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Plenum 25. Januar 2018: Mündliche Anfragen – Frage 32

Antwort auf die mündliche Anfrage: Wie unterstützt die Landesregierung von Schutzgebietsausweisungen betroffene Naturnutzer?


Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Olaf Lies hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Hillgriet Eilers, Horst Kortlang, Dr. Stefan Birkner und Jan-Christoph Oetjen (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Walsroder Zeitung berichtete am 15. Januar 2018 über eine Gesprächsrunde zur Schutzgebietsausweisung im Aller-Leine-Tal (Landkreis Heidekreis), die der Landtagsabgeordnete Sebastian Zinke initiiert habe. Dabei hätten Vertreter aus Landkreisverwaltung, Kreistag, Politik, Landwirtschaft sowie aus Angler-, Jagd-, Naturschutz- und Deichverbänden miteinander diskutiert. Ebenfalls an dem Treffen teilgenommen habe Umweltminister Lies. Anlass des Gesprächs sei der Koalitionsvertrag von SPD und CDU auf Landesebene, der vorsehe, dass sich die Landesregierung noch einmal mit der genauen Ausgestaltung von Schutzgebietsausweisungen beschäftige. Vertreter der Landwirtschaft und der Jagd- sowie Anglerverbände hätten gefordert, zu schützende Gebiete mithilfe von Vertragsnaturschutz statt mithilfe von Schutzgebietsausweisungen zu sichern oder auf Landesebene eine „schlanke Grundschutzverordnung“ einzuführen. Umweltminister Lies „machte aber deutlich, dass eine derartige Sicherung auf EU-Ebene ‚nicht rechtssicher’ sei.“ „Auch eine Grundschutzverordnung durch die obere Naturschutzbehörde des Landes lehnte er ab“, heißt es in dem Bericht weiter. Laut Lies gebe es keine Alternativen zu Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten. Bis Jahresende müssten der EU alle Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie gemeldet werden. Gelinge dies nicht, drohten „Hunderte Millionen Euro an Strafzahlungen.“ Darüber hinaus sei nicht geplant, die Zahlung eines Erschwernisausgleichs auf Landschaftsschutzgebiete auszuweiten.

  1. Wie wird die Landesregierung die Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag erfüllen, dass der Sicherungserlass geprüft und überarbeitet wird?

    Die fachliche und rechtliche Überprüfung des Gemeinsamen Runderlasses zur Unterschutzstellung von Wald in Natura-2000-Gebieten durch Naturschutzgebietsverordnung vom 21.10.2015 hat zum Ergebnis. dass dieser Erlass nach wie vor als geeignet für die EU-rechtskonforme Sicherung von Wald-Lebensraumtypen in Natura 2000 Gebieten anzusehen ist. Dabei ist eine Umsetzung des EU-Rechts 1:1 anzustreben. Dementsprechend ist eine Überarbeitung im laufenden Verfahren nicht beabsichtigt.

  2. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Landesregierung vor dem Hintergrund der Vorgaben des § 32 Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes gegen eine zumindest temporäre Grundschutzverordnung?

    Alle von anderen Bundesländern gewählten Möglichkeiten einer solchen Grundschutzverordnung wurden eingehend geprüft und aus niedersächsischer Sicht für ungeeignet befunden, die EU-rechtlich notwendige hoheitliche Sicherung der Natura 2000-Gebiete zu erreichen.

    Die Gebiete sind – ungeachtet der hier nicht zur Anwendung kommenden Vorschrift des § 32 Abs. 4 BNatSchG – zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären (§ 32 Abs. 2 BNatSchG). Diese Bezugnahme erstreckt sich nicht auf die einstweilige Sicherstellung im Sinne von § 22 Abs. 3 BNatSchG. Eine nur temporäre Sicherung ist damit unzureichend. Zudem enthält eine einstweilige Sicherstellung nicht sämtliche nach § 32 Abs. 3 BNatSchG (und auch von der EU-Kommission im laufenden Vertragsverletzungsverfahren 2014/2262 wegen unzureichender Sicherung der FFH-Gebiete) geforderten Inhalte. Im Übrigen wird hinsichtlich der bei der Sicherung von Natura 2000-Gebieten zu berücksichtigenden Erfordernisse auf die Vorbemerkung der Landesregierung in der LT-Drs. 17/872 verwiesen.

