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Antwort auf die mündliche Anfrage: Tanklager Ritterhude - Weitere Nachfragen zu der Antwort der Landesregierung in der Drucksache 17/5212 (Teil 1)

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Jörg Bode und Jan-Christoph Oetjen (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Aus der in der Drucksache 17/5212 gegebenen Antwort der Landesregierung auf die Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) „Welche Sachverhalte hat der Landrat des LK Osterholz wann und in welchem Umfang im Zusammenhang mit dem Tanklager in Ritterhude geprüft?“ (Drucksache 17/4307) ergeben sich weitere Nachfragen.

1. Warum sind die dienst- bzw. arbeitsrechtlich geprüften Sachverhalte auf die Jahre 2005/2006 sowie 2010 beschränkt worden?

Als Fehlverhalten, das zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen hätte führen können, kommt hier ausschließlich das Nichterkennen des Umstandes in Betracht, dass für die fünf Tanks eine Baugenehmigung erforderlich war, die nicht vorlag. Dass diese Baugenehmigung erforderlich war, hätte nur im Rahmen von Ortsbesichtigungen festgestellt werden können.

Die Bauaufsichtsbehörde trifft keine Verpflichtung, bauliche Anlagen ständig zu überwachen oder regelmäßig zu kontrollieren. Anlässe, aus denen sich für den Landkreis Osterholz eine Pflicht zur Beschäftigung mit den Verhältnissen im betroffenen Gebäudebereich ergab, lagen nach dessen Aussage ausschließlich in den genannten Zeiträumen 2005/2006 und 2010 vor.

In 2005 waren Ortsbesichtigungen durchzuführen, um die Erfüllung erteilter Auflagen zu prüfen. Das in diesem Zusammenhang eingeleitete Mängelbeseitigungsverfahren wurde vom Landkreis in 2006 abgeschlossen.

In 2010 wurde aufgrund eines Schreibens der Anwohner der Kiepelbergstraße der betroffene Gebäudebereich betrachtet. Weitere Anlässe, sich mit dem Gebäudebereich zu befassen, bei denen die formale Baurechtswidrigkeit hätte erkannt werden können, gab es nach Aussage des Landkreises nicht. Im Übrigen wird auf die Antworten auf die Kleinen Anfragen in den Drs. 17/5212 und 17/4200 verwiesen.

2. Warum ist nicht auch das unterlassene Einschreiten der zuständigen Mitarbeiter des LK Osterholz im Hinblick auf die bis zum Zeitpunkt der Explosion im Jahre 2014 anhaltenden baurechtswidrigen Zustände dienst- bzw. arbeitsrechtlich gewürdigt worden?

Da den Bediensteten des Landkreises Osterholz aus den zu Frage 1 dargelegten Gründen der baurechtswidrige Zustand nicht bekannt war, kann ihnen ein unterbliebenes bauaufsichtliches Einschreiten nicht vorgeworfen werden.

3. Was spricht dafür, dass die fünf ungenehmigten Tankbehälter in der seinerzeit tatsächlich errichteten und betriebenen Weise materiell - gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen - genehmigungsfähig waren?

Nach der zum Zeitpunkt der Errichtung der Behälter geltenden Niedersächsischen Bauordnung bedurfte die Errichtung von Behältern zur Lagerung wassergefährdender - und damit häufig auch brennbarer - Stoffe, ausgenommen Jauche und Gülle, in Gebäuden keiner Baugenehmigung. Dies hielt der Gesetzgeber für vertretbar, weil er die sicherheitstechnischen Fragen insbesondere im Hinblick auf die Dichtigkeit und den Explosionsschutz durch Verfahren nach anderem Fachrecht als dem Bauordnungsrecht bereits ausreichend behandelt sah.

Die im Freien errichteten Behälter waren hingegen baugenehmigungspflichtig. Die wesentlichen bauordnungsrechtlichen Fragestellungen betrafen die optische Wirkung auf die Umgebung oder erforderliche Grenzabstände, die aber bei den hier in Rede stehenden Behältern wohl kaum problematisch waren. Von daher ist es nicht ausgeschlossen, dass die Behälter, möglicherweise mit gewissen Auflagen, nach einem entsprechenden Bauantrag genehmigungsfähig gewesen wären

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.03.2016
zuletzt aktualisiert am:
11.03.2016

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