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Antwort auf die mündliche Anfrage zu: Umsetzung der Natura-2000-Richtlinie in Niedersachsen (Teil 1)

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Olaf Lies hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Hermann Grupe, Dr. Stefan Birkner und Christian Grascha (FDP) geantwortet.


Vorbemerkung der Abgeordneten

In ihrer Antwort vom 27. Februar 2018 auf die Landtagsanfrage „Europäisches Schutzgebietsnetz in Niedersachsen: Wie will die Landesregierung die Umsetzung von Natura 2000 fristgerecht bis zum Jahr 2018 sicherstellen?“ (Drucksache 18/421) führt die Landesregierung aus: „Um die bestehenden Mängel zu beseitigen, hatten der Niedersächsische Landkreistag (NLT) und MU am 31.07.2014 eine ‚Politische Zielvereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Umweltministerium als oberster Naturschutzbehörde und dem Niedersächsischen Landkreistag als kommunalem Spitzenverband der 37 niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover‘ unterzeichnet. Danach sollen die FFH-Gebiete bis Ende 2018 vollständig gesichert und die Maßnahmenplanung für die Gebiete bis Ende 2020 abgeschlossen sein.“

Vorbemerkung der Landesregierung

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Richtlinie, 92/43/EWG), umgesetzt durch § 32 Absätze 2 bis 4 BNatSchG, müssen die FFH-Gebiete spätestens binnen 6 Jahren nach Aufnahme in die EU-Liste der „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ gesichert werden (rechtliche Verpflichtung mit Zeitrahmen). Diese Frist endete für die FFH-Gebiete der ersten niedersächsischen Tranche im Dezember 2010; für die FFH-Gebiete der zweiten Tranche endet die Frist Ende 2013. EU-Vogelschutzgebiete sind „unverzüglich“ nach ihrer Meldung zu sichern.

Die niedersächsische Natura 2000-Kulisse umfasst 385 FFH-Gebiete mit ca. 610.000 ha sowie 71 EU-Vogelschutzgebiete mit insgesamt 686.800 ha. Hierbei können sich beide Flächenkategorien überlagern.

Die Zuständigkeit für die Sicherung der Natura 2000-Gebiete obliegt den unteren Naturschutzbehörden. Sie erfolgt i.d.R. durch Verordnung von Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten durch Kreistagsbeschluss.

Aufgrund der mangelnden Sicherung der FFH-Gebiete hatte die EU-Kommission am 18.02.2014 zunächst ein EU-Pilotverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet. Am 27.02.2015 mündete das Verfahren in das zurzeit anhängige Vertragsverletzungsverfahren wegen der mangelnden Sicherung und der mangelnden Festsetzung von erforderlichen Pflegemaßnahmen. Mit Blick auf die Sicherung der FFH-Gebiete werden in diesem Zusammenhang folgende Kriterien für die rechtlich verbindliche Sicherung abgefragt: Benennung von Name und Lage des Gebietes; Auflistung aller Anhang II-Arten und Anhang I-Lebensraumtypen, für die das FFH-Gebiet ausgewiesen wurde; exakte Gebietsabgrenzung durch eine Karte oder andere verlässliche Form der Abgrenzung; Festsetzung von grundsätzlichen Zielen der Unterschutzstellung. Der Zweck des FFH-Gebietes ist es sicherzustellen, dass relevante Lebensraumtypen und Arten im Gebiet erhalten oder gegebenenfalls in einen günstigen Erhaltungszustand gebracht werden (rechtlichen Verpflichtungen, welche sich durch die Unterschutzstellung ergeben). Die Sicherungsnorm muss öffentlich zugänglich sein und kundgemacht bzw. das Gebiet ausgeschildert sein, damit die Sicherung auch "Drittwirkung" entfaltet. Mit Blick auf die der Sicherung nachfolgenden Festsetzung von erforderlichen Managementmaßnahmen sind die auf Basis der Erhaltungsziele für die Arten und Lebensraumtypen des FFH-Gebietes zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes die Erhaltungsmaßnahmen festzusetzen, mit denen die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes erreicht werden sollen; dies kann durch einen Managementplan, rechtlich-administrativ verbindlichen Bewirtschaftungsplan oder Vertragsnaturschutz erfolgen. Es ist für das jeweilige FFH-Gebiet anzugeben, ob die erforderlichen Managementmaßnahmen ergriffen wurden und wenn ja, in welcher Form.

Um die bestehenden Mängel zu beseitigen, hatten der NLT und das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) am 31.07.2014 eine „Politische Zielvereinbarung zwischen dem MU als oberster Naturschutzbehörde und dem NLT als kommunalem Spitzenverband der 37 niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover“ unterzeichnet. Danach sollen die FFH-Gebiete bis 2018 vollständig gesichert und die Maßnahmenplanung für die Gebiete bis 2020 abgeschlossen sein.

Der Bund hat o.g. Zeitplanung gegenüber der EU-Kommission im Rahmen verschiedener Mitteilungsschreiben kommuniziert. Die EU-Kommission hat sich bislang offiziell nicht dazu positioniert. Der Bund richtet halbjährlich ein Mitteilungsschreiben an die EU-Kommission, in dem diese auf Basis der Länderberichte u.a. über den Fortgang der Sicherung der FFH-Gebiete unterrichtet wird. Die letzte Mitteilung des Bundes datiert auf Dezember 2017. Derzeit wird durch MU der Stand der Sicherung (zum Stand Juli 2018) bei den unteren Naturschutzbehörden abgefragt. Das Ergebnis soll dann an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zwecks Weiterleitung an die EU-Kommission gegeben werden.

Die bisher noch nicht vollständig abgeschlossene Sicherung der niedersächsischen FFH-Gebiete ist u.a. der Tatsache geschuldet, dass in der 15. und 16. Legislaturperiode die Auffassung vertreten wurde, dass Instrumente des Vertragsnaturschutzes als Sicherungsinstrument primär anzuwenden seien. Diesbezüglich wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung vom 24. Oktober 2013 auf die Kleine Anfrage „Umsetzung von Natura 2000 in Niedersachsen“ (LT-Drs 17/872) verwiesen.

1. Welche Schritte werden seitens der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Natura 2000-Richtlinien konkret bis zum Ende des Jahres zu welchem Zeitpunkt verlangt?

Die EU-Kommission hat mit Blick auf das Ende des Jahres 2018 keine Aussage getroffen bzw. Forderung formuliert. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen.

2. Ist es zutreffend, dass die Europäische Kommission angekündigt hat, dass sie das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der Umsetzung der Natura-2000-Richtlinien fortführen wird, wenn die hoheitliche Sicherung der Schutzgebiete bis zum Jahresende nicht abgeschlossen ist?

Nein (siehe Vorbemerkung der Landesregierung).

3. Aus welchen Verlautbarungen der Kommission ergeben sich gegebenenfalls die Anforderungen nach Fragen 1 und 2 konkret?

Eine konkrete Verlautbarung der EU-Kommission ist MU nicht bekannt (siehe Vorbemerkung der Landesregierung).

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.06.2018

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