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Speicherung von Windenergie und Rückbau von Windenergieanlagen

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Olaf Lies hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Wirtz (AfD) geantwortet.


Vorbemerkung des Abgeordneten

Vor dem Hintergrund des fortschreitenden Ausbaus der Windenergie, ergeben sich die folgenden Fragen.

1. Welche Konzepte zur Speicherung von Stromüberschüssen aus Windenergie hat die Landesregierung?

In besonders windstarken Zeitphasen können Konstellationen auftreten, in denen die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien beispielsweise Windenergie nicht vollständig durch die Stromnetze aufgenommen bzw. abgeführt werden kann, so dass steuernde Eingriffe in den Netz- und Anlagenbetrieb gemäß § 13 EnWG i. V. m. § 14 EEG durch die systemverantwortlichen Netzbetreiber erforderlich werden können. Unter dem übergeordneten Erfordernis eines sicheren Netzbetriebes müssen die Netzbetreiber dabei dem gesetzlichen Einspeisevorrang der erneuerbaren Energien größtmögliche Geltung verschaffen. Sie können allerdings ausnahmsweise, sofern vorrangig zu ergreifende Maßnahmen wie die Abregelung konventioneller Stromerzeuger nicht ausreichen, um eine Netzüberlastung abzuwenden, auch die bevorrechtigte Einspeisung aus erneuerbaren Energien gemäß § 14 EEG vorübergehend abregeln.

Die Landesregierung setzt sich auf Bundesebene intensiv dafür ein, dass die potenzielle Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien möglichst umfassend und effizient genutzt werden kann.

2. Welche Entsorgungskonzepte hat die Landesregierung, um die zukünftig anfallenden, aus Verbundstoffen (verschiedene Kunstharze, Glas- und Carbonfasern sowie Kupferkabel und Gelcoats) bestehenden Rotorblätter von Windenergieanlagen umweltfreundlich zu entsorgen?

Die Landesregierung hat sich in ihrer Antwort auf eine mündliche Anfrage von Abgeordneten der FDP (Drucksache 17/8235, Frage 35) umfassend zur Entsorgung der Abfälle aus dem Rückbau bzw. der Erneuerung von Windkraftanlagen geäußert.

Bezüglich der Entsorgung von Rotorblättern von Windkraftanlagen ist praktisch zwischen denjenigen auf Basis von glasfaserverstärkten Kunststoffen (GFK) und denjenigen auf Basis von carbonfaserverstärkten Kunststoffen (CFK) zu unterscheiden.

Für GFK-Abfälle bestehen geeignete Entsorgungswege. So bietet im norddeutschen Raum die Firma Neocomp GmbH die Aufbereitung von GFK-Abfällen (Rotorblätter von Windkraftanlagen, GFK-Produktionsrückstände aus der Automobil-, Freizeit- und Elektroindustrie sowie Boote und Flugzeuge) zu Ersatzbrennstoffen (EBS) an, die als Substitut in der Zementindustrie eingesetzt werden und sowohl Energie als auch Primärrohstoffe (SiO2) ersetzen. Die Anlage dieser Firma in Bremen kann jährlich 30.000 Mg GFK-Abfälle verarbeiten.

Noch nicht gelöst ist die Entsorgung der neuen Generation von Rotorblättern von Windenergieanlagen aus kohlefaserverstärkten Kunststoffen (CFK). Hierzu hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) mit Unterstützung des Niedersächsischen Umweltministeriums eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die u. a. geeignete Entsorgungsmöglichkeiten für diese Abfälle identifizieren soll. Die Arbeit dieser Arbeitsgruppe ist noch nicht abgeschlossen.

3. Sind die Rückstellungen für den Rückbau von Windenergieanlagen in der Bilanz der Besitzer/Betreiber von Windenergieanlagen gegen Insolvenz geschützt, oder ist geplant, dass die Besitzer/Betreiber die Rückstellungen hierfür in einen staatlichen Fonds einzahlen?

Für Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB – u. a. auch für Windenergieanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB - ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vorhabens eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll die Baugenehmigungsbehörde bzw. die immissionsschutzrechtlich zuständige Genehmigungsbehörde durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Rückbauverpflichtung sicherstellen. Die Auswahl der Sicherungsmaßnahme steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Zweck der Sicherungsmaßnahme ist es, umfassend sicherzustellen, dass die wirtschaftlichen Lasten des Rückbaus nicht von der öffentlichen Hand getragen werden müssen. Beispielsweise kann die Genehmigungsbehörde vom Vorhabenträger eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe der voraussichtlichen Kosten des Rückbaus beibringen lassen. Rückstellungen in der Bilanz der Betreiber von Windenergieanlagen stellen demgegenüber keine Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB dar.

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen kann die Gemeinde den Rückbau über einen städtebaulichen Vertrag entsprechend absichern.

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