    Der Schutz von Gebieten ist am jeweiligen Schutzzweck des betreffenden Einzelgebietes auszurichten (Schutzzweck, konkrete Verbotstatbestände, mögliche Freistellungen). Dabei müssen die einzelnen Regelungen hinreichend konkret sein (Bestimmtheitsgebot) und dürfen zudem – mit Blick auf den konkreten Schutzzweck – nicht unverhältnismäßig sein (Übermaßverbot). Dies setzt einen konkreten Ortsbezug voraus. Insoweit begegnet eine über ein Einzelgebiet hinausgehende Grundschutz-VO rechtlichen Bedenken.

    Zudem ist anzumerken, dass in anderen großen Flächenbundesländern bei der Sicherung z.T. auf Bezirksregierungen zurückgegriffen werden kann. Im Flächenland Niedersachsen wurden die vier Bezirksregierungen Ende des Jahres 2004 aufgelöst, die Ausweisung von Naturschutzgebieten wurde den unteren Naturschutzbehörden, die bisher schon für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten zuständig waren, übertragen. In der Sache bereiten die unteren Naturschutzbehörden die Verordnungsentwürfe vor und führen auch die Beteiligungsverfahren durch. Beschlossen werden die Entwürfe der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen durch die jeweils örtlich zuständigen politischen Gremien. Damit sind die vor Ort tätigen Stellen und Gremien in einem transparenten Prozess für die Sicherung zuständig.

Die Umsetzung von Natura 2000 erfolgt im übertragenen Wirkungskreis. In ihrem Leitfaden zum Gemeinsamen Runderlass zur Unterschutzstellung von Wald in Natura-2000-Gebieten durch Naturschutzgebietsverordnung vom 21.10.2015 hat die Landesregierung klargestellt, dass die im Erlass vorgegebenen Regelungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft im Regelfall eine ausreichende Grundlage dafür bieten, dass der günstige Erhaltungszustand in den als NSG oder LSG geschützten Wald-FFH-Gebieten dauerhaft gewährleistet werden kann, und dass eine Umsetzung des EU-Rechts 1:1 anzustreben ist.

  1. Wie will die Landesregierung vor dem Hintergrund der Feststellung mehrerer Landkreise, dieses Ziel sei nicht mehr zu erreichen, sicherstellen, dass die Unterschutzstellungen durch die Landkreise bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sind?

Um die zügige Sicherung in Niedersachsen zu erfüllen, wurde am 31.07.2014 eine „Politische Zielvereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz als oberster Naturschutzbehörde und dem Niedersächsischen Landkreistag als kommunalem Spitzenverband der 37 niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover zum zeitnahen Abschluss der Sicherung der Natura 2000-Schutzgebietskulisse in Niedersachsen“ unterzeichnet. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hält an dieser Vereinbarung fest.

Bei den unteren Naturschutzbehörden wurden für die Sicherung der Natura 2000-Gebiete über 50 zusätzliche Stellen geschaffen und besetzt, sowie ergänzend Verwaltungskräfte bereitgestellt. Der politische Wille zur Auflösung der Bezirksregierungen Ende 2004 – mit der auch damals gewollten Folge der Aufgabenverlagerung – hat für die örtliche Politik eine erhöhte Verantwortung mit sich gebracht.

Es wird nicht verkannt, dass zur vollständigen hoheitlichen Sicherung der Natura 2000-Gebiete erhebliche Anstrengungen erforderlich sind. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz geht davon aus, dass die Verantwortung hierfür von der örtlichen Ebene wahrgenommen wird und die terminlichen Verpflichtungen eingehalten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.01.2018

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