußerung gestatten: Gegen gute alte Bräuche ist auch überhaupt nichts einzuwenden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.03.2014
zuletzt aktualisiert am:
08.02.2024

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