Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen klar Logo

Antwort auf die mündliche Anfrage zu: Übertragung von Reststrommengen bei Kernkraftwerken?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Olaf Lies hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode, Horst Kortlang und Dr. Stefan Birkner (FDP) geantwortet.


Vorbemerkung der Abgeordneten

In der Ausgabe vom 8. Juni 2018 berichtet die Hannoversche Allgemeine Zeitung unter der Überschrift „Atomausstieg beschleunigen? Streit in der Landesregierung“ von unterschiedlichen Auffassungen des Wirtschaftsministers einerseits und des Umweltministers andererseits darüber, ob die gesetzlich geregelte Übertragung von im Zuge des Ausstiegs aus der Kernenergie entstandenen Reststrommengen geändert werden solle.

In dem Artikel wird darüber hinaus berichtet, dass Kritiker der Regelung zu den Reststrommengen die Kernkraftwerke Emsland und Brokdorf als Konkurrenz zum Ausbau der Windkraft in diesen Regionen ansähen.

Am 8. Juni 2018 wurde im Bundesrat ein behandelt. Mit diesem Gesetz setzt der Bund ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um, in dem den Energiekonzernen RWE und Vattenfall wegen des beschleunigten Ausstiegs aus der Kernenergie eine Entschädigung zugesprochen wurde.

1. Welche Auffassung hat die Landesregierung zu der Frage, ob die derzeit geltende Übertragung von Reststrommengen geändert werden sollte?

Die Energiewende und der Ausbau der erneuerbaren Energien eröffnet Niedersachsen große Beschäftigungs-, Wachstums- und Entwicklungschancen und trägt wesentlich zur Umsetzung der nationalen und internationalen Klimaziele bei. Die niedersächsische Landesregierung setzt sich daher für eine konsequente Umsetzung der Energiewende ein.

Im vergangenen Jahr hat die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium ein so genanntes Netzausbaugebiet definiert, in dem der Ausbau der Windenergie an Land beschränkt wird. Als Begründung hat die Bundesnetzagentur Engpässe im Übertragungsnetz angeführt. Das Netzausbaugebiet umfasst die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen sowie einige Gebiete im Norden und Westen von Niedersachsen. Im Netzausbaugebiet liegen somit die Kernkraftwerke Emsland und Brokdorf, die jeweils direkt an das Übertragungsnetz angeschlossen sind.

Grundsätzlich wäre es nicht zielführend, wenn der Betrieb von unflexiblen Kraftwerken im Netzausbaugebiet dazu führt, dass die Einspeisung von erneuerbaren Energien im Netzausbaugebiet ausgebremst wird. Ebenso wäre es nicht zielführend, wenn dadurch der Bedarf an Netzengpassmanagementmaßnahmen steigt und sich damit zusätzliche Kosten für Stromverbraucher ergeben. Die Landesregierung vertritt daher die Auffassung, dass im Falle einer Übertragung von Reststrommengen in das Netzausbaugebiet eine umfassende Prüfung der energiesystemischen Konsequenzen durch die Bundesregierung sinnvoll und geboten ist.

Anzumerken ist, dass Reststrommengen, die nicht aufgebraucht werden können, entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zu Entschädigungspflichten auf Seiten des Bundes führen können. Daneben würden nach Auffassung der Bundesregierung Konzepte oder Regelungen, die Übertragungsmöglichkeiten auf Kernkraftwerke aus Netzgründen beschränken oder untersagen, gegebenenfalls weitere verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass auch die Kernkraftwerke im Netzausbaugebiet von den Netzbetreibern angewiesen werden können, ihre Stromproduktion im Rahmen des Redispatch zur Vermeidung von Netzengpässen zu drosseln. Hierfür werden die Kernkraftwerksbetreiber von den Netzbetreibern entschädigt, die die entsprechenden Kosten auf die Netzentgelte umlegen.

2. Welche Erkenntnisse bzw. belastbaren und sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Netzstudien liegen der Einschätzung des MU zugrunde, dass mit einer früheren Abschaltung der Kernkraftwerke Emsland und Brokdorf eine netztechnische Entlastung zugunsten erneuerbarer Energien erreicht werden könne?

Die Bundesnetzagentur hat 2017 den ersten Bericht über die konventionelle Mindesterzeugung veröffentlicht. Die Analysen der Bundesnetzagentur zeigen, dass die konventionelle Mindesterzeugung auch in Engpasssituationen den für die Gewährleistung der Netzstabilität erforderlichen netztechnischen must-run deutlich überschreitet. Dies zeigen auch Studien der Übertragungsnetzbetreiber („Konventionelle Mindesterzeugung – Einordnung, aktueller Stand und perspektivische Behandlung“) und des EFZN („Technische Mindesterzeugung des Kraftwerksparks bis zum Jahr 2030 in Niedersachsen und Deutschland“).

Die Ergebnisse der Studien verdeutlichen, dass die Netze grundsätzlich entlastet und entsprechend zusätzliche Kapazitäten für erneuerbare Energien geöffnet werden können, wenn konventionelle Kraftwerke ihre Einspeisung in Engpasssituationen auf das für die Netzstabilität erforderliche Maß („must-run“) reduzieren.

3. Welche unmittelbaren und mittelbaren volkswirtschaftlichen Kosten sind zu erwarten, wenn die derzeitigen Reststrommengen durch eine gesetzliche Änderung nicht mehr in den betroffenen Kraftwerken produziert werden dürften?

Die Bundesregierung geht in ihrer Gegenäußerung zu dem Beschluss des Bundesrates davon aus, dass das Verbot der Übertragung von Reststrommengen auf Kernkraftwerke im Netzausbaugebiet zu höheren Entschädigungszahlungen führen wird.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.06.2018

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln